Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_48/2010 KI-generiert

Complainant's Appeal Against Discontinuance of Assault Investigation Inadmissible Due to Late Filing and Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 6B_48/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint made by an individual regarding the dismissal of a criminal investigation initiated against another party. The investigation was closed by the local authorities following an initial report of misconduct. The complaining party subsequently appealed the decision not to pursue the case, but the local court ruled that they would not consider the appeal. Following this, the individual filed a further complaint to a higher court, requesting legal aid as they believed the earlier court's decision was flawed. However, the higher court determined that the individual's subsequent appeal was filed after the deadline and did not sufficiently argue the points of law necessary to overturn the local court's decision, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 42 BGG, Art. 108 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 64 LTF; Complainant's Appeal Against Discontinuance of Assault Investigation Inadmissible Due to Late Filing and Insufficient Substantiation: The investigation was closed by the local authorities following an initial report of misconduct. The complaining party subsequently appealed the decision not to pursue the case, but the local court ruled that they would not consider the appeal. Following this, the individual filed a further complaint to a higher court, requesting legal aid as they believed the earlier court's decision was flawed. However, the higher court determined that the individual's subsequent appeal was filed after the deadline and did not sufficiently argue the points of law necessary to overturn the local court's decision, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Einstellungsverfügung verspätete Eingabe Strafuntersuchung gesetzliche Voraussetzungen Beweislosigkeit verspätete Einwendungen Einreichung einer Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 und 2 BGG

The appeal was not admitted based on this provision.

Art. 64 LTF

The request for legal aid became moot because no court costs were levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_48/2010

Urteil vom 15. März 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Häne.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelrichter in Strafsachen, vom 16. November 2009.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung des Statthalteramts Bülach vom 24. Juli 2009 wurde die auf Anzeige von X.________ gegen A.________ angehobene Strafuntersuchung wegen Tätlichkeiten eingestellt.

B. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Bülach trat auf den von X.________ gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts Bülach erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 16. November 2009 nicht ein. Auf eine Erhebung von Kosten für das Rekursverfahren wurde verzichtet.

C. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 und 18. Januar 2010 erhob X.________ sinngemäss Beschwerde in Strafsachen gegen den Nichteintretensentscheid des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Bülach. Zudem stellte sie mit Schreiben vom 28. Januar 2010 sinngemäss Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege.

D. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2009 davon in Kenntnis gesetzt, dass ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2009 nicht nachgekommen werden könne, da sie darin ihren Willen nicht ausdrücklich kundtue, das Bundesgericht mittels Beschwerde anrufen zu wollen. Sie wurde aufgefordert, ihre Anträge einzureichen sowie anzugeben, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht oder ihre verfassungsmässigen Rechte verletze. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass dafür die nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) massgebend ist, wobei diese Frist vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still steht ( Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG ). Nachdem ihr die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichts vom 16. November 2009 am 24. November 2009 zugestellt wurde, ist ihr Schreiben vom 18. Januar 2010 verspätet.

Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin auch im Schreiben vom 18. Januar 2010 nicht rechtsgenüglich dar, weshalb die vorinstanzliche Begründung Bundesrecht verletzen soll (vgl. Art. 42 BGG ). Selbst wenn die erste vorinstanzliche Begründung hinsichtlich der Frage des Rückzugs des Strafantrags durch die Beschwerdeführerin, die allenfalls rechtsgenüglich angefochten wird, bundesrechtswidrig sein sollte, kann sich die angefochtene Verfügung auf die zweite vorinstanzliche Begründung der mangelhaften Rekursbegründung stützen, die überhaupt nicht angefochten wird. Beruht der angefochtene Entscheid nämlich auf mehreren selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt. Andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. BGE 133 IV 119 E. 6 S. 120 f. mit Hinweisen).

Auf die Beschwerde ist gemäss Art. 108 Abs. 1 und 2 BGG nicht einzutreten.

2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Damit ist das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Bülach, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Häne