Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_483/2015 KI-generiert

Forgery and False Accusation Dismissed on Appeal

Geschäftsnummer 6B_483/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint against another person, accusing them of various offenses, including coercion and defamation. The accused then lodged a counter-complaint against the first individual, alleging forgery and false accusation related to a document submitted in the original complaint. The Regional Public Prosecutor's Office decided not to pursue the case, which led the accused to appeal this decision. However, both the initial prosecutor's decision and a subsequent appeal to a higher court were upheld, ruling that there was insufficient evidence to substantiate the allegations of forgery and other claimed offenses.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 251 StGB, Art. 110 Abs. 4 StGB, Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO; Forgery and False Accusation Dismissed on Appeal: The accused then lodged a counter-complaint against the first individual, alleging forgery and false accusation related to a document submitted in the original complaint. The Regional Public Prosecutor's Office decided not to pursue the case, which led the accused to appeal this decision. However, both the initial prosecutor's decision and a subsequent appeal to a higher court were upheld, ruling that there was insufficient evidence to substantiate the allegations of forgery and other claimed offenses.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung, falsche Anschuldigung etc.) Urkundenfälschungsverfahren falsche Anschuldigung Einstellung des Betrugsverfahrens Versuch im Strafrecht In den Akten enthaltene Schriftstücke Irreführung der Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal ordered the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (26)

SBK.2025.61.62 (2025-09-26) · ag
Prosecutor's decision not to press fraud and forgery charges upheld.
«…t und neu der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr diesen Inhalt gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2015 vom 9. September 2015 E. 2.3.2). Kein Verfälschen liegt in der Abänderung der Erklärung mit vor- gängigem Einverständni…»
SST.2024.204 (2025-08-21) · ag
Debtor Fraud, Forgery, and Traffic Violations Conviction Upheld
«…Ergänzungen, Veränderungen oder durch das Beseitigen von Teilen der ursprünglichen Erklärung (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2015 vom 9. September 2015 E. 2.3.2 mit Hinweis; WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl. Bern…»
SBK.2025.30 (2025-05-28) · ag
Prosecutor's Decision to Drop Forgery Charges Upheld
«…t und neu der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr diesen Inhalt gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2015 vom 9. September 2015 E. 2.3.2). Kein Verfälschen liegt in der Abänderung der Erklärung mit vor- gängigem Einverständni…»
SBK.2025.31 (2025-05-28) · ag
Forgery Allegation Dismissed Due to Insufficient Evidence
«…t und neu der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr diesen Inhalt gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2015 vom 9. September 2015 E. 2.3.2). Kein Verfälschen liegt in der Abänderung der Erklärung mit vor- gängigem Einverständni…»
BS 2024 101 (2025-05-14) · zg
Property Fraud Investigation Reinstated Over Deceptive Document Alteration
«…blosse Möglichkeit zur Kenntnisnahme genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 2.3.2; 6B_483/2015 vom 9. September 2015 E. 2.3.2). Auf die technische Qualität der Fälschung kommt es nicht an. Auch plumpe, leicht…»
SBK.2024.187 (2024-12-09) · ag
Prosecution's Dismissal of Fraud and Forgery Investigation Upheld Despite Procedural Flaw
«…t und neu der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr diesen Inhalt gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2015 vom 9. September 2015 E. 2.3.2). Kein Verfälschen liegt in der Abänderung der Erklärung mit vor- gängigem Einverständni…»
SB240097 (2024-11-22) · zh
Attempted Homicide Reinstated on Appeal; Endangerment, Threat, and Drug Convictions Upheld
«…Asperationsprinzips - 49 - angemessen zu erhöhen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_483/2015 vom 30. April 2018 E. 3.5.1 mit weiteren Hinweisen). Hierbei ist zu beachten, dass die einzelnen Straftaten wie bei sep…»
2022.06.15.sr.1 (2022-06-15) · bl
Forgery Conviction Reduced: Withdrawal Slip Not an "Urkunde," But Cash Payment Record Forgery Upheld
«…anklichen Inhalts einer von einem anderen verurkundeten Erklärung (BGer 6B_600/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 2.3.2; BGer 6B_483/2015 vom 9. Sep- tember 2015 E. 2.3.2). Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst somit das Herstellen einer unechten U…»
SB190476 (2021-06-22) · zh
Forgery and False Certification Convictions Upheld
«…Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGer 6B_483/2015 vom 30. April 2018 E. 3.5.1. m.w.H.). Hierbei ist zu beachten, dass die einzelnen Straftaten wie bei separater Beurteil…»
SB200342 (2021-05-28) · zh
Appeal of Life Endangerment Conviction Upheld Despite Sentence Reduction
«…inbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprin- zips angemessen zu erhöhen (BGer 6B_483/2015 vom 30. April 2018 E. 3.5.1. m.w.H.). Hierbei ist zu beachten, dass die einzelnen Straftaten wie bei separater Beurteil…»
SB200098 (2021-03-12) · zh
Commercial and Bankruptcy Fraud Conviction Upheld Despite Late Confessions
«…inbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprin- zips angemessen zu erhöhen (BGer 6B_483/2015 vom 30. April 2018 E. 3.5.1. m.w.H.). Hierbei ist zu beachten, dass die einzelnen Straftaten wie bei separater Beurteil…»
SB200188 (2021-01-15) · zh
Habitual Fraud, Sexual Offenses, and Drug Convictions Affirmed; Sentence Modified to Suspended Imprisonment and Probation.
«…Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGer 6B_483/2015 vom 30. April 2018 E. 3.5.1. m.w.H.). Hierbei ist zu beachten, dass die einzelnen Straftaten wie bei separater Beurteil…»
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«…chen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2015 vom 9. September 2015 E. 2.3.1 sowie 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 2. Stark zusammengefas…»
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«…sstellers entspricht und neu der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr diesen Inhalt gegeben (Urteil 6B_483/2015 vom 9. September 2015 E. 2.3.2 mit Hinweis). 3.3. In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer im Grunde einzig…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_483/2015

Urteil vom 9. September 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung, falsche Anschuldigung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. März 2015.

Sachverhalt:

A. A.B.________ erstattete am 10. März 2011 bei der Kantonspolizei Luzern Strafanzeige gegen X.________ wegen Nötigung, übler Nachrede, Verleumdung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage. Am 22. Februar 2013 zeigte X.________ den damaligen Partner von A.B.________, C.________, bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland an wegen Urkundenfälschung, falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung, eventuell Anstiftung dazu. Er wirft C.________ vor, er habe eine im ursprünglichen Strafverfahren im Kanton Luzern eingereichte E-Mail gefälscht. Zudem soll er A.B.________ Mut zugesprochen haben, um die Anzeige gegen ihn einzureichen.

B. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland verfügte am 13. Oktober 2014 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Eine dagegen gerichtete Beschwerde von X.________ wies das Obergericht des Kantons Bern am 30. März 2015 ab.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, Ermittlungen aufzunehmen.

Erwägungen:

1. Der Privatkläger ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO ), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt dar, er habe infolge der Strafanzeige seine Anstellung verloren und dadurch einen Schaden erlitten. Es ist zweifelhaft, ob diese Ausführungen zur Legitimation den strengen Begründungsanforderungen genügen. Die Frage kann indessen offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

2.

2.1. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, dass die Staatsanwaltschaft Untersuchungshandlungen vorgenommen habe, weshalb sie das Verfahren statt mittels Nichtanhandnahme durch Einstellung hätte beenden müssen. Dieser Fehler führe aber nicht zur Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Hinsichtlich der Urkundenfälschung hält die Vorinstanz fest, dass A.B.________ im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eine E-Mail vom 7. Dezember 2010 mit nicht näher bezeichneten Empfängeradresse ("undisclosed recipients") und dem Betreff "Rückruf durch Herr D.B.________" einreichte.

Der Text der E-Mail sei gewesen: "Guten Tag. Herr Dr. X.________ wünscht Ihren Rückruf. Mobile yyy. Freundliche Grüsse E.________". Im Anschluss daran befinde sich eine Auflistung von fünf Anrufversuchen in der Zeit vom 10. bis zum 21. Dezember 2010 mit der Überschrift: "Direkte Anrufversuche von Nr. yyy auf die Geschäftsnummer von D.B.________". Schliesslich enthalte das Dokument noch handschriftliche Anmerkungen von A.B.________. Es sei offensichtlich, dass die Auflistung von Anrufversuchen nachträglich hinzugefügt worden und nicht Bestandteil der ursprünglichen E-Mail gewesen sei.

Das von A.B.________ eingereichte Schriftstück erwecke in keiner Weise den Eindruck, dass die Ergänzung bezüglich der Anrufversuche des Beschwerdeführers von der Verfasserin der ursprünglichen Mitteilung, E.________, stammen würde. Es fehle damit bereits an der Tathandlung des Verfälschens im Sinne von Art. 251 StGB . Ausserdem sei nicht ersichtlich, inwiefern dieses Dokument die Anrufversuche hätte beweisen sollen oder können. Solches sei weder von A.B.________ noch von C.________ jemals behauptet worden. Diesem komme daher keine Urkundenqualität im Sinne von Art. 251 und Art. 110 Abs. 4 StGB zu.

Inwiefern durch Einreichen der erwähnten Niederschrift der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege erfüllt sein soll, sei nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer gar nicht bestritten habe, mehrmals versucht zu haben, mit dem Bruder von A.B.________ telefonisch Kontakt aufzunehmen. Zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich Anstiftung zur falschen Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege hält die Vorinstanz insbesondere fest, dass C.________ mittels SMS seiner damaligen Freundin A.B.________ vor der Anzeigeerstattung mental habe beistehen wollen.

Seinen Mitteilungen sei nicht zu entnehmen, dass er sie unter Druck gesetzt hätte oder sein Verhalten für einen allfälligen Tatentschluss kausal gewesen sein könnte. Zum Zeitpunkt der erwähnten SMS sei A.B.________ bereits zur Einreichung der Anzeige entschlossen gewesen, weshalb eine strafbare Anstiftung nicht möglich gewesen wäre. Namentlich habe sie zu diesem Zeitpunkt die Strafanzeige bei der Polizei bereits angekündigt und einen Termin vereinbart.

2.2. Zur Urkundenfälschung bringt der Beschwerdeführer vor, dass C.________ die E-Mail von E.________ genommen habe, und dann in gleichem Schrifttyp und -grösse frei erfundene Anrufe hinzugefügt habe. Dann habe C.________ die veränderte E-Mail ausgedruckt und die Druckdaten entfernt. Jedermann wisse, dass eine ausgedruckte E-Mail anders aussehe. Auf diese Weise sei der Anschein entstanden, die Ergänzungen würden von der ursprünglichen Ausstellerin der E-Mail stammen. Hätte A.B.________ nur eine Liste der Anrufe an ihren Bruder erstellen wollen, hätte sie dies handschriftlich gemacht. Zum Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege rügt der Beschwerdeführer, er habe anlässlich seiner Einvernahmen von vier bis fünf Anrufen an D.B.________ gesprochen. Im fraglichen Dokument sei aber von insgesamt sechs - wovon fünf fingierten - Anrufen die Rede, weshalb eine Irreführung der Rechtspflege vorliege. Zudem würden die handschriftlichen Bemerkungen nicht ausschliesslich von A.B.________, sondern auch von einer weiteren Person stammen.

2.3.

2.3.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt ( Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf ( BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 f., 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten ( BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 mit Hinweis). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft ( BGE 138 IV 186 E. 4.1 mit Hinweisen).

2.3.2. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Verfälschen ist das eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts einer von einem anderen verurkundeten Erklärung, so dass sie nicht mehr dem ursprünglichen Erklärungsinhalt des Ausstellers entspricht und neu der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr diesen Inhalt gegeben ( MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 46 zu Art. 251 StGB ).

2.4. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass das Dokument nicht den Eindruck erwecke, die Ergänzungen hinsichtlich der Anrufversuche an D.B.________ würden von der ursprünglichen Verfasserin der E-Mail, E.________, stammen. Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass das bei der Polizei eingereichte Dokument nicht aussehe wie der Ausdruck einer E-Mail. Bereits aus diesem Grund kann von einer Verfälschung der ursprünglichen E-Mail keine Rede sein. Hinzu kommt, dass die E-Mail mit der Schlussformel "Freundliche Grüsse E.________" endet und die vom Beschwerdeführer beanstandete Ergänzung erst danach und ohne weitere Angaben zur Urheberschaft erfolgt. Was für eine Schriftart dabei verwendet wurde, ist ohne Bedeutung. Inwiefern unter diesen Umständen der Anschein bestehen soll, die Aufzählung der Anrufversuche an D.B.________ stamme von E.________, ist nicht erkennbar. Der Tatbestand der Urkundenfälschung ist nicht erfüllt. Auf den Einwand, die handschriftlichen Notizen würden von zwei unterschiedlichen Personen stammen, ist nicht einzutreten, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb dies von Bedeutung sein soll. Die Rüge hinsichtlich der Irreführung der Rechtspflege im Zusammenhang mit der Verwendung der angeblich verfälschten Urkunde erweist sich ebenfalls als unbegründet. Die Vorinstanz stellt für das Bundesgericht verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) fest, der Beschwerdeführer habe nie bestritten, mehrmals versucht zu haben, mit D.B.________ zu telefonieren. Die genaue Anzahl der Anrufe ist daher nicht entscheidend. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der weiteren, von ihm angezeigten Straftatbeständen. Die Staatsanwaltschaft durfte - mangels strafbaren Verhaltens - das Verfahren einstellen.

3. Der Beschwerdeführer rügt mehrmals eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe nicht sämtliche Akten des Strafverfahrens, welches im Kanton Luzern auf Anzeige von A.B.________ gegen ihn eröffnet wurde, gesichtet. Die verwendeten Unterlagen seien zudem nicht aktuell gewesen. A.B.________ sei nicht einvernommen worden und es seien auch keine anderen Beweise erhoben worden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es im Falle des angefochtenen Entscheides nicht um die Stichhaltigkeit der von A.B.________ gegen ihn erhobenen Vorwürfe geht, sondern einzig darum, ob eine Urkunde verfälscht wurde und C.________ A.B.________ dazu angestiftet habe, eine falsche Anzeige zu erstatten. Beides konnte die Vorinstanz aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten verneinen. Weitere Beweiserhebungen waren zur Beantwortung dieser Fragen nicht erforderlich. Die Rüge ist unbegründet. Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten, zumal sich diese nicht auf den - zuvor umschriebenen - Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses