Appeal Inadmissible Due to Insufficient Legal Reasoning Following Withdrawal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appellant who, through his legal counsel, formally withdrew his appeal on March 16, 2021, in a criminal procedure. Consequently, the Higher Court of the Canton of Bern terminated the proceedings based on this withdrawal on March 23, 2021. The appellant subsequently approached the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision of the Higher Court. The appellant, however, did not contest the issue of the withdrawal but focused on an unrelated matter, such as requesting a change of legal counsel and a transfer to a different correctional facility. The core legal question was whether the Higher Court correctly closed the proceeding due to the appeal withdrawal, but the appellant’s submission lacked arguments addressing this key issue.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissible Due to Insufficient Legal Reasoning Following Withdrawal: Consequently, the Higher Court of the Canton of Bern terminated the proceedings based on this withdrawal on March 23, 2021. The appellant subsequently approached the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision of the Higher Court. The appellant, however, did not contest the issue of the withdrawal but focused on an unrelated matter, such as requesting a change of legal counsel and a transfer to a different correctional facility. The core legal question was whether the Higher Court correctly closed the proceeding due to the appeal withdrawal, but the appellant’s submission lacked arguments addressing this key issue.
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KI-generiertThe appeal was not proceeded upon due to lack of a suitable statement of reasons, applied under the simplified procedure.
Costs were not levied in this instance.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_471/2021
Urteil vom 20. Mai 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rückzug der Berufung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 23. März 2021 (SK 21 111).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer liess durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 16. März 2021 den Rückzug seiner Berufung erklären. In der Folge schrieb das Obergericht des Kantons Bern das Verfahren mit Beschluss vom 23. März 2021 als durch Rückzug der Berufung erledigt ab. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2).
3. Vorliegend kann es einzig um die Frage gehen, ob die Vorinstanz das bei ihr hängige Verfahren zu Recht als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben hat. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Er bringt insbesondere nicht vor, er habe nicht den Rückzug seiner Berufung erklären wollen oder sei sich der Folgen seines Rückzugs nicht bewusst gewesen. Stattdessen befasst er sich mit der materiellen Seite der Angelegenheit, die nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Er beantragt ausserdem einen Anwaltswechsel und seine Verlegung in ein Regionalgefängnis oder eine andere, namentlich bezeichnete Justizvollzugsanstalt. Sein Massnahmenplatz würde damit für jemand anderen frei werden. Mit der einzig den Verfahrensgegenstand betreffenden Frage der Rechtmässigkeit des Abschreibungsbeschlusses setzt er sich nicht auseinander. Aus seiner Eingabe ergibt sich mithin nicht ansatzweise, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Abschreibungsbeschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde kann mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill