Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation Regarding Cantonal Statute of Limitations on Damages for Pre-Trial Detention
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who, after spending time in pre-trial detention from February to April 2006, submitted a request for compensation amounting to CHF 10,000 due to alleged emotional distress caused by the unjustified detention. This request, made on January 29, 2009, was rejected by the local investigative court based on cantonal law, which deemed the claim for compensation to have expired. Following an appeal to a higher court, the original decision was upheld. The individual then filed a complaint with the Federal Tribunal, contesting the application of cantonal law and claiming violations of constitutional rights, but the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation Regarding Cantonal Statute of Limitations on Damages for Pre-Trial Detention: This request, made on January 29, 2009, was rejected by the local investigative court based on cantonal law, which deemed the claim for compensation to have expired. Following an appeal to a higher court, the original decision was upheld. The individual then filed a complaint with the Federal Tribunal, contesting the application of cantonal law and claiming violations of constitutional rights, but the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by non-entry into the merits due to insufficient grounds, as per this procedural article.
The request for free legal aid was rejected based on this provision.
The court considered the financial situation of the appellant when determining the court fee.
The court imposed the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_476/2009
Urteil vom 29. Juni 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, 7001 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Genugtuung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 29. April 2009.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer, der sich vom 25. Februar bis 27. April 2006 in Untersuchungshaft befand, stellte am 29. Januar 2009 bei den Behörden des Kantons Graubünden ein Begehren um Zahlung einer Genugtuungssumme von Fr. 10'000.-- für die ihm aus der ungerechtfertigten Untersuchungshaft erstandene seelische Unbill. Das zuständige Untersuchungsrichteramt lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 23. März 2009 gestützt auf das kantonale Recht ab, weil der Anspruch auf Genugtuung in der Zwischenzeit verjährt sei. Im angefochtenen Entscheid wurde eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen.
Mit Beschwerde in Strafsachen kann nur die Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG gerügt werden. Der angefochtene Entscheid stützt sich indessen nicht auf schweizerisches, sondern auf kantonales Recht. Dessen Anwendung kann das Bundesgericht nur insoweit überprüfen, als eine Verletzung der Grundrechte des Betroffenen geltend gemacht wird. Eine solche Verletzung wird nicht von Amtes wegen, sondern nur geprüft, wenn sie in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es gilt das so genannte Rügeprinzip. Dieses verlangt, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe dartut, welche verfassungmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Ruft er z.B. das Willkürverbot von Art. 9 BV an, so muss er darlegen, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 134 I 140 E. 5.4). Beschränkt sich die Beschwerde auf appellatorische Kritik, so tritt das Bundesgericht darauf nicht ein.
Die vorliegende Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darin wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei mit der Auffassung der kantonalen Richter "nicht einverstanden", denn sie verstosse gegen einen "allgemeinen Rechtsgrundsatz". Sein Hinweis auf die Folgen einer mangelhaften Rechtsbelehrung geht indessen an der Sache vorbei, weil diese Frage mit der Verjährung von nicht rechtzeitig geltend gemachten Genugtuungsforderungen nichts zu tun hat. Eine angeblich verletzte Verfassungsbestimmung vermag der Beschwerdeführer denn auch nicht zu nennen. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juni 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn