Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_471/2019 KI-generiert

Victim's Challenge to Penal Order Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer 6B_471/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant who filed a criminal complaint against a neighbor for threats in May 2018. The accused neighbor was convicted in October 2018 with a conditional fine and a penalty. The appellant objected to this decision, but subsequently, the Regional Court did not recognize his right to object and deemed the ruling final in February 2019. The appellant then appealed to the Bernese Higher Court, which upheld the lower court's decision in March 2019, imposing legal costs on the appellant. The appellant sought resolution from the Swiss Federal Tribunal, challenging the decisions of the lower courts.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 428 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Victim's Challenge to Penal Order Dismissed for Lack of Standing: The accused neighbor was convicted in October 2018 with a conditional fine and a penalty. The appellant objected to this decision, but subsequently, the Regional Court did not recognize his right to object and deemed the ruling final in February 2019. The appellant then appealed to the Bernese Higher Court, which upheld the lower court's decision in March 2019, imposing legal costs on the appellant. The appellant sought resolution from the Swiss Federal Tribunal, challenging the decisions of the lower courts.

Schlagwörter

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Strafbefehl, Einsprachelegitimation Nichteintreten Beschwerdelegitimation Strafanzeige Stellung des Opfers Strafverfügung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Einschüchterungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained using the simplified procedure based on this article because it did not meet the legal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the judicial costs on the appellant because the appeal was not entertained.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_471/2019

Urteil vom 14. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafbefehl, Einsprachelegitimation; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. März 2019 (BK 19 113).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 22. Mai 2018 Strafantrag gegen einen Nachbarn wegen Drohung. Mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2018 wurde der angezeigte Nachbar wegen Drohung zum Nachteil des Beschwerdeführers mit einer bedingten Geldstrafe und einer Verbindungsbusse bestraft. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache, worauf die Regionale Staatsanwaltschaft die Akten dem Regionalgericht Oberland überwies. Am 26. Februar 2019 trat das Regionalgericht auf die Einsprache des Beschwerdeführers mangels Einsprachelegitimation nicht ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern. Dieses schützte den Entscheid des Regionalgerichts und wies die Beschwerde mit Beschluss vom 13. März 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Die Kosten von Fr. 300.-- auferlegte es dem Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, aus welchen Gründen dieser gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die vorliegende Beschwerde genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht auseinander und äussert sich mit keinem Wort zur ihm abgesprochenen Einsprachelegitimation. Inwiefern das Obergericht, welches den Nichteintretensentscheid des Regionalgerichts schützte, mit seinem Beschluss gegen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde folglich nicht. Ebenso wenig ergibt sich daraus, inwiefern die Kostenauflage, welche das Obergericht für das Rechtsmittelverfahren nach dem Unterliegerprinzip ( Art. 428 StPO ) vornahm, bundesrechtswidrig sein könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill