Appeal Dismissed for Untimely Objection to Penal Order for Violence and Threats
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was convicted via a penal order for violence and threats against authorities and officials. Following her conviction in July 2016, she filed an objection in January 2017, which was deemed inadmissible by the relevant court due to it being considered late. An appeal against this decision was subsequently rejected by a higher court in March 2017. The individual challenged this ruling before the federal court, arguing that her right to a hearing was violated and questioning the credibility of police statements; however, her appeal lacked sufficient justification for the court to consider it further, leading to its dismissal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 84 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Objection to Penal Order for Violence and Threats: Following her conviction in July 2016, she filed an objection in January 2017, which was deemed inadmissible by the relevant court due to it being considered late. An appeal against this decision was subsequently rejected by a higher court in March 2017. The individual challenged this ruling before the federal court, arguing that her right to a hearing was violated and questioning the credibility of police statements; however, her appeal lacked sufficient justification for the court to consider it further, leading to its dismissal.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal due to a manifest lack of a proper statement of grounds (mangelhafte Begründung).
Used to reject the appellant's request for legal aid because the legal claims appeared hopeless.
Used to consider the appellant's financial situation when determining the amount of the court costs.
Used to impose the court costs on the appellant for the unsuccessful appeal proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_486/2017
Urteil vom 7. Juni 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl (Beschimpfung etc.), Nichteintreten; rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 21. März 2017.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Mit Strafbefehl vom 12. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin u.a. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt. Die Staatsanwaltschaft überwies am 27. Januar 2017 eine als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2017 an das Richteramt Olten-Gösgen zur Prüfung der Gültigkeit. Die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen trat am 3. Februar 2017 auf die Einsprache nicht ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 21. März 2017 ab. Es stellte zusammenfassend fest, die Amtsgerichtspräsidentin sei am 3. Februar 2017 zu Recht von der Zustellfiktion gemäss Art. 84 Abs. 4 lit. a StPO und damit davon ausgegangen, dass die Zustellung des Strafbefehls als am 25. Juli 2016 erfolgt gelte und die Einsprache vom 19. Januar 2017 verspätet sei. Sie sei folglich zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, dass und inwieweit dieser nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin wendet ein, es sei ihr ein Nachteil zugefügt worden, weil es keine Verhandlung und auch keine Einvernahme vor einem Untersuchungsrichter gegeben habe. Überdies seien die Aussagen der Polizei stark anzuzweifeln. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zur Abweisung ihres Rechtsmittels vor Vorinstanz führten, befasst sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill