Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_477/2018 KI-generiert

Federal Court Annuls Cantonal Decision Over Improper Single-Judge Jurisdiction in Pre-Trial Costs Appeal

Geschäftsnummer 6B_477/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation against an individual for multiple offenses, including assaults, coercion, and rape against his wife. The prosecution temporarily suspended the proceedings at the wife's request. Later, the prosecution decided to terminate the investigation, imposed procedural costs on the accused, and denied him compensation for his time in detention. The accused contested these decisions, particularly the requirement to pay costs and the refusal to grant any compensation, resulting in an appeal to a higher court which was subsequently denied. The accused then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's decisions regarding costs and compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 395 lit. b StPO, Art. 55a StGB, Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 395 StPO; Federal Court Annuls Cantonal Decision Over Improper Single-Judge Jurisdiction in Pre-Trial Costs Appeal: The prosecution temporarily suspended the proceedings at the wife's request. Later, the prosecution decided to terminate the investigation, imposed procedural costs on the accused, and denied him compensation for his time in detention. The accused contested these decisions, particularly the requirement to pay costs and the refusal to grant any compensation, resulting in an appeal to a higher court which was subsequently denied. The accused then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's decisions regarding costs and compensation.

Schlagwörter

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Kosten Zuständigkeit der Verfahrensleitung ( Art. 395 lit. b StPO ) Auferlegung der Verfahrenskosten Untersuchungshaft Verfahrensvorschriften Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils Verstoß gegen die Zuständigkeitsregeln Vorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Used in the final order to state that no court costs shall be levied.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Used in the final order to rule on the compensation the Canton of Aargau must pay to the appellant for the federal court proceedings.

Art. 395 lit. b StPO

The core issue concerned the jurisdiction based on the amount of subsidiary economic consequences, which falls under this specific article.

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BB.2023.138 (2025-09-30)
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«…im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1 mit Hinweis). 2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Höhe der vom Besc…»
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«…Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1 mit Hinweis). 2.2 Die Beschwerdeführerin war im Berufungsverfahren als amtliche Verteidi…»
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«…im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1 mit Hinweis). -4- Nachdem der Streit…»
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«…im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1 mit Hinweis). Nachdem der Streitwert vorliegend die gesetzliche Grenze von Fr.…»
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«…: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1). -5- Im Strafverfahren ging es vorliegend einzig um…»
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«…sler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO; Urteil des Bundesge- richts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1). 1.2. Vorliegend verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositiv- Ziffern 4 (b…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_477/2018

Urteil vom 2. November 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiberin Bianchi.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kosten; Zuständigkeit der Verfahrensleitung ( Art. 395 lit. b StPO ),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. März 2018 (SBE.2017.60).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Nötigung sowie mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil seiner Ehefrau A.________. Am 3. November 2016 ersuchte A.________ um die Sistierung des Verfahrens nach Art. 55a StGB wegen mehrfachen Tätlichkeiten und mehrfacher Nötigung, woraufhin die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren in diesem Umfang am 31. November 2016 sistierte. Am 5. Dezember 2016 sistierte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren hinsichtlich des Verdachts auf mehrfache Vergewaltigung.

X.________ beantragte am 30. Mai 2017 eine Entschädigung für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 4'536.-- sowie eine Genugtuung für die vom 28. Oktober bis 4. November 2016 andauernde Haft in der Höhe von Fr. 1'400.--.

B. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (Dispositiv-Ziff. 1) und auferlegte X.________ die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO (Dispositiv-Ziff. 2). Sie sprach ihm in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO keine Entschädigung oder Genugtuung zu (Dispositiv-Ziff. 3). Der amtlichen Verteidigung sprach sie die beantragte Entschädigung von Fr. 4'536.-- zu (Dispositiv-Ziff. 4). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Einstellungsverfügung am 23. Oktober 2017.

C. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die von X.________ gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten (Einstellungsverfügung, Dispositiv-Ziff. 2) und Verweigerung einer Entschädigung oder Genugtuung (Einstellungsverfügung, Dispositiv-Ziff. 3) erhobene Beschwerde mit Entschluss vom 27. März 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte X.________ die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'040.-- und sprach der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 445.-- zu.

D. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts und die Dispositiv-Ziff. 2 und 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft seien aufzuheben. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm für die sieben Tage Untersuchungshaft eine Genugtuung von Fr. 1'400.-- zuzusprechen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

E. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 395 lit. b StPO .

1.1. Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ( Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO ). Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt gemäss Art. 395 StPO deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- (lit. b) hat.

Im Kanton Aargau wurde als Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht eingesetzt (§ 65 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2011 [GOG/AG; SAR 155.200] i.V.m. § 10 und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [Geschäftsordnung/AG; GKA 155.200.3.101]). Gemäss § 65 Abs. 2 GOG/AG i.V.m. § 10 und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. c Geschäftsordnung/AG beurteilt die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen Beschwerden nach Art. 395 StPO .

Die in Art. 395 lit. b StPO vorgesehene Zuständigkeit der Verfahrensleitung bezweckt die Verfahrensvereinfachung für Beschwerdesachen von geringfügiger Bedeutung (Urteil 6B_177/2016 vom 18. April 2016 E. 4; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1312 Ziff. 2.9.2). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne von Art. 395 lit. b StPO zählen die Verfahrenskosten gemäss Art. 422 ff. StPO , Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 ff. StPO , die Einziehung von Vermögenswerten gemäss Art. 69 ff. StGB sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 395 N. 5).

1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der für die Zuständigkeit der Verfahrensleitung massgebende Betrag der wirtschaftlichen Nebenfolgen des angefochtenen Entscheids überschreite die vorgesehene Limite von Fr. 5'000.--. Der Betrag setze sich aus dem Honorar seines amtlichen Verteidigers von Fr. 4'536.-- für das Untersuchungsverfahren sowie Fr. 445.-- für das Beschwerdeverfahren, der Genugtuungsforderung von Fr. 1'400.--, den Kosten für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 1'040.-- sowie den weiteren gemäss Einstellungsverfügung unbezifferten Verfahrenskosten zusammen.

1.3. Die Vorinstanz erwägt, es gehe im Beschwerdeverfahren um die Verweigerung der Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'400.-- sowie die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten. Es sei auch unter Berücksichtigung der unbezifferten Verfahrenskosten bei vernünftiger Betrachtung von einem strittigen Betrag der wirtschaftlichen Nebenfolgen von nicht mehr als Fr. 5'000.-- insgesamt auszugehen, womit die Verfahrensleitung nach Art. 395 lit. b StPO zuständig sei.

1.4.

1.4.1. Der Beschwerdeführer hat die der amtlichen Verteidigung zugesprochene Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'536.-- vor der Vorinstanz nicht angefochten, womit Dispositiv-Ziff. 4 der Einstellungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Betrag von Fr. 4'536.-- ist nicht Beschwerdegegenstand im Sinne von Art. 395 lit. b StPO und demnach bei der Berechnung des strittigen Betrages der wirtschaftlichen Nebenfolgen entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht von Bedeutung.

1.4.2. Ebenfalls nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren seien zu berücksichtigen. Die Zuständigkeit der Verfahrensleitung ergibt sich aus den wirtschaftlichen Nebenfolgen des mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO angefochtenen Entscheides und nicht aus den wirtschaftlichen Nebenfolgen des Beschwerdeverfahrens. Insofern sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'040.-- sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 445.-- bei der Berechnung der betraglichen Limite von Fr. 5'000.-- nicht von Bedeutung.

1.5. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer mit Einstellungsverfügung vom 18. Oktober 2017 die Verfahrenskosten auferlegt, diese aber nicht beziffert. Die Höhe der Verfahrenskosten ist indes im Hinblick auf die Bestimmung der einzelrichterlichen Zuständigkeit nach Art. 395 lit. b StPO von Bedeutung. Gemäss Art. 421 Abs. 1 StPO legen die Strafbehörden im Endentscheid die Kostenfolgen fest. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind in das Urteils- bzw. das Entscheiddispositiv aufzunehmen (Art. 320 Abs. 1 i.V.m. 81 Abs. 4 lit. b StPO; BGE 144 IV 207 E. 1.3.2 S. 209).

Werden die Verfahrenskosten der beschuldigten Partei auferlegt, genügt es nicht, wenn die Vorinstanz angesichts deren fehlenden Bezifferung ohne weitere Begründung festhält, bei vernünftiger Betrachtung sei von einem strittigen Betrag der wirtschaftlichen Nebenfolgen von nicht mehr als Fr. 5'000.-- insgesamt auszugehen und damit eine eigene pauschale Kostenschätzung vornimmt (vorne E. 1.2). Aufgrund des Verfahrensgangs, insbesondere der forensisch-klinischen Untersuchung vom 28. Oktober 2016 und dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 28. November 2016, ist es auch nicht geradezu offensichtlich, dass die Verfahrenskosten die vorgesehene Limite von Fr. 5'000.-- nicht überschreiten. Die Begründung der Vorinstanz lässt keine sachgemässe Überprüfung der Frage, ob die strittigen wirtschaftlichen Nebenfolgen der Einstellungsverfügung die betragliche Limite von Fr. 5'000.-- überschreiten, zu. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten sind demnach durch die Staatsanwaltschaft zu beziffern.

Nach dem Gesagten erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers.

2. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. März 2018 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Bianchi