Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_471/2018 KI-generiert

Private Complainant v. Corporate Council on Cost Allocation and Standing

Geschäftsnummer 6B_471/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual regarding a municipal council's decision to allocate part of the costs of a road renovation to adjacent property owners. After initiating a criminal investigation into possible misconduct by the council and subsequently having the investigation dismissed by the local prosecutor, the complainant challenged this dismissal in the cantonal court, which upheld the prosecutor's decision. The individual then sought to appeal to the Federal Tribunal to have the case sent back for further proceedings, claiming that the prosecutor's decision could affect his civil claims. However, it was determined that the complainant lacked standing to appeal, as any potential civil claims were grounded in public law, and the decision's implications did not warrant a legal interest in this context.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 1 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Private Complainant v. Corporate Council on Cost Allocation and Standing: After initiating a criminal investigation into possible misconduct by the council and subsequently having the investigation dismissed by the local prosecutor, the complainant challenged this dismissal in the cantonal court, which upheld the prosecutor's decision. The individual then sought to appeal to the Federal Tribunal to have the case sent back for further proceedings, claiming that the prosecutor's decision could affect his civil claims. However, it was determined that the complainant lacked standing to appeal, as any potential civil claims were grounded in public law, and the decision's implications did not warrant a legal interest in this context.

Schlagwörter

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Einstellungsverfügung (ungetreue Amtsführung usw.) Nichteintreten Strafanzeige ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Verantwortlichkeit des Unternehmens öffentlich-rechtliche Körperschaft verfahrensrechtliche Fragen Kostenverlegung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits using this simplified procedure rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the judicial costs on the appellant as a consequence of the decision not to enter into the merits.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_471/2018

Urteil vom 15. August 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Melchior Schläppi,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,

2. Korporationsrat X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Armin Durrer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (ungetreue Amtsführung usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 6. März 2018 (BS 17/015/NPR).

Erwägungen:

1. Im Rahmen einer Strassensanierung auferlegte die Korporation X.________ den Anstössern einen Teil der Kosten, was A.________ bemängelte. Am 24. September 2014 reichte er eine Strafanzeige wegen ungetreuer Amtsführung und/oder ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie allfälliger weiterer Delikte gegen den Korporationsrat X.________ ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden eröffnete eine Strafuntersuchung, stellte diese aber am 13. Juli 2017 ein. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Obwalden am 6. März 2018 ab.

2. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Sache sei zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

3. Die Privatklägerschaft hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Keine Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die sich - wie vorliegend - aus dem öffentlichen Recht ergeben. Der Beschwerdeführer macht Ansprüche gegen Mitglieder des Korporationsrats Giswil geltend, weil den Anstössern höhere als die tatsächlichen Kosten verrechnet worden seien. Gemäss Art. 1 der Einung der Korporation Giswil vom 15. Dezember 2011 ist die Korporation eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäss Art. 107 der Kantonsverfassung. Sie untersteht kantonalem Haftungsrecht. Das Gemeinwesen haftet für Schaden, den seine Organe und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit verursachen. Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Schädiger zu (Art. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 des Haftungsgesetzes des Kantons Obwalden vom 24. September 1989; Haftungsgesetz [GDB 130.3]). Die Einstellung des Strafverfahrens kann sich somit nicht auf die Beurteilung von Zivilansprüchen des Beschwerdeführers auswirken (vgl. Urteil 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E.1.1 mit Hinweisen), weshalb er nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung er unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1), erhebt der Beschwerdeführer nicht. Soweit er eine Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft aufgrund der Verfahrensdauer rügt, fehlt es an einem aktuellen praktischen Interesse, nachdem die Staatsanwaltschaft am 13. Juli 2017 die Verfahrenseinstellung verfügt hatte, und der Beschwerdeführer kein spezifisches Interesse an der Feststellung einer Verzögerung dartut. Dies muss umso mehr gelten, als die Verfügung bereits vor der Beschwerdeerhebung ergangen war, was diese grundsätzlich unzulässig macht (vgl. Urteile 1B_115/2018 vom 2. Mai 2018 E. 1.2; 5A_998/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 5; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben betrifft das Verhalten der Korporation, d.h. nicht dasjenige der Strafbehörden und ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Gleiches gilt, wenn der Beschwerdeführer eine Verweigerung der Akteneinsicht durch die Korporation rügt.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Rüedi

Der Gerichtsschreiber: Matt