Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_473/2010 KI-generiert

Motorist Speeding and Seatbelt Conviction Upheld Despite Flawed Measurement Protocol Based on Unretracted Admission

Geschäftsnummer 6B_473/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of serious traffic violations, specifically exceeding the posted speed limit by 56 km/h and failing to wear a seatbelt. Initially, a monetary penalty and a conditional sentence were imposed. The individual appealed, resulting in a reduced fine, but subsequently sought further review from a higher court. The individual claimed that the speed measurement's evidential basis was flawed and challenged the admission of evidence related to his admissions during police questioning. The court ultimately assessed the legality of the proceedings and the admission of evidence, concluding that the case was sufficiently supported by other evidence, including the individual's own acknowledgment of the speeding offense.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 105 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Motorist Speeding and Seatbelt Conviction Upheld Despite Flawed Measurement Protocol Based on Unretracted Admission: Initially, a monetary penalty and a conditional sentence were imposed. The individual appealed, resulting in a reduced fine, but subsequently sought further review from a higher court. The individual claimed that the speed measurement's evidential basis was flawed and challenged the admission of evidence related to his admissions during police questioning. The court ultimately assessed the legality of the proceedings and the admission of evidence, concluding that the case was sufficiently supported by other evidence, including the individual's own acknowledgment of the speeding offense.

Schlagwörter

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Widerhandlung gegen Verkehrsvorschriften Geschwindigkeitsüberschreitung Festsetzung der Busse Polizeikontrolle Fahren trotz Führerausweisentzugs Verkehrsunfall Schuldschein

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited in the final order to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_473/2010

Urteil vom 19. Juli 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Schneider,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch Fürsprecher

Dr. Urs Oswald,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlung gegen Verkehrsvorschriften,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 26. März 2010.

Sachverhalt:

A. Das Gerichtspräsidium Zurzach sprach X.________ am 14. Dezember 2009 (in Bestätigung eines Strafbefehls vom 20. Oktober 2009) der groben Verletzung der Verkehrsregeln wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 56 km/h und Nichttragens der Sicherheitsgurten schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 110.00 bei einer Probezeit von 4 Jahren und zu einer Busse von Fr. 3'060.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Tage). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Berufung setzte das Obergericht des Kantons Aargau am 26. März 2010 die Busse auf Fr. 2'500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Tage) herab. Im Übrigen bestätigte es das Urteil des Gerichtspräsidiums Zurzach.

B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen auf Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau, Freisprechung vom Vorwurf des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und Verurteilung wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten zu einer Busse von Fr. 40.00. Eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, stationäre Geschwindigkeitsmessungen durch die Polizei seien grundsätzlich zulässige Beweismittel für den Nachweis von Geschwindigkeitsübertretungen. Das bei den Akten liegende Messprotokoll sei gemäss den Weisungen des Bundesamts für Strassen (ASTRA) über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 allerdings unvollständig. Es fehle einerseits am Namen oder an der deutlich lesbaren Unterschrift der verantwortlichen Kontrollperson, andererseits liege keine Bestätigung der Kontrolle der vorgeschriebenen Gerätetests vor (vgl. Ziff. 5 der Weisungen). Ein (alleiniges) Abstützen auf die umstrittene Messung sei demnach nicht zulässig. Deren Fehlerhaftigkeit schliesse nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings nicht aus, dass sich das Gericht aufgrund anderer Beweise von der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Umfang von 56 km/h überzeugen lassen könne. Vorliegend sei insoweit auf die Aussagen und Zugeständnisse des Beschwerdeführers zurückzugreifen. Dieser habe stets eingestanden, Lenker des mittels Messgeräts registrierten Fahrzeugs gewesen zu sein. Anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme habe er den ihm vorgehaltenen Tatbestand (Geschwindigkeitsüberschreitung von 56 km/h) anerkannt und zur Begründung der Überschreitung konkret ausgeführt, dass er sich wegen einer Motorenstörung auf einer Testfahrt befunden habe und bewusst abends gefahren sei, weil wenig Verkehr geherrscht und folglich keine Gefahr bestanden habe. Im Weiteren habe er im Verfahren vor der ersten Instanz ebenfalls anerkannt, zu schnell gefahren zu sein, allerdings nicht "so viel zu schnell". Vor diesem Hintergrund, insbesondere aber der Tatbestandsanerkennung durch den Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme, könne deshalb von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 56 km/h ausgegangen werden.

2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung ( Art. 9 BV ). Es gehe nicht an, den Protokollvermerk der Tatbestandsanerkennung im Sinne eines Eingeständnisses betreffend die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 56 km/h auszulegen, zumal er erst rund zwei Monate nach der behaupteten Verkehrsregelwiderhandlung polizeilich einvernommen worden sei, sich kein Autofahrer nach einer derart langen Zeitspanne daran erinnern könne, mit welcher Geschwindigkeit er gefahren sei, und er die Gültigkeit der Messung nach Einsicht in die Akten im kantonalen Untersuchungs- und Gerichtsverfahren unverzüglich bestritten habe. Im Übrigen verletze die Vorinstanz auch "eidgenössisches Recht", indem sie von einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausgehe, obwohl die durchgeführte Messung den massgeblichen Weisungen des ASTRA nicht entspreche.

3. Die Vorbringen in der Beschwerde sind unbegründet. Der angefochtene Entscheid ist weder bundesrechtswidrig noch willkürlich.

3.1 Dass das Messprotokoll unvollständig und die durchgeführte Geschwindigkeitsmessung damit nicht weisungskonform ist, ist erstellt. Dieser Umstand schliesst indessen nicht aus, dass sich die Vorinstanz aufgrund anderer Beweise von der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit überzeugen liess. Die (technischen) Weisungen des ASTRA über die Geschwindigkeitskontrollen vom 22. Mai 2008, die entgegen einem Einwand in der Beschwerde keinen Gesetzescharakter haben und nicht als Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a und Art. 105 BGG zu betrachten sind (vgl. BGE 123 II 106 E. 2e; 121 IV 64 E. 3; 102 IV 271 ; s.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2.2), lassen die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (Ziff. 21 der Weisungen; s.a. Urteile des Bundesgerichts 6B_988/2008 vom 14. April 2009 E. 1.2 sowie 6B_744/2007 vom 10. April. 2008 E. 2.4.2). Die Vorinstanz war bei der Beurteilung der Geschwindigkeitsübertretung mithin frei und hat sich bei der Entscheidfindung ohne weiteres auf die massgeblichen Umstände des vorliegenden Falls stützen dürfen, so insbesondere auch auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1P.606/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 2 und 5). Der angefochtene Entscheid lässt sich insoweit nicht beanstanden.

3.2 Nichts anderes gilt in Bezug auf die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen und Zugeständnisse des Beschwerdeführers. Wie sich aus dem polizeilichen Einvernahmeprotokoll vom 10. September 2009 ergibt, bestätigte der Beschwerdeführer, Lenker des mittels Messgeräts am 13. Juli 2009 registrierten Autos gewesen zu sein. Die Frage, ob er den Tatbestand der Geschwindigkeitsüberschreitung um 56 km/h anerkenne, beantwortete er vorbehaltlos mit "ja", wobei er erläuternd ausführte eine Testfahrt wegen einer Motorenstörung gemacht zu haben und deshalb bewusst abends gefahren zu sein, weil wenig Verkehr geherrscht und keine Gefahr bestanden habe (kantonale Akten, Verfahrensakten, act. 02 und 03). Gestützt darauf durfte die Vorinstanz auf die Anerkennung des Tatbestands durch den Beschwerdeführer schliessen. Seine nachträglichen, nach der Akteneinsicht erfolgten Bestreitungen der Gültigkeit der Messung ändern daran entgegen der Beschwerde nichts, zumal die Vorinstanz diese implizit als nicht glaubhaft beurteilen und ohne Willkür auf die tatnäheren Angaben des Beschwerdeführers abstellen durfte. Ebenso wenig fällt in Bezug auf die Auslegung als Tatbestandsanerkennung unter Willkürgesichtspunkten ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer erst am 10. September 2009 befragt wurde bzw. ihm die massive Geschwindigkeitsübertretung erst rund zwei Monate nach dem registrierten Ereignis eröffnet wurde, geht doch aus dem fraglichen Einvernahmeprotokoll der Polizei unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt der Befragung detailliert an die ihm vorgehaltene Geschwindigkeitsübertretung vom 13. Juli 2009 erinnern und auf die ihm gemachten Vorhalte kohärente und präzise Antworten geben konnte.

4. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill