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6B_478/2013 KI-generiert

Appellant Convicted of Embezzlement for Misusing Trust Funds

Geschäftsnummer 6B_478/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual accused of embezzlement for misappropriating a sum of CHF 7,350, which he was supposed to transfer to a landlord but instead used for personal purposes. Initially found guilty of embezzlement and sentenced to 90 days of imprisonment, the individual sought to contest this decision. He argued that he had legitimate claims against the tenants for a larger amount, which justified his actions, and requested that instead of imprisonment, he be assigned community service. The higher court upheld the original ruling, indicating that the individual did not fully appreciate the implications of community service as a punishment, and consequently, his appeal was rejected.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appellant Convicted of Embezzlement for Misusing Trust Funds: Initially found guilty of embezzlement and sentenced to 90 days of imprisonment, the individual sought to contest this decision. He argued that he had legitimate claims against the tenants for a larger amount, which justified his actions, and requested that instead of imprisonment, he be assigned community service. The higher court upheld the original ruling, indicating that the individual did not fully appreciate the implications of community service as a punishment, and consequently, his appeal was rejected.

Schlagwörter

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Veruntreuung, gemeinnützige Arbeit Veruntreuung Mieter irregulärer Hinterlegungsvertrag Trust missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Bereicherungsabsicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Cited in the dispositive to reject the request for legal aid because the legal claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in the dispositive to take the appellant's financial situation into account when determining the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_478/2013

Urteil vom 17. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Denys,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________ ,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen , Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Veruntreuung, gemeinnützige Arbeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 25. Februar 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ wird vorgeworfen, den ihm am 4. Juli 2011 vom Kautionskonto zweier Mieter auf sein Postkonto überwiesenen Betrag von Fr. 7'350.-- abredewidrig für eigene Zwecke verwendet zu haben, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, ihn der Vermieterin weiterzuleiten, in deren Auftrag er die Auszahlung veranlasst hatte.

Der Einzelrichter am Kreisgericht St. Gallen sprach X.________ am 25. Oktober 2012 der Veruntreuung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen. Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte am 25. Februar 2013 im Berufungsverfahren den Entscheid der ersten Instanz im Schuldpunkt. Es verurteilte X.________ zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--.

X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 25. Februar 2013 sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der Veruntreuung freizusprechen. Eventualiter sei ihm die gemeinnützige Arbeit zu gewähren.

2. In Bezug auf den Schuldspruch wegen Veruntreuung geht die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass ihm die Vermögenswerte nur zur Weiterleitung an die Vermieterin zukamen, gegen die er keine Verrechnung habe geltend machen können. Er habe nicht jederzeit die gesamte Summe zur Verfügung gehabt, weshalb keine ernsthafte Ersatzbereitschaft bestanden habe (vgl. Urteil S. 5 - 7 E. 3).

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei berechtigt gewesen, das Geld einzubehalten, weil ihm die Mieter Fr. 9'000.-- geschuldet hätten. Dies ist irrelevant, weil er, wie er wusste, das Geld nicht den Mietern, sondern der Vermieterin abliefern musste.

Der Beschwerdeführer behauptet, er habe immer signalisiert, dass er das Geld "irgendwie" zurückbezahlen könnte. Damit anerkennt er ausdrücklich, dass er dazu nicht jederzeit in der Lage war. Folglich kann von einer genügenden Ersatzfähigkeit und einer ernsthaften Ersatzbereitschaft nicht die Rede sein.

Ob die Bank berechtigt war, die Kaution an den Beschwerdeführer auszuzahlen, ist für die Frage, ob er das Geld veruntreute, unerheblich. Eine Einvernahme von Mitarbeiterinnen der Bank durfte unterbleiben, weil sie am Ausgang nichts zu ändern vermocht hätte.

Der Schuldpunkt ist nicht zu beanstanden.

3. Gemeinnützige Arbeit schliesst die Vorinstanz aus, weil der Beschwerdeführer nicht begreife, dass sie mehr als nur eine Freizeitbeschäftigung sein soll, und er offenkundig nicht gewillt sei, sie in dem Rahmen zu leisten, den die Vollzugsbehörden dafür vorsehen. Im Einzelnen kann auf die Erwägungen verwiesen werden (vgl. Urteil S. 10/11 E. 2d).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er im kantonalen Verfahren ausführte, er könne sich das "sicher einrichten", "Freizeit opfern" und "am Wochenende einen Tag lang ins Altersheim gehen", wobei er "als Freelancer verschiedene Abrufarbeitsverhältnisse" habe und der Einsatz deshalb zeitlich "flexibel" sein müsse, weil er seinen normalen Tätigkeiten "uneingeschränkt weiter nachgehen" wolle. Bei diesen Aussagen erscheint es mehr als fraglich, ob die "Zustimmung" des Beschwerdeführers zur gemeinnützigen Arbeit überhaupt ernsthaft ist und diese vollzogen werden kann, zumal er sich ja auch noch um keinen konkreten Einsatz bemüht hat. Er ist sich offensichtlich des Umstands, dass es sich bei der gemeinnützigen Arbeit um eine Strafe mit unter Umständen unangenehmen Wirkungen für den Betroffenen handelt, nicht bewusst. Dem kantonalen Sachrichter steht bei der Wahl der Sanktionsart ein gewisses Ermessen zu, und dieses hat die Vorinstanz mit ihrem Entscheid, die gemeinnützige Arbeit sei im vorliegenden Fall nicht zweckmässig, in jedenfalls vertretbarer Weise ausgeübt. Die Beschwerde ist in Bezug auf den Strafpunkt unbegründet.

4. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschwerdeführer, die Vermieterin für die Kosten ihrer Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 1'620.-- zu entschädigen. Sie sei nicht in der Lage gewesen, ihre Interessen selbständig in genügendem Masse zu wahren, zumal sie den Beschwerdeführer, der "Rechtsberatungen aller Art" anbiete, mit dem hier in Frage stehenden Mietverhältnis beauftragte, und sie später, wie der Beschwerdeführer selber einräume, nicht einmal in der Lage gewesen sei, die einfache Auszahlung des ihr zustehenden Guthabens bei der Bank zu bewirken (Urteil S. 14/15 E. 3b). Nach Auffassung des Beschwerdeführers bedurfte die Vermieterin demgegenüber keines Rechtsanwaltes. Er legt indessen nicht dar, dass die Feststellung der Vorinstanz, die Vermieterin sei besonders unbeholfen, offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Seine Begründung genügt den Anforderungen nicht.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn