Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_472/2024 KI-generiert

Petitioner Fails to Justify Appeal Against Denial of Court Cost Waiver

Geschäftsnummer 6B_472/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, the complainant sought relief from procedural costs totaling CHF 3,508 imposed on them in a case concerning violations of the Covid-19 special situation ordinance. The request for cost relief was not taken up by the Basel-Landschaft Cantonal Court, which prompted the complainant to approach the Federal Tribunal. They alleged procedural errors and lack of neutrality by the court and its president, seeking the annulment of the court proceedings, cost waivers, compensation for damages, clarification of their legal name, a cost-free Federal Tribunal process, and a criminal investigation into the Cantonal Court president for violating the European Convention on Human Rights. However, the complaint failed to adequately address the reasoning of the Cantonal Court's decision not to consider the cost relief request, leading to further procedural complications.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner Fails to Justify Appeal Against Denial of Court Cost Waiver: The request for cost relief was not taken up by the Basel-Landschaft Cantonal Court, which prompted the complainant to approach the Federal Tribunal. They alleged procedural errors and lack of neutrality by the court and its president, seeking the annulment of the court proceedings, cost waivers, compensation for damages, clarification of their legal name, a cost-free Federal Tribunal process, and a criminal investigation into the Cantonal Court president for violating the European Convention on Human Rights. However, the complaint failed to adequately address the reasoning of the Cantonal Court's decision not to consider the cost relief request, leading to further procedural complications.

Schlagwörter

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Kostenerlassgesuch Nichteintreten Verzicht auf mündliche Verhandlung Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückzug des Gesuchs Beschwerdelegitimation materielle Überprüfung schwerer Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not processed due to insufficient substantiation, following the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to impose costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_472/2024

Urteil vom 17. Juli 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Gegenstand

Kostenerlassgesuch; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. April 2024 (490 24 58).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. März 2024 um Erlass der ihm im Verfahren xx. betreffend Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 3'508.--. Mit Entscheid vom 25. April 2024 trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf das Kostenerlassgesuch nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2024 an das Bundesgericht und verlangt die Aufhebung des ganzen Gerichtsverfahrens wegen Verfahrensfehler und fehlender Neutralität des Gerichts und des Gerichtspräsidenten, den Erlass aller Kosten, eine Gutschrift für entstandenen Schaden, eine "Klärung und Feststellung des amtlichen Namens und derer Derivate", ein kostenloses Verfahren vor Bundesgericht und eine strafrechtliche Verfolgung des Gerichtspräsidenten des Kantonsgerichts wegen Verstosses gegen die EMRK.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in Strafsachen in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Verletzung des Willkürverbots) besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

3. Verfahrensgegenstand ist vorliegend einzig der vorinstanzliche Entscheid ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Es kann vor Bundesgericht daher nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz auf das Kostenerlassgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer sich zu Begebenheiten äussert, die nicht das Kostenerlassverfahren betreffen, er insbesondere das ihn betreffende Strafverfahren vor erster und zweiter Instanz kritisiert und sich über eine angeblich parteiische Beurteilung aller drei Richter am Kantonsgericht beklagt, ist auf seine Ausführungen - da nicht vom Verfahrensgegenstand umfasst - von vornherein nicht einzutreten. Im Übrigen genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Der Beschwerdeführer unterlässt es vollständig, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, und er begründet nicht ansatzweise, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintetensentscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Mangels einer tauglichen Begründung ist auf die vorliegende Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Anzumerken bleibt, dass das Bundesgericht für die Entgegennahme, Behandlung und Weiterleitung von allfälligen Strafanzeigen nicht zuständig ist.

5. Auf eine Kostenauflage kann vorliegend ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill