Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_478/2010 KI-generiert

Negligent Conflagration Convict's Revision Timing and Arbitrariness by Cantonal Court

Geschäftsnummer 6B_478/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was previously convicted of negligent arson, violations of waste management laws, and environmental protection laws, resulting in a conditional fine and a monetary penalty. In March 2010, this individual submitted a request for judicial review regarding the earlier conviction, but the court did not consider the request, citing untimeliness in the submission. The individual contested this decision, arguing that they had adhered to the given deadline. The legal assessment revealed that the initial submission was indeed timely as it had been filed with an inappropriate authority but was within the allowed timeframe for submission. Consequently, the court ruled that the lower court's rejection of the request was erroneous and warranted further review.

Legislator-Regeste

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Art. 65 Abs. 3 StPO, Art. 95 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 65 Abs. 3 Satz, Art. 66 Abs. 4 BGG; Negligent Conflagration Convict's Revision Timing and Arbitrariness by Cantonal Court: In March 2010, this individual submitted a request for judicial review regarding the earlier conviction, but the court did not consider the request, citing untimeliness in the submission. The individual contested this decision, arguing that they had adhered to the given deadline. The legal assessment revealed that the initial submission was indeed timely as it had been filed with an inappropriate authority but was within the allowed timeframe for submission. Consequently, the court ruled that the lower court's rejection of the request was erroneous and warranted further review.

Schlagwörter

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Revision gesetzliche Verfahrensfrist Willkürverbot fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst Revision in Strafsachen Tatzeitpunkt Schwere des Grundrechtseingriffs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited in the dispositive to rule that no costs shall be levied because the appeal was upheld.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the dispositive concerning the non-award of party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_478/2010

Urteil vom 9. November 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,

Gerichtsschreiberin Binz.

Verfahrensbeteiligte

X._________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1702 Freiburg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 30. April 2010.

Sachverhalt:

A. X._________ wurde mit Strafbefehl vom 24. September 2008 wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuerbrunst, Übertretung des Abfallbewirtschaftungsgesetzes und Übertretung des Umweltschutzgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Am 10. März 2010 reichte X._________ beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Freiburg ein Revisionsgesuch ein, welches an das Kantonsgericht Freiburg übermittelt wurde. Das Kantonsgericht forderte X._________ mit Schreiben vom 24. März 2010 auf, das Gesuch innert zehn Tagen unterzeichnet zurückzuschicken. Mit Urteil vom 30. April 2010 trat das Kantonsgericht auf das Gesuch nicht ein.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X._________ sinngemäss, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben.

C. Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg haben auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. Im angefochtenen Entscheid wurde auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe das Gesuch nicht rechtzeitig unterzeichnet zurückgesandt.

1.1 Das Revisionsgesuch ist bei der Strafkammer einzureichen (Art. 224 der Strafprozessordnung des Kantons Freiburg; StPO/FR, SGF 32.1). Ist die Eingabe rechtzeitig einer unzuständigen freiburgischen Behörde zugestellt worden, so gilt die Frist als eingehalten. Die Eingabe wird unverzüglich der zuständigen Behörde weitergeleitet ( Art. 65 Abs. 3 StPO /FR).

1.2 Gemäss Art. 95 BGG kann die Anwendung einfachen kantonalen Rechts mit Beschwerde an das Bundesgericht nur gerügt werden, wenn geltend gemacht wird, sie verletze gleichzeitig das Willkürverbot von Art. 9 BV . Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362; je mit Hinweisen).

1.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei der Aufforderung der Vorinstanz, das Revisionsgesuch zu unterzeichnen, innert Frist nachgekommen. Sinngemäss rügt er die willkürliche Anwendung von Art. 65 Abs. 3 StPO /FR. Die Beschwerde erfüllt die Anforderungen an die qualifizierte Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gerade noch ( BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).

1.4 Aus den Akten ist ersichtlich, dass am 1. April 2010 eine Eingabe des Beschwerdeführers mittels Einschreiben an das Untersuchungsrichteramt erfolgte (s. kantonale Akten pag. 31). Am 6. April 2010 hat das Untersuchungsrichteramt ein unterschriebenes Exemplar des Revisionsgesuchs zu den Akten genommen (s. kantonale Akten pag. 29 f.). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Revisionsgesuch innert zehn Tagen einer unzuständigen freiburgischen Behörde zugestellt hat. Die von der Vorinstanz angesetzte Frist gilt im Sinne von Art. 65 Abs. 3 Satz 1 StPO /FR als gewahrt. Indem die Vorinstanz diese Bestimmung des kantonalen Prozessrechts missachtet, verletzt sie Art. 9 BV . Die Beschwerde erweist sich als begründet.

2. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ; vgl. BGE 133 III 439 E. 4 S. 446 mit Hinweis).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg vom 30. April 2010 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Binz