Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_473/2020 KI-generiert

Plaintiff Fails to Appeal Due to Untimely Security Deposit Payment

Geschäftsnummer 6B_473/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a criminal complaint alleging abuse of authority, which the public prosecutor of the Canton of Schaffhausen decided not to pursue further. The complainant appealed this decision to the Higher Court of the Canton of Schaffhausen, seeking to overturn the non-prosecution order. However, the Higher Court did not proceed with the case because the complainant failed to provide the required security deposit of CHF 800 within the specified timeframe. Consequently, the complainant appealed this non-admittance to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 Satz, Art. 136 StPO, Art. 108 BGG; Plaintiff Fails to Appeal Due to Untimely Security Deposit Payment: The complainant appealed this decision to the Higher Court of the Canton of Schaffhausen, seeking to overturn the non-prosecution order. However, the Higher Court did not proceed with the case because the complainant failed to provide the required security deposit of CHF 800 within the specified timeframe. Consequently, the complainant appealed this non-admittance to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme, Nichtleisten des Kostenvorschusses Nichteintreten unbezahlte Mietkaution Strafanzeige verspätete Vorbringen Abschlagszahlungen ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Verpflichtung zur Geldzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule on the non-admission of the appeal due to lack of proper reasoning in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Basis for the waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_473/2020

Urteil vom 25. Mai 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme, Nichtleisten des Kostenvorschusses; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Einzelrichterin, vom 17. April 2020 (51/2020/18/B).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Nach einer Strafanzeige nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen am 12. Februar 2020 eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 20. Februar 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen ein. Er verlangte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen trat darauf am 17. April 2020 androhungsgemäss nicht ein, weil der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheit in Höhe von Fr. 800.-- innert angesetzter Frist nicht geleistet hatte ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Gemäss Art. 383 Abs. 1 Satz 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).

4. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht. Indessen äussert er sich zur Frage der versäumten Sicherheitsleistung nicht. Folglich genügen seine Eingaben den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Inwiefern sich die angefochtene Verfügung mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist auch nicht erkennbar. Die verlangte sinngemässe Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts fällt wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill