Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_481/2014 KI-generiert

Employee v. Operations Manager (Workplace Accident/Discontinuation of Criminal Proceedings)

Geschäftsnummer 6B_481/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an employee suffered severe injuries during a workplace accident involving a roller from a cultivation facility, resulting in multiple fractures and significant rehabilitation needs. Following the incident, the public prosecutor's office initiated a criminal investigation for negligent serious bodily injury against the company's operations manager. However, the appeal against the decision to close the case was rejected by a higher court. The injured employee later filed a complaint seeking to overturn this decision and continue the prosecution. Despite the legal representation, the appeal lacked sufficient justification regarding the impact of the lower court’s decision on potential civil claims, ultimately leading to the dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 319 Abs. 1 StPO, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 119 Abs. 2 StPO, Art. 118 Abs. 3 StPO, Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO; Employee v. Operations Manager (Workplace Accident/Discontinuation of Criminal Proceedings): Following the incident, the public prosecutor's office initiated a criminal investigation for negligent serious bodily injury against the company's operations manager. However, the appeal against the decision to close the case was rejected by a higher court. The injured employee later filed a complaint seeking to overturn this decision and continue the prosecution. Despite the legal representation, the appeal lacked sufficient justification regarding the impact of the lower court’s decision on potential civil claims, ultimately leading to the dismissal of the complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
Einstellungsverfügung (fahrlässige schwere Körperverletzung) fahrlässige Körperverletzung Einstellung des Verfahrens Strafuntersuchung Arbeitsunfall Privatstrafklage Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 BGG

Applied as the procedural basis for declaring the appeal inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

6B_326/2024 (2024-05-22)
Claimant Lacked Standing to Appeal Acquittal in Criminal Proceedings
«…684/2023 vom 17. August 2023 E. 4.3; 6B_1322/2017 vom 14. August 2018 E. 2.3; 6B_642/2015 vom 17. August 2015 E. 1.1.2; 6B_481/2014 vom 13. August 2014 E. 5; 6B_1082/2014 vom 3. März 2015 E. 1.4). 4. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Beschwerde…»
6B_684/2023 (2023-08-17)
Minor Child Lacks Standing to Appeal Negligence Acquittal in Fall Case
«…) im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG beschwerdeberechtigt (Urteile 6B_1322/2017 vom 14. August 2018 E. 2.3; 6B_481/2014 vom 13. August 2014 E. 5; je mit Hinweisen). An diesem Ergebnis ändert nichts, dass er sich zunächst als Straf- und gle…»
6B_125/2023 (2023-04-13)
Complainant Standing to Appeal Non-Prosecution Decision Regarding Data Protection Act Violation
«…GG ist der Beschwerdeführer folglich nicht zur Beschwerde legitimiert (Urteile 6B_1322/2017 vom 14. August 2018 E. 2.3; 6B_481/2014 vom 13. August 2014 E. 5; je mit Hinweisen). Entgegen seiner ergänzenden Argumentation lässt sich die Beschwerdeberecht…»
6B_1322/2017 (2018-08-14)
Contractor Misappropriation Acquittal Upheld Due to Lack of Civil Claim Standing
«…heid nicht auf ihre Zivilansprüche auswirken. Deshalb sind sie nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (Urteile 6B_481/2014 vom 13. August 2014 E. 5; 6B_1082/2014 vom 3. März 2015 E. 1.4). Damit braucht nicht weiter geprüft zu werden, inwiefer…»
6B_785/2017 (2018-01-03)
Private Prosecutor Lacks Standing to Appeal Discontinuance Without Civil Claim
«…t. b i.V.m. Art. 122 ff. StPO ) ausdrücklich voraus (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1054/2016 vom 1. Juni 2017 E. 3.1; 6B_481/2014 vom 13. August 2014 E. 5). Als Ansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die sich auf Ziv…»
6B_642/2015 (2015-08-17)
Police Officer's Appeal in Attempted Homicide Acquittal Dismissed Due to Lack of Standing; Court Costs Upheld
«…n einer solchen Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (siehe BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_481/2014 vom 13. August 2014 E. 5; BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil 6S.401/2000 vom 17. August 2000 E. 2). Der Beschwerdeführer…»
6B_118/2015 (2015-07-16)
Appellant Lacked Standing in Defamation Case Appeal Over Denied Legal Aid and Procedural Non-Entry
«…r den Strafverfolgungsbehörden spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben ( Art. 118 Abs. 3 StPO ; Urteil 6B_481/2014 vom 13. August 2014 E. 4 f.). 2.4. Da sich der Beschwerdeführer explizit als Strafkläger konstituierte, kann er im Str…»
6B_134/2015 (2015-05-07)
Private Complainant Standing in Business Secrets Investigation Discontinuation Appeal
«…machten oder noch geltend zu machenden Zivilforderungen auswirken (Urteile 6B_1168/2014 vom 13. Februar 2015 E. 1.2 und 6B_481/2014 vom 13. August 2014 E. 5). Dies zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Auch lässt der Vorwurf der Verletzung des Geschäf…»
6B_1054/2014 (2015-03-25)
Complainants Lack Standing to Appeal Discontinuance of Embezzlement Investigation
«…iehungsweise noch geltend zu machenden Zivilforderungen auswirken (Urteile 6B_1168/2014 vom 13. Februar 2015 E. 1.2 und 6B_481/2014 vom 13. August 2014 E. 5). Dies zeigen die Beschwerdeführer nicht auf. Ebenso wenig lässt der Vorwurf der Veruntreuung…»
6B_1082/2014 (2015-03-03)
Company in Liquidation Lacks Standing to Appeal Discontinuation of Criminal Proceedings
«…als Zivilklägerin ( Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO ) konstituiert hat (vgl. Urteile 6B_1018/2014 vom 26. Januar 2015 E. 5; 6B_481/2014 vom 13. August 2014 E. 5). 1.5. Da über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet wurde, kann sie handelnd durch ihr…»
6B_1168/2014 (2015-02-13)
Appellant's Standing to Appeal Discontinuance of Criminal Investigation into Expert Opinion
«…r den Strafverfolgungsbehörden spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben ( Art. 118 Abs. 3 StPO ; Urteil 6B_481/2014 vom 13. August 2014 E. 4 f.). Aus dem vorinstanzlichen Entscheid sowie den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdef…»
6B_1018/2014 (2015-01-26)
Federal Supreme Court Dismisses Appeal Lacking Standing in Defamation Discontinuance Case
«…119 Abs. 2 lit. a StPO ) und nicht auch als Zivilklägerin ( Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO ) konstituiert hat (vgl. Urteil 6B_481/2014 vom 13. August 2014 E. 5). Dem Beschwerdeführer fehlt es in der Sache an der Beschwerdelegitimation. 6. Unbekümmert um…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_481/2014

Urteil vom 13. August 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Frey,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

2. Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Edelmann,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (fahrlässige schwere Körperverletzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 4. April 2014.

Erwägungen:

1. Bei einem Arbeitsunfall in der Z.________ AG wurde am 30. Juni 2009 der linke Arm des Angestellten X.________ von der Walze einer Zuchtbeet-Anlage erfasst und eingezogen. X.________ zog sich mehrfache offene Unterarmfrakturen sowie Schädigungen der Muskulatur, Sehnen und Nerven zu. Die Verletzungen erforderten eine rund einmonatige Hospitalisation und einen mehrmonatigen Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik. X.________ war fast ein Jahr arbeitsunfähig.

2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte das gegen den Betriebsleiter der Z.________ AG, Y.________, wegen des Verdachts fahrlässiger schwerer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und Körperverletzung eröffnete Strafverfahren, in dem sich X.________ als Strafkläger unter Vorbehalt der Geltendmachung von Zivilansprüchen konstituiert hatte, am 12. November 2013 ein. Die von ihm gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 4. April 2014 ab.

3. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Ausfällung eines Strafbefehls oder zur Anklageerhebung zurückzuweisen. Er rügt sinngemäss, die Vorinstanz verletze Art. 319 Abs. 1 StPO bzw. den Grundsatz "in dubio pro duriore", indem sie die Verfahrenseinstellung schütze.

4. Ergreift die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel an das Bundesgericht, muss sie ihre Beschwerdelegitimation begründen ( BGE 133 II 353 E. 1). Bei Beschwerden gegen Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen hat sie, unter Vorbehalt klarer, zweifelsfreier Fälle, insbesondere darzulegen, weshalb und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf Zivilansprüche, die sie im Strafverfahren geltend machen könnte, auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG; BGE 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 219 E. 2.4 S. 223; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen). Fehlt es an einer diesbezüglichen Begründung, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein ( BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen ( Art. 118 Abs. 1 StPO ). Die Erklärung, mit der die geschädigte Person kumulativ oder alternativ Strafklage (lit. a) oder adhäsionsweise Zivilklage (lit. b) erheben kann ( Art. 119 Abs. 2 StPO ), ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben ( Art. 118 Abs. 3 StPO ).

5. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer begnügt sich mit der Feststellung, am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und als "Geschädigter" ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu haben. Dies genügt nicht, um seine Beschwerdelegitimation aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass neben den Voraussetzungen nach Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG kumulativ auch diejenigen von lit. b vorliegen müssen. Da die Durchsetzung des Strafanspruchs allein dem Staat zusteht (vgl. BGE 136 IV 29 E. 1.7 und 41 E. 1.1; 133 IV 228 E. 2.3), ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachte Zivilansprüche auswirken kann. Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer nicht.

Ob hierauf verzichtet werden kann, da Gegenstand der Einstellungsverfügung der Vorwurf einer fahrlässigen schweren Körperverletzung bildet, erscheint fraglich, braucht jedoch nicht entschieden zu werden. Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren ausschliesslich als Strafkläger ( Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO ) konstituiert hat. Dass er auf Zivilansprüche ausdrücklich nicht verzichtet hat und sich deren spätere Geltendmachung vorbehalten hat, vermag die Erklärung, im Strafverfahren adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche aus der Straftat geltend zu machen, nicht zu ersetzen. Da der Beschwerdeführer versäumt hat, sich vor Abschluss der Voruntersuchung (vgl. Art. 318 StPO ) auch im Zivilpunkt zu konstituieren, kann er allfällige zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren nicht mehr adhäsionsweise geltend machen. Der angefochtene Entscheid kann sich demnach nicht auf seine Zivilansprüche auswirken, weshalb er nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist.

6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held