Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_483/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_483/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal appeal against a decision made by the Higher Court of the Canton of Bern related to violations of the Covid-19 Ordinance's special measures and disobedience against official orders. The complainant failed to pay the required legal fee advance and did not adhere to the subsequent deadline for payment. Additionally, the complainant's request for free legal assistance was submitted after the deadline had passed and lacked a justification for its tardiness. Furthermore, the appeal did not meet statutory requirements due to insufficient engagement with the contested judgment. Consequently, the appeal could not proceed further.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 50 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Non-Payment of Cost Advance: The complainant failed to pay the required legal fee advance and did not adhere to the subsequent deadline for payment. Additionally, the complainant's request for free legal assistance was submitted after the deadline had passed and lacked a justification for its tardiness. Furthermore, the appeal did not meet statutory requirements due to insufficient engagement with the contested judgment. Consequently, the appeal could not proceed further.

Schlagwörter

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rechtliches Gehör Nichteintreten Leistung des Kostenvorschusses Kostenvorschuss Zahlungsfrist Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gesetzliche Frist unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

The appeal would have been inadmissible due to insufficient reasoning (cited as an alternative ground for inadmissibility).

Art. 108 BGG

The decision not to enter the appeal was made using the simplified procedure.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal would have been inadmissible due to insufficient reasoning (cited as an alternative ground for inadmissibility).

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not admitted because the required cost deposit was not paid within the final deadline.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to determine the imposition of reduced court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_483/2024

Urteil vom 28. August 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen; rechtliches Gehör; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 10. Mai 2024

(SK 23 380 + 382).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2024.

2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 18. Juni 2024 eine Frist bis zum 3. Juli 2024 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen.

4. Am 24. Juni 2024 führte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Zahlung von Fr. 10.-- aus, die Forderung des Bundesgerichts getilgt und ausgeglichen zu haben.

5. Weil der Kostenvorschuss nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Juli 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 790.-- (Fr. 800.-- minus Fr. 10.--) bis zum 19. August 2024 angesetzt, mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl die Verfügungen zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss insbesondere auch innert der Nachfrist nicht ein.

Erst mit Eingabe vom 28. August 2024 (Poststempel) und damit nach Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist ersucht der Beschwerdeführer verspätet um unentgeltliche Rechtspflege, ohne jedoch die Verspätung auch nur im Ansatz zu erklären und ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 50 BGG zu stellen. Unter diesen Umständen bleibt das nach Ablauf der Nachfrist gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unbeachtlich.

Damit hat der Beschwerdeführer die Nachfrist ungenutzt verstreichen lassen, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nach Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

6. Die Beschwerde wäre im Übrigen auch deswegen unzulässig, weil sie eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil vermissen lässt und den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

7. Dem Beschwerdeführer sind aufgrund seiner finanziellen Lage reduzierte Kosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill