Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance and Substantiate Indigence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint lodged against a decision from the Cantonal Court concerning violations of traffic regulations. The complainant was required to pay a fee to the Federal Court but claimed financial inability to do so, stating reliance on household funds and marital disagreements regarding the legal challenge. Despite being given additional time to submit a request for free legal aid that included her husband's financial circumstances, the complainant failed to respond adequately within the stipulated deadlines. Consequently, the court decided not to consider the complaint due to the lack of payment and insufficient justification for her financial situation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance and Substantiate Indigence: The complainant was required to pay a fee to the Federal Court but claimed financial inability to do so, stating reliance on household funds and marital disagreements regarding the legal challenge. Despite being given additional time to submit a request for free legal aid that included her husband's financial circumstances, the complainant failed to respond adequately within the stipulated deadlines. Consequently, the court decided not to consider the complaint due to the lack of payment and insufficient justification for her financial situation.
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KI-generiertThe appeal was not proceeded upon according to the procedure outlined in Art. 108 BGG due to failure to pay the cost deposit.
No court costs are levied in the final order.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_471/2011
Urteil vom 22. September 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 15. Juni 2011.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 4. Juli 2011 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 16. August 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Am 7. Juli 2011 teilte sie mit, da sie nur über das Haushaltsgeld verfüge, könne sie den Betrag von Fr. 2'000.-- nicht aufbringen, und ihr Mann sei von Anfang an dagegen gewesen, dass sie sich wehre. Da diese Angaben den Begründungsanforderungen nicht genügten, wurde die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2011 aufgefordert, ihr sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege innert der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu ergänzen. Sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass bei der Beurteilung der Bedürftigkeit des einen Ehegatten die finanziellen Verhältnisse des anderen Ehegatten herangezogen werden dürften, weshalb zur Beurteilung ihrer Mittellosigkeit auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres Mannes berücksichtigt werden müssten (vgl. act. 12). Bis zum 16. August 2011 reagierte die Beschwerdeführerin nicht mehr. Deshalb wurde ihr mit Verfügung vom 25. August 2011 zur Bezahlung des Kostenvorschusses die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 15. September 2011 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. In der Verfügung wurde nochmals ausdrücklich auf das Schreiben vom 11. Juli 2011 hingewiesen. Am 27. August 2011 teilte die Beschwerdeführerin erneut nur mit, sie habe die Fr. 2'000.-- nicht, und ihr Mann habe von Anfang an mit der Sache nichts zu tun haben wollen. Am 30. August 2011 wurde ihr mitgeteilt, gestützt auf ihre Ausführungen vom 27. August 2011 könne auf den Kostenvorschuss nicht verzichtet werden. Dieser ging innert der Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
2. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn