Private Complainant's Appeal Against Non-Prosecution for Commercial Fraud Denied Due to Lack of Standing and Substantive Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual, the complainant, who after undergoing hand surgery, received occupational therapy services from a company and later accused them of significant commercial fraud in their billing practices. The complainant filed a criminal complaint on December 11, 2019, alleging that the company had charged for unwarranted services. However, the cantonal prosecutor's office in Schaffhausen decided not to proceed with a criminal investigation on December 18, 2019. The complainant's appeal against this decision was dismissed by the Schaffhausen Cantonal Court on April 14, 2020. Subsequently, the complainant escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Private Complainant's Appeal Against Non-Prosecution for Commercial Fraud Denied Due to Lack of Standing and Substantive Justification: The complainant filed a criminal complaint on December 11, 2019, alleging that the company had charged for unwarranted services. However, the cantonal prosecutor's office in Schaffhausen decided not to proceed with a criminal investigation on December 18, 2019. The complainant's appeal against this decision was dismissed by the Schaffhausen Cantonal Court on April 14, 2020. Subsequently, the complainant escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the Federal Tribunal decided not to enter into the merits due to lack of legal interest and insufficient substantiation, as explicitly stated in the reasoning leading to order 1.
Used to reject the request for legal aid because the legal claims appeared hopeless.
Used to justify imposing a reduced court fee due to the appellant's financial situation.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_489/2020
Urteil vom 19. Mai 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (schwerer gewerbsmässiger Betrug); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen, Vizepräsidentin,
vom 14. April 2020 (Nr. 51/2019/64/B).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Nach einem Eingriff an der Hand begab sich der Beschwerdeführer in eine ergotherapeutische Behandlung bei der B.________ GmbH. Im Zusammenhang mit deren Leistungsabrechnung erstattete er am 11. Dezember 2019 Strafanzeige wegen schweren gewerbsmässigen Betrugs. Es seien ungerechtfertigte Leistungen verrechnet worden. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen nahm eine Strafuntersuchung am 18. Dezember 2019 nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies eine dagegen gerichtete Beschwerde am 14. April 2020 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Beschwerde führende Partei hat im bundesgerichtlichen Verfahren ihre Beschwerdelegitimation darzulegen. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation der Privatklägerschaft strenge Anforderungen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerdeeingabe nicht zu seiner Legitimation als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und zeigt insbesondere auch nicht auf, aus welchen Gründen sich die angefochtene Verfügung inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken könnte. Die von ihm geltend gemachten Kosten für Arbeitsaufwendungen in Höhe von Fr. 2'178.40 stellen, wenn überhaupt, lediglich eine mittelbare Schädigung dar, welche eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO von vornherein nicht zu begründen vermag. Inwiefern der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel der Legitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in der Sache legitimiert wäre, ist damit zwar fraglich, kann aber offen bleiben, weil auf die Beschwerde so oder anders nicht eingetreten werden kann.
3. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der Beschwerde führenden Partei gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten bestehen qualifizierte Begründungsanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Es fehlt eine substanziierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwieweit die angefochtene Verfügung, mit der die Vorinstanz die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft schützt, gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügt, weil die Bearbeitung seiner Beschwerde vor Vorinstanz 85 Tage gedauert habe, legt er nicht dar, inwiefern ihm aus dieser Bearbeitungsdauer ein Nachteil entstanden sein soll. Ein solcher ist auch nicht erkennbar. Dass und inwiefern die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung das Recht auf Gleichbehandlung und auf ein faires Verfahren verletzt haben könnte, begründet der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ebenfalls nicht. Mangels Rechtsschutzinteresses und nicht hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen (vgl. Art. 64 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Vizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill