Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_481/2013 KI-generiert

Truck Driver Convicted for Insufficient Following Distance

Geschäftsnummer 6B_481/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a driver, operating a truck on the A1 highway, who is accused of maintaining an insufficient distance from the vehicle in front of him while driving. Following an initial guilty verdict for gross violation of traffic rules, which included a conditional fine and a monetary penalty, the driver challenged the decision, claiming wrongful interpretation of evidence and rights violations during the judicial process. The appeal for review was based on assertions of arbitrary assessment of evidence, infringement of the presumption of innocence, and denial of the right to a fair hearing. The driver ultimately sought to overturn the judgment and push for a lesser sanction or no punishment at all, stating that circumstances like external traffic behavior adversely impacted his driving.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 10 StPO, Art. 6 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV; Truck Driver Convicted for Insufficient Following Distance: Following an initial guilty verdict for gross violation of traffic rules, which included a conditional fine and a monetary penalty, the driver challenged the decision, claiming wrongful interpretation of evidence and rights violations during the judicial process. The appeal for review was based on assertions of arbitrary assessment of evidence, infringement of the presumption of innocence, and denial of the right to a fair hearing. The driver ultimately sought to overturn the judgment and push for a lesser sanction or no punishment at all, stating that circumstances like external traffic behavior adversely impacted his driving.

Schlagwörter

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Willkür, Unschuldsvermutung, rechtliches Gehör Verletzung der Verkehrsregeln Verletzung von Verfahrensvorschriften Unschuldsvermutung Fahren trotz Führerausweisentzugs Polizeibeamter wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed court costs on the appellant based on this provision because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_481/2013

Urteil vom 13. März 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Titus Thoma,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung der Verkehrsregeln (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren); Willkür, Unschuldsvermutung, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 11. April 2013.

Sachverhalt:

A. X.________ fuhr als Lenker eines Lastwagens am 21. März 2011 um 7.50 Uhr auf der Autobahn A1 in Richtung Zürich. Ihm wird vorgeworfen, ab dem Bareggtunnel (AG) einen ungenügenden Abstand zum vorderen Personenwagen eingehalten zu haben.

B. Die Staatsanwaltschaft Baden sprach X.________ mit Strafbefehl vom 22. Juni 2011 der groben Verletzung der Verkehrsregeln (durch ungenügenden Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug) schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.-- bei einer Probezeit von drei Jahren und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 700.--. X.________ erhob gegen diesen Strafbefehl Einsprache.

C. Das Gerichtspräsidium Baden verurteilte X.________ am 24. September 2012 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 700.--. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 11. April 2013 den Schuldspruch sowie die Geldstrafe und setzte die Busse in teilweiser Gutheissung der Berufung von X.________ auf Fr. 200.-- fest.

D. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei auf eine Bestrafung zu verzichten. Subeventualiter sei er wegen einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und mit einer Busse von höchstens Fr. 500.-- zu bestrafen. Des Weiteren ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in der Hauptsache eine willkürliche Beweiswürdigung ( Art. 9 BV ), die Verletzung der Unschuldsvermutung ( Art. 32 Abs. 1 BV , Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 StPO ) sowie die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 6 StPO ) vor. Zudem rügt er die Verweigerung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ).

1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339 ; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).

Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist ( BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).

Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).

1.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer über eine Strecke von ca. 1'700 Metern bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h einen Abstand von etwa 10 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hat. Sie stützt sich auf die Zeugenaussagen zweier Polizeibeamten, welche dem Beschwerdeführer in einem neutralen Dienstfahrzeug nachfuhren und das zu nahe Auffahren beobachteten. Zudem zieht sie die Schilderungen des Beschwerdeführers heran.

1.3. Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag weder Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Unschuldsvermutung oder des Untersuchungsgrundsatzes zu begründen. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Insbesondere reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Dies ist beispielsweise der Fall, soweit der Beschwerdeführer unterstreicht, er fahre seit zwei Jahrzehnten unfallfrei, es stehe Aussage gegen Aussage, es lägen keinerlei sachliche Beweismittel vor, die Vorinstanz schenke den Zeugen in pauschaler Art Glauben und es bestünden keine Hinweise, wonach er sich in unwahre Aussagen verstrickt hätte. Solche allgemein gehaltenen Einwände sind ungenügend und erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid.

Der wesentliche Teil der am Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift besteht aus einer wörtlichen Wiederholung der schriftlichen Ausführungen vor Vorinstanz. In Bezug auf den ungenügenden Abstand zum vorderen Fahrzeug behauptet der Beschwerdeführer beispielsweise, andere Verkehrsteilnehmer hätten in rücksichtsloser Weise vor sein Auto hineingedrängt und damit den Abstand verkürzt (Beschwerde S. 8, 11, 20 ff., 26 und 28). Diese Darstellung hat die Vorinstanz gestützt auf die Beobachtungen der Polizeibeamten verworfen (Entscheid S. 9 und 6 mit Verweis auf den erstinstanzlichen Entscheid S. 8). Indem der Beschwerdeführer dazu bemerkt, die Polizisten hätten solches nicht sehen können, stellt er der Würdigung der Vorinstanz einzig seinen eigenen Standpunkt gegenüber. Diese Argumentation der fehlenden Sicht wiederholt er mehrmals (Beschwerde S. 9 f., 12, 17 f., 21, 24 f. und 27). Sie vermag die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach die Polizeibeamten durch ihre seitliche Position Sicht auf den Lastwagen und das von ihm bedrängte Auto hatten, nicht zu erschüttern. Was der Beschwerdeführer zusätzlich zu seinen Ausführungen im kantonalen Verfahren vereinzelt festhält (etwa Beschwerde S. 13), macht deutlich, dass er lediglich seine Argumentation im kantonalen Verfahren wiedergibt und sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht argumentativ auseinandersetzt. Auf diese appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, welche den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, muss nicht näher eingegangen werden.

Offenbleiben kann die Frage der Verwertbarkeit des polizeilichen Einvernahmeprotokolls vom 21. März 2011. Konkrete Aussagen des Beschwerdeführers finden sich darin nicht. Die Vorinstanz stellt auf die Zeugeneinvernahmen der Polizeibeamten ab, und es ist nicht erkennbar, inwiefern sie in relevanter Weise das genannte Protokoll berücksichtigen sollte. Selbst wenn man der Auffassung des Beschwerdeführers folgen und das fragliche Protokoll als unverwertbar beurteilen wollte, lässt sich der rechtserhebliche Sachverhalt gestützt auf die willkürfrei als überzeugend beurteilten Aussagen der zwei Zeugen erstellen.

1.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht abgeklärt, inwiefern die Polizeibeamten über Erfahrungen in der Beobachtung und Beurteilung von Verkehrssituationen verfügten.

Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Gebot der materiellen Wahrheit). Dabei sind die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Art. 6 StPO ; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 53 N. 8 f.). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht nicht, von Amtes wegen Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. ; 134 I 140 E. 5.3 S. 148 ; 131 I 153 E. 3 S. 157). Nach der Rechtsprechung kann der Beschuldigte den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu sein, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge zu stellen (vgl. BGE 131 I 476 E. 2.1 S. 477 ff. ; 125 I 127 E. 6c/bb S. 134 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er im kantonalen Verfahren Beweisanträge stellte. Ebenso wenig erklärt er, dass er anlässlich der Zeugeneinvernahmen den Polizeibeamten durch seinen früheren Rechtsvertreter Ergänzungsfragen zu deren beruflicher Erfahrung stellte respektive stellen wollte, die Fragen aber nicht zugelassen wurden. Auf seinen Einwand ist nicht einzutreten. Selbst wenn auf die Rüge eingetreten werden könnte, wäre sie abzuweisen. Die Vorinstanz verweist auf die entsprechenden Ausführungen des Zeugen, wonach er und sein Kollege schon seit längerer Zeit täglich Nachfahrkontrollen durchführen würden. Sie verfällt nicht in Willkür, wenn sie die Polizeibeamten als erfahren bezeichnet. Dass der zeitliche Umfang der einschlägigen Berufspraxis nicht exakt feststeht, verletzt den Untersuchungsgrundsatz nicht.

1.5. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Verlässlichkeit der Zeugenangaben eine Gehörsverletzung geltend. Wie dargelegt, beruht die ihm zur Last gelegte Fahrweise (Distanz zum vorderen Fahrzeug, zurückgelegte Strecke und Geschwindigkeit) auf Schätzungen der Polizisten (wobei der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit von ca. 80 km/h bestätigte). Die Vorinstanz legt dar, dass Polizeibeamte aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit und Erfahrung die Distanz zwischen zwei hintereinanderfahrenden Personenwagen aus einem nachfolgenden Fahrzeug relativ zuverlässig einschätzen können. Sie verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine entsprechende Beweiswürdigung grundsätzlich vertretbar ist (vgl. etwa Urteil 6P.138/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.1, nicht publ. in BGE 131 IV 133 ). Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge der Gehörsverletzung (Beschwerde S. 14) ist unbegründet. Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen ( BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237 mit Hinweisen). Das angefochtene Urteil erfüllt diese Anforderungen. Die Vorinstanz verkennt nicht, dass die alleinigen Beobachtungen des fraglichen Fahrverhaltens nur ungefähre Feststellungen ermöglichen. Sie unterstreicht den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und verwirft die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach auf entsprechende Beweismittel von vornherein nicht abgestellt werden könne. Eine Verletzung dessen Gehörsanspruchs liegt nicht vor.

Nicht einzutreten ist auf die weiteren Rügen der Gehörsverletzung. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welchem Beweisantrag nach seinem Dafürhalten zu Unrecht nicht gefolgt wurde (Beschwerde S. 10) respektive begründet die Rüge nicht näher (Beschwerde S. 11). Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2. Als Eventualantrag ersucht der Beschwerdeführer, es sei auf eine Bestrafung zu verzichten (Beschwerde S. 25 f.). Er macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht Gründe für eine Strafbefreiung verneint und damit Bundesrecht ( Art. 52 StGB ) verletzt. Auf den Eventualantrag ist nicht einzutreten. Zum einen entfernt sich der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise vom vorinstanzlichen Sachverhalt ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), ohne Willkür darzutun. Zum anderen setzt er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen mit keinem Wort auseinander. Wohl wendet das Bundesgericht Bundesrecht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Das bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen könnte. Die Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer wie bereits im kantonalen Verfahren, er sei aufgrund des "Beweisnotstands" wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG zu bestrafen. Damit dringt er nicht durch. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Urteile verwiesen werden (Entscheid S. 9 und erstinstanzliches Urteil S. 11 ff.).

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Faga