Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_476/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Inadequate Briefing

Geschäftsnummer 6B_476/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against a decision made by the public prosecutor's office, contesting the handling of a legal matter, particularly focusing on issues of local jurisdiction related to alleged criminal activities. The complaint was lengthy and did not adequately address the legal reasoning or demonstrate how the lower court may have violated Swiss law. Consequently, the court ruled that it would not consider the complaint further, and the individual was ordered to cover the legal costs involved in the proceedings. The court also mentioned that it reserves the right to dismiss future similar submissions without formal review.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Inadequate Briefing: The complaint was lengthy and did not adequately address the legal reasoning or demonstrate how the lower court may have violated Swiss law. Consequently, the court ruled that it would not consider the complaint further, and the individual was ordered to cover the legal costs involved in the proceedings. The court also mentioned that it reserves the right to dismiss future similar submissions without formal review.

Schlagwörter

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Vonderhandweisungsentscheid Vorentscheid Beweislosigkeit formelle Verfahrenseinstellung Einrede der Verfassungswidrigkeit Kognitionsbeschränkung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used implicitly in the reasoning to justify the refusal to enter into the substance of the appeal (non-entry upon the appeal).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_476/2010

Urteil vom 22. Juni 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amtsstatthalteramt Luzern, Eichwilstrasse 2, Postfach, 6011 Kriens,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vonderhandweisungsentscheid,

Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 15. April 2010.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Einmal mehr (letztmals im Verfahren 5A_369/2010 mit Urteil vom 17. Mai 2010) setzt sich der Beschwerdeführer in seiner 71 Seiten umfassenden Eingabe vor Bundesgericht nicht rechtsgenüglich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz damit das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Er befasst sich z.B. mit der örtlichen Zuständigkeit (vgl. Beschwerde S. 9/10), ohne dass sich aus den wirren Ausführungen ergäbe, inwieweit die Vorinstanz mit ihrer Erwägung, aus den Unterlagen lasse sich nicht eruieren, wo der Erfolgsort der angeblich strafbaren Handlungen liegen soll (angefochtener Entscheid S. 3 E. 5), das Recht verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

3. Wie in einer Vielzahl früherer Verfahren (z.B. Urteil 5A_77/2010 vom 29. Januar 2010) behält sich das Bundesgericht vor, weitere Eingaben in dieser Angelegenheit und insbesondere missbräuchliche Revisionsgesuche ohne förmliche Behandlung und ohne Antwort abzulegen.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn