Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_480/2008 KI-generiert

Injured Party's Appeal Against Commercial Fraud Acquittal Dismissed for Lack of Legal Standing

Geschäftsnummer 6B_480/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding allegations of fraud and related offenses that were initially decided by a district court, which convicted multiple individuals for serious crimes including fraud and money laundering. Subsequently, an appeal was made to a higher court, which acquitted the defendants of the fraud charges but referred civil claims for damages to civil court. One of the affected parties then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the acquittals and to have their claims for damages recognized as valid. However, the tribunal ultimately decided not to entertain the appeal, resulting in the appellant bearing the costs of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 23 i.V, Art. 3 lit. a UWG, Art. 273 Abs. 1 StGB, Art. 158 Ziff. 1 StGB, Art. 81 Abs. 1 BGG; Injured Party's Appeal Against Commercial Fraud Acquittal Dismissed for Lack of Legal Standing: Subsequently, an appeal was made to a higher court, which acquitted the defendants of the fraud charges but referred civil claims for damages to civil court. One of the affected parties then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the acquittals and to have their claims for damages recognized as valid. However, the tribunal ultimately decided not to entertain the appeal, resulting in the appellant bearing the costs of the proceedings.

Schlagwörter

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Betrug Schadenersatzanspruch gewerbsmässiger Betrug Beschwerdelegitimation Stellung des Opfers Zivilklage fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose the costs of the Federal Tribunal proceedings on the appellant due to the inadmissibility of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_480/2008/sst

Urteil vom 15. Dezember 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Mathys,

Gerichtsschreiber Boog.

Parteien

A.________, vertreten durch

Rechtsanwalt Kurt Balmer,

gegen

X.________ Beschwerdegegner 1,

Y.________, Beschwerdegegner 2, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Staub Weidmann,

Z.________, Beschwerdegegner 3, vertreten durch

Rechtsanwältin Denise Kramer-Oswald,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Betrug; Schadenersatzanspruch,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A. A.a Das Bezirksgericht Zürich erklärte mit Urteil vom 1. September 2005 X.________ und Y.________ des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB , der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB , des Vergehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 i.V. mit Art. 3 lit. a UWG sowie des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 1 StGB sowie Z.________ des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte sie zu unbedingten Freiheitsstrafen.

Mit Nachtragsurteil vom 2. März 2006 zum Urteil und den Beschlüssen vom 1. September 2005 entschied das Bezirksgericht Zürich über die geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Geschädigten. Dabei verpflichtete es X.________ und Y.________ unter solidarischer Haftbarkeit für die ganze Summe, u.a. A.________ einen Betrag in der Höhe von ? 21'626.40 zuzüglich 5% Zins seit dem 13.1.2003 zu bezahlen.

A.b Auf Appellation der Beurteilten sowie zwei der Geschädigten hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich X.________, Y.________ und Z.________ mit Urteil vom 19. Dezember 2007 von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (evtl. der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB ) sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB frei. Das Schadenersatzbegehren der Geschädigten B.________ AG verwies es vollumfänglich auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses. Auf die Zivilforderungen der übrigen Geschädigten trat es nicht ein.

B. A.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es seien X.________, Y.________ und Z.________ des Betruges schuldig zu sprechen und sein Schadenersatzanspruch gemäss Nachtragsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juni 2006 gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1 Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b). Die beiden Voraussetzungen von lit. a und b der genannten Bestimmung müssen kumulativ erfüllt sein ( BGE 133 IV 121 E. 1.1). Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG führt im Sinne einer beispielhaften Aufzählung als Beschwerdeberechtigte insbesondere die beschuldigte Person (Ziff. 1), ihre gesetzliche Vertretung (Ziff. 2), die Staatsanwaltschaft (Ziff. 3), die prinzipale Privatklägerschaft (Ziff. 4), das Opfer, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Ziff. 5), und die strafantragstellende Person, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht (Ziff. 6), auf.

1.2 Nach ständiger Rechtsprechung steht der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, ausschliesslich dem Staat zu. Der Geschädigte hat daher an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse ( BGE 128 I 218 E. 1.1 mit Hinweisen). Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer als Geschädigter im zu beurteilenden Fall kein rechtlich geschütztes Interesse, den Freispruch der Beschwerdegegner im Strafverfahren anzufechten ( BGE 133 IV 228 E. 2).

Der Beschwerdeführer ist auch nicht als Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 zur Beschwerde legitimiert. Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist ( Art. 2 Abs. 1 OHG ; BGE 131 I 455 E. 1.2.2; 129 IV 95 E. 3.1). Das ist bei Geschädigten von Vermögensdelikten nicht der Fall. Beim Tatbestand des Betruges ist die Stellung als Opfer im Sinne der genannten Bestimmung grundsätzlich ausgeschlossen ( BGE 120 Ia 157 E. 2d/cc).

2. Aus diesen Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Boog