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6B_483/2023 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Justification of Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 6B_483/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who appealed a decision by the public prosecutor of See/Oberland not to pursue a criminal investigation against unknown parties. The Obergericht of the Canton of Zurich ruled on March 29, 2023, that the appeal did not meet the required grounds for legal consideration, as outlined in the Swiss Code of Criminal Procedure, and thus did not proceed with the case. Subsequently, the appeal was forwarded to the Swiss Federal Tribunal. The tribunal reviewed whether the complaint adhered to necessary legal criteria and found it insufficient, leading to the non-entry of the appeal. The action requested protective measures for the complainant and her daughters, which were rendered moot by the case's conclusion.

Legislator-Regeste

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Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 80 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Justification of Procedural Non-Compliance: The Obergericht of the Canton of Zurich ruled on March 29, 2023, that the appeal did not meet the required grounds for legal consideration, as outlined in the Swiss Code of Criminal Procedure, and thus did not proceed with the case. Subsequently, the appeal was forwarded to the Swiss Federal Tribunal. The tribunal reviewed whether the complaint adhered to necessary legal criteria and found it insufficient, leading to the non-entry of the appeal. The action requested protective measures for the complainant and her daughters, which were rendered moot by the case's conclusion.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Prozessvoraussetzung Strafverfolgung begründeter Entscheid Durchsetzungshaft Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed due to lack of proper reasoning, applied under this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were levied in the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_483/2023

Urteil vom 16. Mai 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. März 2023 (UE220315-O/U/HEI).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland nahm eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt am 2. November 2022 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 29. März 2023 nicht ein, weil diese den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und die Beschwerdeführerin auch innert der ihr angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einreichte ( Art. 385 Abs. 2 StPO ). Das Obergericht hat die bei ihm eingereichte Beschwerde in Strafsachen zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet. Die Beschwerdeführerin wendet sich zudem in weiteren Eingaben an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

3. Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet einzig der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss vom 29. März 2023 ( Art. 80 BGG ). Vor Bundesgericht kann es folglich nur darum gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO in ihrer Strafrechtsbeschwerde nicht auseinander. Aus ihren Beschwerdeeingaben ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zu ihrem und dem Schutz ihrer Töchter wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill