Dismissal of Appeal for Insufficient Justification in Refusal to Prosecute Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal by an individual against the decision of a cantonal court that did not allow an appeal due to a failure to meet the required justification standards within the stipulated timeframe. The individual sought to present their arguments in a lengthy oral format, but the higher court found the case could be resolved without further hearing. The appeal was ultimately deemed insufficiently substantiated, leading to the Federal Tribunal's ruling not to consider the appeal further, and the individual was held responsible for reduced court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 57 BGG, Art. 94 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Insufficient Justification in Refusal to Prosecute Case: The individual sought to present their arguments in a lengthy oral format, but the higher court found the case could be resolved without further hearing. The appeal was ultimately deemed insufficiently substantiated, leading to the Federal Tribunal's ruling not to consider the appeal further, and the individual was held responsible for reduced court costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed as the basis for the decision not to enter into the merits of the appeal due to insufficient substantiation.
Used to reject the request for legal aid because the legal claims were hopeless.
Used to impose reduced court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_489/2017
Urteil vom 10. Mai 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (betreffend die Tatvorwürfe verschiedener Amtsdelikte), Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 14. März 2017.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Obwalden trat am 14. März 2017 auf eine Eingabe nicht ein, weil diese den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und der Beschwerdeführer auch innert der ihm hierfür angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift eingereicht hatte ( Art. 385 Abs. 2 StPO ).
Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.
2. Der Beschwerdeführer verlangt, seine Anliegen "mündlich auf Tonband sprechend ½ Tag lang" vortragen zu können. Die Sache ist indessen auch ohne Anhörung spruchreif. Für eine mündliche Verhandlung, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird, besteht kein Anlass.
3. Auf den nicht näher begründeten Antrag, verpasste Termine müssten per Fristwiederherstellung [...] wieder hergestellt werden, ist nicht einzutreten. Für die Behandlung von Fristwiederherstellungsgesuchen nach Art. 94 StPO sind alleine die kantonalen Gerichte zuständig.
4. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll. Anfechtbar ist nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz ( Art. 80 Abs. 1 BGG ).
5. Das Bundesgericht kann sich im vorliegenden Verfahren nur mit den Rechtsfragen befassen, die Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids bilden. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner 26 Seiten umfassenden Beschwerdeeingabe jedoch nicht dazu, ob bzw. inwieweit die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie auf seine Eingabe im kantonalen Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Begründung gemäss Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 2 StPO nicht eingetreten ist. Mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen ist der Beschwerdeführer nicht zu hören.
6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Mai 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill