Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_471/2017 KI-generiert

Non-admission of Appeal Due to Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_471/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual appealed to a higher court following a decision made by a lower prosecutorial authority regarding the non-initiation of legal proceedings. The higher court required the appellant to pay a procedural cost before proceeding with the appeal, setting a deadline for the payment. Despite being granted an extension, the appellant failed to comply and instead requested assistance with the payment process and additional information about the judge assigned to their case. Ultimately, due to the non-payment of the required cost, the higher court declared that it would not entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Non-admission of Appeal Due to Failure to Pay Cost Advance: The higher court required the appellant to pay a procedural cost before proceeding with the appeal, setting a deadline for the payment. Despite being granted an extension, the appellant failed to comply and instead requested assistance with the payment process and additional information about the judge assigned to their case. Ultimately, due to the non-payment of the required cost, the higher court declared that it would not entertain the appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Kostenvorschuss Zahlungsfrist Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid Beschwerdelegitimation persönliche Anhörung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not heard based on this procedural provision due to non-payment of the cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the legal basis supporting the non-admission based on non-payment of the cost deposit as threatened.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was applied to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_471/2017

Urteil vom 30. Mai 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. März 2017.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 11. April 2017 aufgefordert, dem Bundesgericht bis am 4. Mai 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 wurde ihm für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 22. Mai 2017 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl beide Verfügungen gemäss Rückschein zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein.

Stattdessen forderte der Beschwerdeführer das Bundesgericht am 12. April 2017 schriftlich auf, den Einzahlungsschein für die Bezahlung des Kostenvorschusses an das Betreibungsamt Goldach zu schicken, welches ihm Geld schulde. Das Bundesgericht schrieb dem Beschwerdeführer daraufhin am 19. April 2017, dass er persönlich für die Bezahlung des Kostenvorschusses verantwortlich sei und seiner Aufforderung daher keine Folge geleistet werde.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 bat der Beschwerdeführer das Bundesgericht zudem, ihm den Namen des Bundesrichters bekannt zu geben, der das Urteil fällen werde. Diesem Begehren konnte das Bundesgericht ebenfalls nicht nachkommen, nachdem die Zuteilung der Fälle an die einzelnen Bundesrichter erst nach Bezahlung des Kostenvorschusses erfolgt.

Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld