Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_488/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Late Appeals Against Foreign Nationals Act Conviction

Geschäftsnummer 6B_488/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two individuals who challenged a ruling related to a violation of immigration law, which they received while in Canada. Following a judgment from the district court, they missed the 10-day deadline to file an appeal, submitting their appeal late. The higher court dismissed their appeals as tardy. The individuals argued that their late filing was justified due to health issues and a lack of understanding of the legal instructions provided. However, the court found that their reasons did not sufficiently excuse the delay, leading to their appeal being deemed unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 39 Abs. 3 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Late Appeals Against Foreign Nationals Act Conviction: Following a judgment from the district court, they missed the 10-day deadline to file an appeal, submitting their appeal late. The higher court dismissed their appeals as tardy. The individuals argued that their late filing was justified due to health issues and a lack of understanding of the legal instructions provided. However, the court found that their reasons did not sufficiently excuse the delay, leading to their appeal being deemed unfounded.

Schlagwörter

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Übertretung des Ausländergesetzes Ausländergesetz ausländischer Entscheid verspätete Eingabe ausländerrechtliche Wegweisung schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal is to be dismissed based on this simplified procedure provision.

Art. 39 Abs. 3 BGG

This provision is applied regarding the notification of the decision due to the lack of domicilium in Switzerland.

Art. 64 BGG

The request for legal aid is denied based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposes court costs on the appellants based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_488/2013

Urteil vom 10. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Oberholzer,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.X.________ ,

B.X.________ ,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Übertretung des Ausländergesetzes,

Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Januar 2012.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführer nahmen das schriftlich begründete Urteil des Bezirksgerichts Bülach am 21. Oktober 2011 in Kanada in Empfang. Die 10-tägige Frist zur Anmeldung der Berufung begann folglich am 22. Oktober 2011 zu laufen und endete am 31. Oktober 2011 ( Art. 90 und Art 399 Abs. 1 StPO ). Die Beschwerdeführer meldeten ihre Berufungen mit Eingabe vom 7. November 2011 an. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die Rechtsmittel der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO wegen Verspätung mit je separatem Beschluss vom 18. Januar 2012 nicht ein (Entscheide, S. 2). Die Beschwerdeführer gelangen innert Frist mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Die Beschwerdeführer bestreiten die Fristversäumnis nicht. Sie machen vor Bundesgericht jedoch geltend, das Obergericht sei auf ihre Berufungen zu Unrecht nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei im Mai 2011 an einer Lungenembolie erkrankt. Überdies hätten sie die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Entscheids nicht verstanden. Es sei ihnen nicht klar gewesen, ob die 10-tägige Rechtsmittelfrist mit Empfang der Zustellung oder mit Ausstellung des Rückscheins zu laufen begonnen habe, und ob lediglich die Wochentage oder auch Samstage und Sonntage zur Frist zu zählen seien (Beschwerde, S. 5).

Diese Einwendungen stellen offensichtlich keine Gründe dar, um die Fristversäumnis zu entschuldigen bzw. die versäumte Rechtsmittelfrist vor Obergericht wieder herzustellen. Die Behandlung der Lungenembolie (mit 13-tägiger Hospitalisation) war abgeschlossen, bevor das Bezirksgericht Bülach den Beschwerdeführern das Urteil eröffnete (vgl. Beschwerde, S. 5 mit Hinweis auf das ärztliche Zeugnis vom 23. April 2012). Die geltend gemachte Erkrankung im Frühling kann somit die verspätete Beschwerdeeinreichung im Oktober 2011 nicht rechtfertigen. Zu keinem anderen Ergebnis führt das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer, sie hätten die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Entscheids nicht verstanden. Dieser enthält eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung (Entscheid, S. 2 mit Hinweis auf kantonale Akten, act. 23, S. 13 Ziff. 6 und 7). Ausserdem wurden die Beschwerdeführer mit E-Mail des Bezirksgerichts Bülach vom 19. Oktober 2011 in englischer Sprache auf das Vorgehen betreffend Einreichung eines Rechtsmittels hingewiesen (Entscheid, S. 2 mit Hinweis auf kantonale Akten, act. 14). Darauf gehen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde mit keinem Wort ein. Diese genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen insofern nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Im Übrigen gilt auch in diesem Zusammenhang der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach niemand aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten kann ( BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336; 124 V 220 E. 2b/aa; s.a. Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts U411/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.2). Das Obergericht ist folglich mit Recht nicht auf die Berufungen der Beschwerdeführer eingetreten. Die Beschwerde vor Bundesgericht erweist sich als offensichtlich unbegründet.

3. Die materielle Seite der Angelegenheit bildete nicht Gegenstand im Verfahren vor dem Obergericht. Soweit sich die Beschwerdeführer vor Bundesgericht dazu äussern, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.

4. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da die Beschwerdeführer ihre Bedürftigkeit trotz entsprechenden Hinweises (act. 10) nicht nachwiesen, kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Da die Beschwerdeführer kein Zustelldomizil verzeichnet haben, ist in Anwendung von Art. 39 Abs. 3 BGG auf eine Mitteilung des Beschwerdeentscheids an sie zu verzichten. Das für sie bestimmte Exemplar ist zu ihren Handen im Dossier abzulegen. Ihnen ist indessen zur Information eine Kopie mit A-Post zuzustellen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Das für die Beschwerdeführer bestimmte Exemplar bleibt zu ihren Handen im Dossier. Eine Kopie wird ihr zur Information mit A-Post zugestellt.

Lausanne, 10. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill