Federal Supreme Court Dismisses Appeal Lacking Standing in Criminal Complaint Against Debt Collector Employee
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding the decision of the Zurich Cantonal Court's Criminal Division, which declined to pursue a criminal charge against an employee of a debt enforcement office. The complainant challenged this refusal and sought to request a reinstatement of the appeal deadline, citing health issues as the reason for the delay in filing the complaint. However, the complaint was deemed inadmissible as the complainant was not considered a legitimate party to the proceedings, as they did not suffer direct harm from the alleged offenses. The case also addressed the request for free legal representation, which was rejected due to the lack of prospects for success of the claims made. Moreover, the complainant was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 1 Abs. 1 OHG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Lacking Standing in Criminal Complaint Against Debt Collector Employee: The complainant challenged this refusal and sought to request a reinstatement of the appeal deadline, citing health issues as the reason for the delay in filing the complaint. However, the complaint was deemed inadmissible as the complainant was not considered a legitimate party to the proceedings, as they did not suffer direct harm from the alleged offenses. The case also addressed the request for free legal representation, which was rejected due to the lack of prospects for success of the claims made. Moreover, the complainant was ordered to bear the court costs.
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KI-generiertThe appeal was dismissed without entering into the merits using the simplified procedure.
The request for legal aid was rejected.
The court took the appellant's financial situation into account when determining the court fee.
The court imposed the court costs on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_480/2010
Urteil vom 9. Juni 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. A.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. Juli 2009 (NS090028/U).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Der angefochtene Beschluss wurde am 31. Juli 2009 versandt. Die Beschwerde vom 29. Mai 2010 ist verspätet. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist mit der Begründung, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht früher zur Erstellung der Beschwerde in der Lage gewesen. Wie es sich damit verhält, muss nicht geprüft werden, weil auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich auf eine Strafanzeige gegen die Mitarbeiterin eines Betreibungsamtes nicht eintrat und im angefochtenen Entscheid ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, und ihr denn auch der angefochtene Beschluss mitgeteilt wurde, ist der Beschwerdeführer indessen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Da er durch die angezeigten Straftaten in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität nicht unmittelbar beeinträchtigt wurde, ist er auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG . Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist er zur vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert ( BGE 136 IV 29 ; 133 IV 228 ). Zur Abweisung seines Gesuches um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters durch die Vorinstanz äussert er sich in seiner Eingabe an die Strafrechtliche Abteilung nicht. Die beigelegte Eingabe an den Bundesgerichtspräsidenten beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen zur Praxis im Kanton Zürich. Zum vorliegenden Fall äussert sie sich nicht. Folglich genügt sie von vornherein den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500..-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn