Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_472/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Standing in Abuse of Office Case

Geschäftsnummer 6B_472/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who filed a criminal complaint against several employees of the city of Bern and two staff members of a foundation, accusing them of abuse of office and coercion related to a construction matter in the canton of Bern. The Regional Prosecutor's Office initially declined to initiate proceedings, a decision that was upheld by the Cantonal Court. Subsequently, the complainant appealed to the Federal Tribunal, seeking to compel the prosecutor to open a criminal investigation concerning the allegations. However, the court found that the complainant lacked standing to appeal since there was no direct connection between the contested decision and any civil claims he might have, ultimately dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Standing in Abuse of Office Case: The Regional Prosecutor's Office initially declined to initiate proceedings, a decision that was upheld by the Cantonal Court. Subsequently, the complainant appealed to the Federal Tribunal, seeking to compel the prosecutor to open a criminal investigation concerning the allegations. However, the court found that the complainant lacked standing to appeal since there was no direct connection between the contested decision and any civil claims he might have, ultimately dismissing the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch etc.) Rechtsbeugung Beschwerdelegitimation Amtsmissbrauch Strafanzeige Stellung des Opfers fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure outlined in this article due to lack of standing.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

A-3009/2022 (2024-08-15)
Federal Government Not Liable for Construction Dispute Damages
«…eur- teilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Ziffer 5). In Anwendung dieser Norm trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_472/2017 vom 23. August 2017 auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein. Er hatte Strafan- zeige gegen mehrere Personen…»
6B_493/2019 (2019-07-01)
Complainant Lacks Standing to Appeal Acquittal in Official Secrecy Case
«…von Art. 115 Abs. 1 StPO (Urteile 6B_1117/2017 vom 26. April 2018 E. 3, 6B_1036/2017 vom 27. November 2017 E. 3 sowie 6B_472/2017 vom 23. August 2017 E. 3). Entscheidend ist vorliegend aber ohnehin, dass der Beschwerdeführer gegen den angeblich fehl…»
6B_1117/2017 (2018-04-26)
Complainant's Standing to Appeal Refusal of Criminal Proceedings
«…igen Strafverfahren als Entschädigungsanspruch geltend zu machen (vgl. Urteile 6B_1036/2017 vom 27. November 2017 E. 3; 6B_472/2017 vom 23. August 2017 E. 3). Würde Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht nur die unmittelbar aus Straftaten resultieren…»
6B_555/2017 (2017-09-29)
Private Plaintiff's Appeal on Defamation Dismissed for Lack of Standing
«…wie mittelbare Schädigungen begründen keine Geschädigtenstellung (Urteile 6B_568/2016 vom 22. September 2016 E. 2.2 und 6B_472/2017 vom 23. August 2017 E. 3 und 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.3). 3.5. Der anwaltlich verbeiständeten Beschwerdefü…»
6B_559/2017 (2017-09-29)
Claimant's Lack of Standing to Appeal Discontinuation of Defamation Proceedings
«…wie mittelbare Schädigungen begründen keine Geschädigtenstellung (Urteile 6B_568/2016 vom 22. September 2016 E. 2.2 und 6B_472/2017 vom 23. August 2017 E. 3 und 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.3). 3.5. Der anwaltlich verbeiständeten Beschwerdefü…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_472/2017

Urteil vom 23. August 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch etc.); Rechtsbeugung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Mai 2017.

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 30. Dezember 2016 Strafanzeige gegen fünf Personen, die bei der Stadt Bern tätig sind, und gegen zwei Mitarbeiter einer Stiftung namentlich wegen Amtsmissbrauchs, und Nötigung im Zusammenhang mit einer Bausache im Kanton Bern. Am 20. März 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Verfahren nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 16. Mai 2017 ab.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, in dieser Sache und namentlich betreffend die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs und der Nötigung ein Strafverfahren zu eröffnen.

2. In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers das Recht verletzen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Daraus folgt, dass die Begründung in der Beschwerde selber enthalten sein muss. Die Hinweise des Beschwerdeführers auf seine Eingaben im kantonalen Verfahren und andere Unterlagen sind unzulässig (vgl. BGE 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1; 133 II 396 E. 3.2 mit Hinweisen).

3. Der Privatkläger ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sofern es aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, muss er nach der Rechtsprechung spätestens vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eine Zivilforderung gestellt hätte, die unmittelbar im Zusammenhang mit den angezeigten Straftaten steht. Inwieweit ihm solche Ansprüche zustünden, ist auch nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer geht es darum, für seinen gesamten, in der Sache getätigten Aufwand entschädigt zu werden (Beschwerde, S. 4). Dabei sieht er seine primäre Anspruchsgrundlage im Vorwurf der "Verletzung des Anspruchs auf gerechte und faire Behandlung in Rechtsverfahren und Beurteilung einer Sache innert angemessener Frist, begründet mit Verfahrensführung zum Selbstzweck". Der geltend gemachte Aufwand, welcher sich auf das der Strafanzeige zugrunde liegende Verfahren in einer Bausache zu beziehen scheint, stellt eine mittelbare Schädigung dar, welche eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO nicht zu begründen vermag. Auf diese Rechtslage wurde der Beschwerdeführer bereits im Urteil 6B_733/2014 vom 4. September 2014 E. 3 hingewiesen. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass und inwiefern sich der angefochtene Entscheid des Obergerichts auf seine Zivilansprüche auswirken könnte (abgesehen davon sind Haftungsansprüche gegen Behördenmitglieder ohnehin keine Zivilforderungen). Damit fehlt es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Dass der Vorwurf der Nötigung nach den Ausführungen des Obergerichts bereits Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens gewesen sein soll, trifft entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht zu (vgl. Urteil 6B_733/2014; siehe auch kantonale Akten, Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft, S. 1 und 4), vermag am Ergebnis indessen nichts zu ändern.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill