Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_470/2024 KI-generiert

Driver Appeal of Traffic Violation Conviction Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 6B_470/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was fined by the Prosecutor's Office of Basel-Landschaft for a minor traffic violation and received a penalty order of 400 Swiss Francs, with a secondary penalty of four days of imprisonment as a substitute. The individual contested the penalty, leading to a reaffirmation of the charges and penalties by the first-instance court on April 20, 2023, and later by the Kantonsgericht Basel-Landschaft on December 22, 2023. The individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting a review of the ruling and annulment of the penalty, claiming that the factual findings, based primarily on police reports and witness statements, were incorrect. However, the inconsistencies in the individual's statements and lack of sufficient evidence in support of his alternative version of events led to the upholding of the original decision by the courts.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 398 Abs. 4 StPO, Art. 108 BGG; Driver Appeal of Traffic Violation Conviction Dismissed for Procedural Defects: The individual contested the penalty, leading to a reaffirmation of the charges and penalties by the first-instance court on April 20, 2023, and later by the Kantonsgericht Basel-Landschaft on December 22, 2023. The individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting a review of the ruling and annulment of the penalty, claiming that the factual findings, based primarily on police reports and witness statements, were incorrect. However, the inconsistencies in the individual's statements and lack of sufficient evidence in support of his alternative version of events led to the upholding of the original decision by the courts.

Schlagwörter

KI-generiert
Einfache Verletzung der Verkehrsregeln Nichteintreten Verletzung der Verkehrsregeln Verletzung von Verfahrensvorschriften formeller Mangel Fahren trotz Führerausweisentzugs Wegrecht Sachverhaltsirrtum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits due to insufficient substantiation, following the simplified procedure under this article.

Art. 66 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_470/2024

Urteil vom 15. Juli 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,

Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. Dezember 2023 (460 23 175).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Am 25. August 2020 büsste die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft den Beschwerdeführer mit Strafbefehl wegen einfacher Verkehrsregelverletzung kostenfällig mit Fr. 400.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage). Auf Einsprache hin erliess die Staatsanwaltschaft einen neuen Strafbefehl, ebenfalls unter Auflage der Kosten. Der Beschwerdeführer hielt an seiner Einsprache fest. Der Schuldspruch und die Sanktion wurden im erstinstanzlichen Verfahren (Urteil des Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft vom 20. April 2023) und anschliessend im vom Beschwerdeführer angehobenen zweitinstanzlichen Verfahren (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. Dezember 2023) bestätigt. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt eine Neuprüfung des Falles. Die ergangenen Urteile und ausgesprochenen Bussen seien zu revidieren bzw. zu annullieren. Die entstandenen Kosten seien ihm zu entschädigen.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Für die Anfechtung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gelten erhöhte Begründungsanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

Bildeten - wie vorliegend - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens ( Art. 398 Abs. 4 StPO ), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt indes keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_38/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3.2; 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).

3. Die erste Instanz gelangte in Würdigung des Polizeirapports samt Fotodokumentation, der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 6. November 2020, der Konfrontationseinvernahme des Beschwerdeführers und des unfallbeteiligten Motorradlenkers, der Einvernahme der Soziusfahrerin vom 2. September 2021, der Einvernahme der Beifahrerin/Lebenspartnerin des Beschwerdeführers vom 3. September 2021 sowie der an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch den Beschwerdeführer vorgelegten Bilder und seiner im Rahmen der Hauptverhandlung getätigten Aussagen zum Ergebnis, dass er - der Beschwerdeführer - als Lenker seines Personenwagens das korrekt auf der Baselstrasse fahrende Motorrad des Unfallgegners infolge Unaufmerksamkeit pflichtwidrig übersehen und eine Kollision verursacht habe.

4. Die Vorinstanz hält dafür, die erstinstanzliche Würdigung sei nicht willkürlich. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien insgesamt als widersprüchlich und inkonstant zu bewerten. Seine vom Anklagesachverhalt abweichende Schilderung der Vorgänge werde einzig von der Beifahrerin/Lebenspartnerin des Beschwerdeführers bestätigt. Seine alternative Sachdarstellung, wonach der Unfallgegner sein Motorrad bewusst auf die Strasse und damit in sein Fahrzeug geschoben habe, erscheine als unglaubhafte und nicht mit den übrigen Beweisen und Indizien zu vereinbarende Schutzbehauptung. Die vorliegende Beweislage spreche klar für den Sachverhalt wie er dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde. Insgesamt habe die Erstinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig festgestellt.

5. Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm zur Last gelegten Sachverhalt. Was er vor Bundesgericht vorträgt, genügt den formellen Anforderungen an eine Willkürrüge jedoch nicht. So wirft er der Vorinstanz zwar sinngemäss Willkür vor, setzt sich aber mit deren und den Erwägungen der ersten Instanz nicht hinreichend auseinander. Er beschränkt sich darauf, den Gerichtsinstanzen vorzuwerfen, die Aussagen und (Polizei-) Bilder nicht oder nur oberflächlich ausgewertet bzw. berücksichtigt zu haben, zu behaupten, die "In Fragestellung bezüglich in Causa" habe nicht stattgefunden und darzulegen, wie die Bilder 1 und 2 aus seiner Sicht richtigerweise zu würdigen wären. Die alternative Sachverhaltsversion, welcher der Beschwerdeführer vor Bundesgericht erneut das Wort redet, wurde von der Vorinstanz jedoch mit einlässlicher Begründung verworfen und seine Kritik widerlegt. Weshalb die Erwägungen der Vorinstanz Recht verletzen sollten, zeigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auf. Damit bleiben die Einwände, die er gegen die im kantonalen Verfahren vorgenommene Beweiswürdigung erhebt, rein appellatorischer Natur. Solche Kritik ist vor Bundesgericht nicht zulässig.

6. Aufgrund des eindeutigen Begründungsmangels ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 BGG ).

Anzumerken bleibt, dass das Bundesgericht vorliegend weder für die Entgegennahme und Behandlung einer allfälligen Aufsichtsbeschwerde zuständig noch zu deren Weiterleitung verpflichtet wäre bzw. ist.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill