Appellant v. Cantonal Court (Standing to Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint brought by an individual against the mother of their three children, alleging the unlawful detainment of minors. Following several criminal complaints lodged in April and June 2021, the public prosecutor's office in Winterthur/Unterland decided on October 4, 2021, not to pursue the investigation. The complainant subsequently filed an appeal with the Zurich Cantonal Court but was informed to submit any criminal complaints directly to the police or public prosecutor. On March 30, 2022, the Zurich Cantonal Court dismissed the appeal due to lack of standing, indicating that even if they had considered the appeal, it would have been rejected. The complainant then escalated the matter to the Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 428 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant v. Cantonal Court (Standing to Appeal): Following several criminal complaints lodged in April and June 2021, the public prosecutor's office in Winterthur/Unterland decided on October 4, 2021, not to pursue the investigation. The complainant subsequently filed an appeal with the Zurich Cantonal Court but was informed to submit any criminal complaints directly to the police or public prosecutor. On March 30, 2022, the Zurich Cantonal Court dismissed the appeal due to lack of standing, indicating that even if they had considered the appeal, it would have been rejected. The complainant then escalated the matter to the Federal Tribunal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this procedural article.
This article justifies the decision not to impose costs, as an exception was made.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_473/2022
Urteil vom 29. Juni 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Entziehen von Minderjährigen); Nichteintreten.
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. März 2022 (UE210313-O/U/AEP).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Nach Strafanzeigen vom 6. und 9. April 2021 sowie 9. Juni 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Strafuntersuchung gegen die vom Beschwerdeführer geschiedene Mutter der gemeinsamen drei Kinder wegen Entziehens von Unmündigen bzw. Minderjährigen am 4. Oktober 2021 nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2021 kantonale Beschwerde. Am 20. Oktober 2021 reichte er einen Nachtrag zur Beschwerdeschrift ein, beinhaltend eine Strafanzeige gegen die Präsidentin der KESB Winterthur. Mit obergerichtlicher Präsidialverfügung vom 15. November 2021 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass Strafanzeigen bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft einzureichen seien. Am 30. März 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde in einer Hauptbegründung nicht ein und wies die Beschwerde - wäre darauf einzutreten gewesen - in einer Eventualbegründung ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen ( BGE 139 III 536 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6).
3. Die Vorinstanz tritt in einer Hauptbegründung auf die kantonale Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht ein. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Folglich geht aus der Beschwerde nicht hervor, dass und inwiefern das Nichteintreten der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Erweist sich die Beschwerde aber bereits in Bezug auf die vorinstanzliche Hauptbegründung als ungenügend im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG , muss sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung der Vorinstanz nicht mehr befassen. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss den vorinstanzlichen Kostenspruch anficht, zeigt er ebenfalls nicht ansatzweise auf, dass und inwiefern die Vorinstanz Art. 428 StPO unrichtig angewendet haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Der Begründungsmangel ist offensichtlich.
4. Für die Entgegennahme und Behandlung allfälliger Strafanzeigen ist das Bundesgericht im Übrigen nicht zuständig. Sollte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde auch die Präsidialverfügung vom 15. November 2021 anfechten wollen, muss nicht geprüft werden, ob diese Verfügung noch zusammen mit dem Nichteintretensbeschluss angefochten werden kann, zumal aus den Ausführungen in der Beschwerde ohnehin nicht hervorgeht, dass und inwiefern das Recht im Sinne von Art. 95 BGG diesbezüglich verletzt worden sein soll.
5. Auf die Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juni 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill