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6B_479/2023 KI-generiert

Appeal Rejected Due to Lack of Specific Legal Justification Regarding Untimely Filing

Geschäftsnummer 6B_479/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Cantonal Court of Valais, which, on March 13, 2023, ruled that his appeal was inadmissible due to tardiness regarding a criminal order issued on August 16, 2022. The initial decision by the District Court of Visp on January 11, 2023, had declared the criminal order final and imposed costs on the complainant. The complainant challenged this, but the Cantonal Court did not admit the appeal because it was filed late. In bringing the case to the Federal Tribunal, the complainant failed to address the procedural issues of timeliness and service fiction raised by the Cantonal Court and instead focused on substantive matters not under consideration, leading the Tribunal to assess his complaint as inadequately substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Rejected Due to Lack of Specific Legal Justification Regarding Untimely Filing: The initial decision by the District Court of Visp on January 11, 2023, had declared the criminal order final and imposed costs on the complainant. The complainant challenged this, but the Cantonal Court did not admit the appeal because it was filed late. In bringing the case to the Federal Tribunal, the complainant failed to address the procedural issues of timeliness and service fiction raised by the Cantonal Court and instead focused on substantive matters not under consideration, leading the Tribunal to assess his complaint as inadequately substantiated.

Schlagwörter

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Strafbefehl, verspätete Beschwerde Nichteintreten verspätete Einreichung materielle Begründetheit Fristversäumnis Untätigkeitsklage Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Fiktion

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the procedural rules applicable for non-admissible appeals due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision explicitly states that no costs will be levied in this exceptional case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_479/2023

Urteil vom 5. Juli 2023

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt, Administrative Massnahmen, und Sanktionen, Rue de la Dixence 85c, 1950 Sitten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafbefehl, verspätete Beschwerde; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 13. März 2023 (P3 23 65).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Bezirksgericht Visp schrieb am 11. Januar 2023 das Verfahren ab, stellte die Rechtskraft des Strafbefehls vom 16. August 2022 fest und auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten. Auf seine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Wallis mit Verfügung vom 13. März 2023 wegen Verspätung nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Der Beschwerdeeingabe fehlt es vorliegend an der erforderlichen eigenhändigen Unterschrift im Original ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Aufgrund des Verfahrensausgangs ist von einer Rückweisung zur Verbesserung ( Art. 42 Abs. 5 BGG ) abzusehen. Ohnehin bestehen keine Zweifel an der Urheberschaft der Eingabe.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten einschliesslich von Willkür beim Sachverhalt nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

4. Vorliegend kann es nur um die Frage der Fristwahrung im kantonalen Beschwerdeverfahren und folglich darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zur Zustellfiktion und zum Verpassen der Beschwerdefrist setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht jedoch nicht auseinander. Stattdessen äussert er sich zur materiellen Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand bildet und mit der sich das Bundesgericht folglich auch nicht befassen kann. Dass und inwiefern die angefochtene Verfügung bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht im Ansatz. Diese genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde kann mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

5. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2023

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill