Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_484/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Appeal on Fraudulent Misuse of Data Facility and Employment Violation Convictions

Geschäftsnummer 6B_484/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint from an individual who was convicted of attempted fraudulent abuse of a data processing system and for providing employment in Switzerland without the necessary permit. The individual had been acquitted of more serious charges, including human trafficking and attempted extortion, but was sentenced to a conditional fine. The individual is seeking to be fully acquitted, compensation for lost earnings, and damages, while also challenging the imposition of legal fees and the adequacy of the sentence. Concurrently, the public prosecutor's office has filed a separate appeal regarding the same judicial decision but addressing different legal questions.

Legislator-Regeste

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Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 116 Abs. 2 AuG, Art. 34 Abs. 2 Satz, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Rejects Appeal on Fraudulent Misuse of Data Facility and Employment Violation Convictions: The individual had been acquitted of more serious charges, including human trafficking and attempted extortion, but was sentenced to a conditional fine. The individual is seeking to be fully acquitted, compensation for lost earnings, and damages, while also challenging the imposition of legal fees and the adequacy of the sentence. Concurrently, the public prosecutor's office has filed a separate appeal regarding the same judicial decision but addressing different legal questions.

Schlagwörter

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Versuchter Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc Strafzumessung Widerhandlung gegen das Ausländergesetz geringfügige Übertretung Einreisebewilligung versuchte Erpressung Datendiebstahl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG
Es verurteilte sie wegen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der Verschaffung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die erforderliche Bewilligung (Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG) zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr.
Art. 116 Abs. 2 AuG
Die Beschwerdeführerin macht eventualiter geltend, für die Widerhandlung gegen das Ausländerrecht sei bloss eine Busse auszusprechen, da es sich um einen leichten Fall im Sinne von Art. 116 Abs. 2 AuG handle.
Art. 34 Abs. 2 Satz
Gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils.
Art. 42 Abs. 2 Satz
6.e) und genügt damit den Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ; BGE 136 I 65 E.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Cited in the dispositive to rule on the burden of court costs.
Art. 64 Abs. 1 BGG
Cited in the dispositive to rule on the rejection of the request for free legal aid.
Art. 65 Abs. 2 BGG
Cited in the final ruling (point 3 of the preceding text, implicitly referring to the costs set in point 3 itself) to take the appellant's financial situation into account when fixing court costs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to rule on the rejection of the request for free legal aid.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in the final ruling (point 3 of the preceding text, implicitly referring to the costs set in point 3 itself) to take the appellant's financial situation into account when fixing court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to rule on the burden of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_484/2014

Urteil vom 4. Dezember 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versuchter Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc.; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 25. März 2014.

Sachverhalt:

A. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 25. März 2014 zweitinstanzlich von den Vorwürfen des Menschenhandels, der Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts ( Art. 116 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG; SR 142.20] ) sowie der versuchten Erpressung frei. Es verurteilte sie wegen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der Verschaffung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die erforderliche Bewilligung (Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG) zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 40.--.

B. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, sie sei vollumfänglich freizusprechen. Ihr sei eine Entschädigung für entgangenen Erwerb in der Höhe von Fr. 15'600.-- und eine Genugtuung von mindestens Fr. 24'400.-- zuzusprechen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhebt ihrerseits Beschwerde an das Bundesgericht (6B_469/2014).

Erwägungen:

1. Die zwei Beschwerden richten sich zwar gegen denselben Entscheid, betreffen aber unterschiedliche, voneinander unabhängige Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich nicht, die Verfahren zu vereinigen.

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung auf ihre Vorbringen vor erster und zweiter Instanz verweist (Beschwerde S. 3 Ziff. 4). Die massgeblichen Ausführungen müssen in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein ( BGE 134 I 303 E. 1.3 mit Hinweisen).

3. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Schuldsprüche wegen versuchten Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Beschwerde S. 4-6 Ziff. 6-9) und der Verschaffung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die erforderliche Bewilligung (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 10). Allerdings stellt sie der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber und legt dar, ihre Meinung sei derjenigen der Vorinstanz vorzuziehen. Für die Begründung von Willkür genügt es aber nicht, dass der angefochtene Entscheid nicht mit der Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre ( BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen). Sie hätte substanziiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und sich andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Widersprüche im Verhalten und in den Aussagen von A.________ vermögen weder die Glaubhaftigkeit deren Aussagen zum Kerngeschehen noch deren Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Unbehelflich sind sodann die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum eingeschriebenen Versand des PIN-Codes für eine Postkonto-Karte, da es bereits am Zusammenhang mit dem vorgeworfenen versuchten Onlinezugriff auf das Konto (E-Finance) mangelt. Entgegen ihrer Behauptung gibt es Hinweise darauf, wonach ihr bekannt war, dass die Tätigkeit von A.________ als Tänzerin im Cabaret auch sexuelle Dienstleistungen und die Animation der Gäste zum Kauf von Champagner umfasste (Urteil S. 16 E. 2.a/d und S. 22 E. 2.b; erstinstanzliches Urteil S. 25).

Inwiefern die Vorinstanz auf der Grundlage der von ihr festgestellten Tatsachen den Tatbestand des versuchten Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Urteil S. 23 f. E. 2.c) und der Verschaffung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die erforderliche Bewilligung (Urteil S. 21 f. E. 2.b) zu Unrecht bejaht, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin macht eventualiter geltend, für die Widerhandlung gegen das Ausländerrecht sei bloss eine Busse auszusprechen, da es sich um einen leichten Fall im Sinne von Art. 116 Abs. 2 AuG handle. Im Übrigen sei die Geldstrafe auf maximal 30 Tagessätze festzusetzen. In Anbetracht ihres monatlichen Nettoeinkommens sei die von der Vorinstanz festgelegte Höhe der Tagessätze von Fr. 40.-- völlig überrissen (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 11).

4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt ( BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen).

Gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Ausgangspunkt dabei ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt ( BGE 134 IV 60 E. 6.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat ( BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweisen). Dieser Ermessensspielraum kommt dem Gericht auch bei der Festsetzung der Höhe des Tagessatzes zu, dessen Bemessung im Einzelfall dem sorgfältigen richterlichen Ermessen anheim gestellt ist ( BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 73).

Nach Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft. In leichten Fällen kann auch nur auf eine Busse erkannt werden (Art. 116 Abs. 2 AuG). Der Begriff des "leichten Falles" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Für die Qualifikation als leichter Fall ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustellen. Der Sachrichter verfügt dabei über einen weiten Ermessensspielraum (zur analogen Regelung des früheren ANAG Urteil 6S.334/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 2 mit Hinweisen).

4.3. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt alle Strafzumessungsfaktoren zutreffend. Dass sie sich von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt, ist nicht erkennbar (Urteil S. 26 f. E. 3; erstinstanzliches Urteil S. 38 f.).

Beim Schuldspruch betreffend Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG qualifiziert die Vorinstanz das Verschulden der Beschwerdeführerin als nicht mehr leicht und geht davon aus, diese habe mit direktem Vorsatz gehandelt (Urteil S. 27 E. 3.b). Insofern überschreitet sie ihr Ermessen nicht, wenn sie einen leichten Fall im Sinne von Art. 116 Abs. 2 AuG verneint. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie hätte nicht aus finanziellen Interessen gehandelt, entfernt sie sich von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Urteil S. 15 f. E. 2.a/b). Darauf kann nicht eingetreten werden.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Vorstrafenlosigkeit grundsätzlich nicht strafmindernd zu berücksichtigen ( BGE 136 IV 1 ).

Die Rüge betreffend Höhe der Tagessätze ist unbegründet. Die Vorinstanz erachtet den bereits von der ersten Instanz auf Fr. 40.-- festgesetzten Tagessatz zu Recht als den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin angemessen (Urteil S. 27 E. 3.b; erstinstanzliches Urteil S. 39; vorinstanzliche Akten act. 69).

5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, für die unangemessene Untersuchungshaft sei sie mit gesamthaft Fr. 15'600.-- zu entschädigen und es sei ihr eine Genugtuung von mindestens Fr. 24'000.-- auszurichten (Beschwerde S. 1 und S. 10-12 Ziff. 12-14). Darauf kann nicht eingetreten werden, denn sie setzt sich nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander (Urteil S. 29-31 E. 6.e) und genügt damit den Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Ihrer finanziellen Situation ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten zu berücksichtigen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini