Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_48/2013 KI-generiert

Prosecutor's Standing to Challenge Official Defense Compensation

Geschäftsnummer 6B_48/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an official defender was appointed in a criminal procedure involving allegations of multiple offenses against traffic regulations. The initial court awarded the defender compensation of 9,729.30 CHF for their services. However, the appellate court subsequently reduced the compensation to 3,880 CHF and ordered the defender to bear the costs of the procedure. The defender contested this decision, seeking reinstatement of the original compensation amount plus additional payment for the appeal process, arguing that the prosecution should not have been allowed to challenge the compensation award. The case revolves around the legality of the prosecution's right to appeal the compensation set for the official defense in the context of criminal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO, Art. 381 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 3 StPO, Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG, Art. 80 Abs. 2 Satz; Prosecutor's Standing to Challenge Official Defense Compensation: The initial court awarded the defender compensation of 9,729.30 CHF for their services. However, the appellate court subsequently reduced the compensation to 3,880 CHF and ordered the defender to bear the costs of the procedure. The defender contested this decision, seeking reinstatement of the original compensation amount plus additional payment for the appeal process, arguing that the prosecution should not have been allowed to challenge the compensation award. The case revolves around the legality of the prosecution's right to appeal the compensation set for the official defense in the context of criminal proceedings.

Schlagwörter

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Entschädigung der amtlichen Verteidigung richterliche Unparteilichkeit Parteistellung der Staatsanwaltschaft amtliche Verteidigung Entschädigung für Justizirrtümer Beschwerdelegitimation Verteidigungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited as the general principle that the Federal Tribunal applies the law ex officio, although this provision is part of the reasoning section, it is not explicitly cited in the operative part (dispositive) orders 1, 2, or 3.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

P3 21 248 (2021-11-03) · vs
Defense Counsel Advance Payment Denial Upheld on Workload Grounds
«…mnité à la fin de la procédure, c’est-à-dire lorsqu’il prend un prononcé de clôture au sens de l’art. 81 CPP (cf. arrêt 6B_48/2013 du 13 juin 2013 consid. 2.1 ; ATF 139 IV 199 consid. 5.1). L’indemnisation sera néanmoins arrêtée avant la fin de la pr…»
BB.2015.45 (2015-10-26)
Right to Appointed Counsel in Custodial Sentence Conversion Cases
«…he Verteidigung oder die unentgeltliche Rechtspflege im Berufungs- verfahren verlangen (Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2013 vom 13. Ju- ni 2013, E. 2.2). Die Anordnung einer amtlichen Verteidigung bewirkt, dass der Staat die Kosten…»
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Negligent Homicide in Service Area Accident
«…BGE 139 IV 199 E. 5.2; Bun- desgerichtsurteile 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 1.4 [zur Publikation vorgese- hen]; 6B_48/2013 vom 13. Juni 2013 E. 2.3). Das Anfechtungsobjekt eines parallelen Beschwerdeverfahrens entfällt, wenn das Berufungsgeri…»
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UH130323 (2014-03-07) · zh
Case Concerning Defense Counsel Compensation Transfer
«…eder aufgenommen und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 139 IV 199 und Urteil des Bundes- gerichts 6B_48/2013 vom 13. Juni 2013, Erw. 2) die Beschwerde in das pendente Berufungsverfahren überwiesen und das Beschwerdeverfahren als…»
UH130323 · zh
Defense Compensation Appeal Transfer Following Drug Conviction
«…eder aufgenommen und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 139 IV 199 und Urteil des Bundes- gerichts 6B_48/2013 vom 13. Juni 2013, Erw. 2) die Beschwerde in das pendente Berufungsverfahren überwiesen und das Beschwerdeverfahren als…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_48/2013

Urteil vom 13. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Denys, Oberholzer,

Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte

X.________ ,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen ,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A. Das Gerichtspräsidium Baden setzte X.________ als amtlichen Verteidiger im Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts auf mehrfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ein. Im Urteil vom 17. August 2012 sprach es X.________ eine Entschädigung von Fr. 9'729.30 zu. Zugleich verzichtete es auf eine Rückforderung des dem amtlichen Verteidiger zugesprochenen Honorars.

B. Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die von der Staatsanwaltschaft gegen den Entschädigungsentscheid erhobene Beschwerde am 18. Dezember 2012 gut. Es setzte die Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf Fr. 3'880.-- fest und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 940.-- X.________.

C. X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung aus amtlicher Verteidigung von Fr. 9'729.30 zuzusprechen sowie für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'574.30 auszurichten.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft eingetreten ist. Nach Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO könne allein die amtliche Verteidigung, nicht aber auch die Staatsanwaltschaft, Beschwerde gegen die vom urteilenden Gericht festgesetzte Entschädigung erheben. Die Staatsanwaltschaft sei vom Entschädigungsentscheid nicht berührt und nehme am Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung auch nicht teil.

Die Vorinstanz stützt die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft auf die allgemeine Bestimmung von Art. 381 Abs. 1 StPO und misst der separaten Erwähnung der Beschwerdebefugnis der amtlichen Verteidigung in Art. 135 Abs. 3 StPO lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Damit werde nur klargestellt, dass die amtliche Verteidigung neben den Parteien in eigenem Namen Beschwerde gegen die Festsetzung des amtlichen Honorars erheben kann.

1.2. Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zugrunde liegt ( BGE 134 IV 36 E. 1.1). Zum Kreis der beschwerdebefugten Parteien zählt namentlich die Staatsanwaltschaft (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG). Ihr steht das Beschwerderecht uneingeschränkt zu ( BGE 134 IV 36 E. 1.4.3). Sie kann namentlich auch die Höhe der Entschädigung für die private Verteidigung anfechten (Urteil 6B_168/2012 vom 27. August 2012 E. 2 und 3). Gleich zu entscheiden ist, wenn es um die Entschädigung der amtlichen Verteidigung geht (Urteil 6B_611/2012, 6B_693/2012 vom 19. April 2013 E. 2; vgl. auch Urteil 6B_168/2012 vom 27. August 2012 E. 3).

1.3. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Entschädigung für die amtliche Verteidigung mit Beschwerde in Strafsachen anfechten kann, muss ihr auch der Rechtsmittelweg im Kanton offenstehen (vgl. Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BGG ). Die Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft nach Art. 381 Abs. 1 StPO bezieht sich auf alle Punkte des angefochtenen Entscheids mit Ausnahme des Zivilpunkts. Sie ist berechtigt, ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten Person zu ergreifen ( Art. 381 Abs. 1 StPO ).

2.

2.1. Die Auslagen für die amtliche Verteidigung (und die unentgeltliche Rechtspflege) bilden Bestandteil der Verfahrenskosten ( Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO ). Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen und damit auch über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist im Endentscheid zu befinden ( Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO ).

2.2. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde, steht die Berufung offen ( Art. 398 Abs. 1 StPO ). Dies gilt auch, wenn ausschliesslich die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen streitig sind ( Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO ). Da die Beschwerde im Vergleich zur Berufung subsidiär ist ( Art. 394 lit. a StPO ), müssen die Staatsanwaltschaft und die anderen Parteien, die für die Verfahrenskosten aufzukommen haben, eine Änderung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung oder die unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren verlangen.

2.3. Der amtliche Verteidiger und der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft zählen nicht zu den Verfahrensparteien ( Art. 104 Abs. 1 StPO ). Ihre Rechtsmittellegitimation hinsichtlich der Festsetzung des Honorars ergibt sich nicht aus Art. 382 StPO , sondern aus der besonderen Regelung in Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO . Ihnen steht gegen den Entschädigungsentscheid die strafprozessuale Beschwerde offen (vgl. Urteil 6B_611/2012, 6B_693/2012 vom 19. April 2013 E. 5 mit Hinweisen).

3.

3.1. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Vorinstanz sei zur Beurteilung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung in sachlicher Hinsicht nicht zuständig gewesen. Das Bundesgericht wendet aber das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ).

3.2. Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Festsetzung der Entschädigung Beschwerde und nicht Berufung erhoben. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat darüber in Anwendung der prozessualen Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren entschieden.

Der Kanton Aargau hat die Befugnisse von Beschwerdeinstanz und Berufungsgericht dem Strafgericht des Obergerichts übertragen. Dieses entscheidet sowohl über Berufungen wie auch über Beschwerden (§ 13 des Einführungsgesetzes des Kantons Aargau vom 16. März 2010 zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SAR 251.200]).

Das Obergericht ist in Abteilungen gegliedert (§ 65 des aargauischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Die Abteilung Strafgericht umfasst drei Strafkammern, eine Jugendstrafkammer und zwei Beschwerdekammern. Die hauptamtlichen Richter des Obergerichts sind einer Kammer zugewiesen (§ 11 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101]). Innerhalb der Abteilung werden die zugeteilten Richter durch andere hauptamtliche Oberrichter oder durch Ersatzrichter vertreten (§ 12 der Geschäftsordnung).

Eine sachliche Unzuständigkeit des Spruchkörpers der Beschwerdekammer in Strafsachen liegt nicht vor. Die am angefochtenen Entscheid beteiligten Richter sind zwar der Beschwerdekammer zugeteilt. Als Mitglieder des Strafgerichts sind sie als Ersatzrichter auch zur Mitwirkung in den Strafkammern befugt.

Soweit ausschliesslich Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen eines Urteils angefochten sind, ist das Berufungsverfahren weitgehend gleich ausgestaltet wie das Beschwerdeverfahren. Es findet keine mündliche Verhandlung statt und das Gericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln ( Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO ). Indem die Einwendungen der Staatsanwaltschaft im Beschwerde- statt im Berufungsverfahren beurteilt worden sind, erleidet der Beschwerdeführer keinen Rechtsverlust.

Der dem vorinstanzlichen Verfahren anhaftende Mangel wiegt nicht derart schwer, dass ausnahmsweise eine Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids angenommen werden müsste (vgl. dazu Urteil 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 1.2 mit Hinweisen).

4. Es ergibt sich somit, dass die Staatsanwaltschaft berechtigt ist, die Entschädigung für die amtliche Verteidigung anzufechten. Einwendungen gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung des Honorars bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Faga