Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_479/2017 KI-generiert

Forged Order Challenge Dismissed Due to Non-Appearance

Geschäftsnummer 6B_479/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who received a fine and prison sentence for document forgery and forgery in office. After he filed an objection to the fine, he was summoned to a hearing but requested a postponement due to medical issues. However, he did not attend the rescheduled hearing and was also unrepresented by legal counsel. Consequently, the court deemed his objection as withdrawn, affirming the validity of the fine. The individual subsequently appealed this decision, claiming that his rights to legal representation and a fair hearing were violated, but the appeal was dismissed by the court, which found no merit in his claims regarding the procedural irregularities he alleged.

Legislator-Regeste

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Art. 355 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 356 Abs. 4 StPO, Art. 397 Abs. 1 StPO; Forged Order Challenge Dismissed Due to Non-Appearance: After he filed an objection to the fine, he was summoned to a hearing but requested a postponement due to medical issues. However, he did not attend the rescheduled hearing and was also unrepresented by legal counsel. Consequently, the court deemed his objection as withdrawn, affirming the validity of the fine. The individual subsequently appealed this decision, claiming that his rights to legal representation and a fair hearing were violated, but the appeal was dismissed by the court, which found no merit in his claims regarding the procedural irregularities he alleged.

Schlagwörter

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Einsprache gegen Strafbefehl, Rückzugsfiktion wegen Nichterscheinen Willkür, rechtliches Gehör Urkundenfälschungsverfahren Strafprozessordnung Leitverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör Rückzugsfiktion Ausschluss eines Zeugen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was cited in the dispositive for imposing court costs on the appellant.

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Failure to Appear Insufficiently Notified for Appeal Withdrawal
«…dass er der gerichtlichen Vorladung Folge zu leisten hatte und sich nicht eigenmächtig entschuldigen kann (Urteil BGer 6B_479/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2); Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 die Stellung eines Dispensationsgesuchs, das wicht…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_479/2017

Urteil vom 14. Juli 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,

Amt der Region Oberwallis, Kantonsstrasse 6, Postfach 540, 3930 Visp,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl, Rückzugsfiktion wegen Nichterscheinen; Willkür, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 10. März 2017.

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis erliess gegen X.________ am 13. Juli 2016 einen Strafbefehl über 120 Tagessätze zu Fr. 30.-- und eine Busse von Fr. 600.-- wegen Urkundenfälschung und Urkundenfälschung im Amt. Hiergegen erhob X.________ Einsprache.

Das Bezirksgericht bot X.________ mit Vorladung vom 26. Oktober 2016 zur Hauptverhandlung am 29. November 2016 auf. Es gab dessen Gesuch vom 26. November 2016, die Hauptverhandlung aus medizinischen Gründen zu verschieben, statt und lud ihn erneut schriftlich zur auf den 22. Dezember 2016 terminierten Hauptverhandlung vor. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 wurde X.________ mitgeteilt, dass am Hauptverhandlungstermin festgehalten werde. Dieser blieb der Hauptverhandlung fern und liess sich auch nicht anwaltlich vertreten.

Das Bezirksgericht verfügte am 22. Dezember 2016, dass die Einsprache von X.________ gegen den Strafbefehl vom 13. Juli 2016 als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar sei. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Wallis am 10. März 2017 ab, soweit es darauf eintrat.

2. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, die Verfügung des Kantonsgerichts vom 10. März 2017 sei aufzuheben und das Kantonsgericht anzuweisen, ihn schriftlich per "Einschreibe-Brief" vorzuladen, um ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Er rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts und eine falsche Rechtsanwendung. Die Voraussetzungen von Art. 355 Abs. 2 StPO seien nicht erfüllt. Er habe mit eingeschriebenem Brief das Bezirksgericht um eine einmalige Fristerstreckung gebeten und sich wegen seiner Krankheit (Bluthochdruck) entschuldigt.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

4.

4.1. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen weitgehend nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich zudem mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf allgemeine Rechtsausführungen zu Art. 356 Abs. 4 StPO . Inwiefern die Vorinstanz bei ihrem Entscheid von unzutreffenden Sachverhaltsfeststellungen ausgegangen sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Auch sein Antrag, das Kantonsgericht anzuweisen, ihn per Einschreiben vorzuladen, macht keinen Sinn, da das kantonale Beschwerdeverfahren (grds.) schriftlich ist (vgl. Art. 397 Abs. 1 StPO ).

4.2. Soweit der Beschwerdeführer seinen Antrag, er sei per Einschreiben zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erneut vorzuladen, auf das Einspracheverfahren vor dem Bezirksgericht bezieht, erweisen sich die Vorbringen als unbegründet und widersprüchlich. Er bringt in seiner Beschwerde selbst vor, die Vorladung zur Hauptverhandlung im Einspracheverfahren erhalten zu haben. Dass diese ihm "lediglich" per A-Post und nicht per Einschreiben zugestellt wurde, ist unerheblich. Dem angefochtenen Entscheid und den Akten lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens ohne Vertretung aufmerksam gemacht wurde. Dass er die Belehrung nicht verstanden habe, macht der Beschwerdeführer als ausgebildeter Jurist zu Recht nicht geltend. Sein Einwand, er habe das Bezirksgericht mit Einschreiben vom 15. Dezember 2016 um eine Fristverlängerung ersucht und gleichzeitig auf seinen desolaten Gesundheitszustand (Bluthochdruck) hingewiesen, sich mithin entschuldigt, geht in mehrfacher Hinsicht an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer verkennt, dass er der gerichtlichen Vorladung Folge zu leisten hatte und sich nicht eigenmächtig entschuldigen kann (vgl. Art. 205 Abs. 1 StPO ). Zudem blieb er gemäss angefochtenem Entscheid der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht aufgrund gesundheitlicher Probleme fern, sondern weil er das Verfahren verzögern wollte, indem er keinen Wahlverteidiger mandatierte. Dass die Vorinstanz aufgrund des Verhaltens und des Nichterscheinens des Beschwerdeführers trotz Kenntnis der Vorladung, der Anwesenheitspflicht und der gesetzlichen Rechtsfolgen der Säumnis auf ein Desinteresse am ordentlichen Gang des Verfahrens, jedenfalls aber auf eine Inkaufnahme der Säumnisfolge von Art. 356 Abs. 4 StPO schliesst, verletzt kein Bundesrecht (vgl. BGE 142 IV 158 E. 3.1 S. 160; 140 IV 86 E. 2.6 S. 91).

4.3. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsschriften, die auf missbräuchlicher oder querulatorischer Prozessführung beruhen, unzulässig sind ( Art. 42 Abs. 7 BGG ).

5. Die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held