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6B_483/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Non-Prosecution Decision Due to Untimely Filing and Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 6B_483/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal charge against his ex-wife for fraud and his former divorce lawyer for official misconduct, which the Zurich-Sihl Public Prosecutor's Office decided not to pursue. The complainant's appeal against this decision was dismissed by the Zurich Cantonal Court, which also imposed costs. The case was then brought before the Swiss Federal Tribunal, where the appeal submission was found to be filed late according to the legal deadlines and procedural requirements were not met, compelling the tribunal to abstain from considering the appeal further.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Non-Prosecution Decision Due to Untimely Filing and Lack of Substantiation: The complainant's appeal against this decision was dismissed by the Zurich Cantonal Court, which also imposed costs. The case was then brought before the Swiss Federal Tribunal, where the appeal submission was found to be filed late according to the legal deadlines and procedural requirements were not met, compelling the tribunal to abstain from considering the appeal further.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Betrug etc.) Nichteintreten verspätete Einreichung Einreichung einer Strafanzeige Rückzug des Rechtsbegehrens Betrug Einstellung des Betrugsverfahrens ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to waive the imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_483/2019

Urteil vom 24. April 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Nenad Sadzakovic,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen Verfügung und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. März 2019 (UE180195-O/U/BEE).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm mit Verfügung vom 5. Juni 2018 eine vom Beschwerdeführer gegen dessen Ex-Frau wegen Betrugs und gegen dessen ehemaligen Scheidungsanwalt wegen Amtsmissbrauchs gestellte Strafanzeige nicht an die Hand.

Mit Entscheid vom 7. März 2019 wies das Obergericht des Kantons Zürich die vom Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde kostenfällig ab.

Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht.

2. Die Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG ).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2; 137 II 353 E. 5.1).

3. Gemäss Rückschein der Schweizerischen Post wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 13. März 2019 an dessen Zustellungsdomizil in der Schweiz zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann demnach am Folgetag zu laufen und endete am 12. April 2019. Die Beschwerde wurde zwar am 11. April 2019 in Serbien postalisch aufgegeben, ist der Schweizerischen Post (Grenzstelle Bestimmungsland) jedoch erst am 22. April 2019 zugegangen. Die Beschwerde erfolgte mithin verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG ).

3.1. Im Übrigen genügt die Beschwerde nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG .

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Au die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held