Appeal Dismissed for Lack of Substantiation Regarding Untimely Objection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant in a Swiss Federal Tribunal case contested a decision made by the Regional Court of Bern-Mittelland, which became final after the complainant did not appear at the main hearing and failed to substantiate the appeal on time. The complainant initially filed a motion against a penal order but withdrew their objection by not attending the hearing, resulting in procedural finality. The subsequent appeal to the Higher Court of the Canton of Bern was dismissed as it was filed late. The complainant then appealed to the Federal Tribunal, which addressed procedural matters, including the timeliness of the appeal and the justification for the objection costs, outlined under Swiss procedural law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 428 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO; Appeal Dismissed for Lack of Substantiation Regarding Untimely Objection: The complainant initially filed a motion against a penal order but withdrew their objection by not attending the hearing, resulting in procedural finality. The subsequent appeal to the Higher Court of the Canton of Bern was dismissed as it was filed late. The complainant then appealed to the Federal Tribunal, which addressed procedural matters, including the timeliness of the appeal and the justification for the objection costs, outlined under Swiss procedural law.
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KI-generiertApplied to dismiss the appeal due to a deficient substantiation (mangelnde Begründung).
Applied to waive the imposition of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_486/2023
Urteil vom 14. Juni 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafbefehl, unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung, Rückzug der Einsprache, Verfahrenskosten; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. März 2023 (BK 23 68).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Das Regionalgericht Bern-Mittelland stellte mit Verfügung vom 10. Januar 2023 fest, dass ein gegen den Beschwerdeführer erlassener Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache (Rückzugsfiktion aufgrund unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung) in Rechtskraft erwachsen sei. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern wegen Verspätung am 3. März 2023 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3. Die Beschwerdeeingabe erfüllt die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Vor Bundesgericht kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht wegen Verspätung nicht eingetreten ist. Mit der Frage der Fristwahrung im kantonalen Beschwerdeverfahren befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Stattdessen nimmt er, soweit überhaupt nachvollziehbar, Stellung zur materiellen Seite der Angelegenheit, die nicht zum Verfahrensgegenstand gehört und mit der sich das Bundesgericht folglich nicht auseinandersetzen kann. Soweit er im Übrigen die Kostenauflage im kantonalen Beschwerdeverfahren beanstandet, zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Art. 428 StPO unrichtig angewandt haben könnte. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde im Übrigen (soweit Eintreten) nicht wegen fehlender Mittellosigkeit, sondern wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Weshalb die Einschätzung seiner kantonalen Beschwerde als aussichtslos rechtsverletzend sein könnte, substanziiert der Beschwerdeführer nicht. Er scheint zudem zu verkennen, dass sich der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten beziehen kann, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Ist das Verfahren respektive das Rechtsmittelverfahren indessen abgeschlossen, steht Art. 29 Abs. 3 BV einer Kostenauflage nicht entgegen (Urteil 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Unerfindlich bleibt, was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus dem bundesgerichtlichen Urteil 2C_133/2023 vom 7. März 2023 und dem Hinweis auf Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO für sich ableiten könnte. Dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill