Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_470/2021 KI-generiert

Driver Acquitted in Hit-and-Run and Obstruction Case

Geschäftsnummer 6B_470/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A motorist was convicted by the Sursee Public Prosecutor's Office for obstructing measures to determine driving incapacity and failing to comply with duties following an accident that resulted in third-party damage, receiving a conditional fine and a financial penalty. The Willisau District Court reduced these penalties upon challenge, and an additional minor fine was imposed. The Cantonal Court of Lucerne rejected the driver's appeal, maintaining the conviction. The driver subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that there was no property damage confirmed by the lower instances and that his right to be heard was violated. He claimed not to have resisted or evaded an alcohol test. The Cantonal Court of Lucerne and the Public Prosecutor's Office opposed the appeal. The case primarily revolves around the allegations of failed legal compliance post-accident and the procedural challenges regarding evidence and legal assessment of obligations.

Legislator-Regeste

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Art. 51 Abs. 1 erster, Art. 51 Abs. 3 SVG, Art. 51 SVG, Art. 92 SVG, Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 55 Abs. 1 SVG; Driver Acquitted in Hit-and-Run and Obstruction Case: The Willisau District Court reduced these penalties upon challenge, and an additional minor fine was imposed. The Cantonal Court of Lucerne rejected the driver's appeal, maintaining the conviction. The driver subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that there was no property damage confirmed by the lower instances and that his right to be heard was violated. He claimed not to have resisted or evaded an alcohol test. The Cantonal Court of Lucerne and the Public Prosecutor's Office opposed the appeal. The case primarily revolves around the allegations of failed legal compliance post-accident and the procedural challenges regarding evidence and legal assessment of obligations.

Schlagwörter

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Willkür, rechtliches Gehör Fahrerflucht Fahren trotz Führerausweisentzugs polizeiliche Anhaltung Verkehrsunfallschadensersatz einfache Verkehrsregelverletzung Auffahrunfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Cited in the reasoning for the decision not to levy court costs.

Art. 68 BGG

Cited in the reasoning for awarding the appellant party compensation.

Art. 51 SVG

The acquittal from the charge of failure to assist after an accident is based on the finding that the appellant fulfilled his obligations under this article.

Art. 91a Abs. 1 SVG

The acquittal from the charge of frustrating measures to determine the degree of intoxication is based on the finding that the objective requirements of this article were not met, linked to the failure to meet obligations under Art. 51 SVG.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

38851 (2025-07-11) · nw
Driver Appeal of Negligent Violations, Willful Misconduct, and Obstruction of Fitness Determination
«…lt nur, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass kein Fremdschaden eingetreten ist (Urteil des Bun- desgerichts 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.1). 6.4 6.4.1 Betreffend die Frage, ob der Berufungskläger wie angeklagt auf den recht…»
P3 24 326 (2025-03-21) · vs
Appeal Against Discontinuation of Proceedings for Bodily Harm and Failure to Render Aid
«…seine Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG nur, wenn tatsächlich ein Sach- schaden entstanden ist (Bundesgerichtsurteil 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.1). Wer nach einem Unfall diese Verhaltenspflichten gemäss Art. 51 SVG verletzt, erfüllt…»
6B_1346/2023 (2024-10-28)
Post-accident alcohol consumption as intentional obstruction of blood alcohol testing under Art. 91a SVG and failure to promptly report property damage under Art. 51 SVG
«…hrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist ( BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f.; Urteile 6B_286/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2; 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.2; vgl. Art. 55 Abs. 1 SVG ). Anders verhält es sich (nur), wenn die Kollision zweifelsf…»
SK 2023 576 (2024-08-29) · be
Traffic Accident Hit-and-Run; Failure to Stop; Actual Damage Requirement
«…entstanden ist (vgl. BGE 126 IV 53 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 3; 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.1). Das Erfordernis eines tatsächlichen Schadenseintritts entspricht der ratio legi…»
SST.2024.80 (2024-08-14) · ag
Attempted Obstruction of Driving Ability Tests
«…die Geschädigte oder die Polizei zu benachrichtigen (vorinstanzliches Urteil E. 6; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.1). Somit ist es für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte aufgrund der Kenntn…»
2024.OG.S.23.14.Einf (2024-06-05) · ur
Appeal Regarding Traffic Violations and Failure to Act Following Accident
«…er Blutprobe gewertet wer- den kann (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1; 131 IV 36 E. 2.2.1; 126 IV 53 E. 2a; 120 IV 73 E. 4; BGer 6B_470/2021 vom 27.09.2021 E. 1.1.2; 6B_841/2020 vom 13.08.2020 E. 1.3; 6B_441/2019 vom 12.09.2019 E. 2.1.1).…»
7B_211/2022 (2024-03-12)
«…bhängigen Umstand zurückzuführen ist (vgl. BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f.; Urteile 6B_286/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2.2; 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.2; 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3; je mit Hinweis[en]). Die Bejahung der Tatbestands…»
SST.2023.47 (2023-10-27) · ag
Accident reporting and BAC test obstruction convictions upheld
«…ine Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG nur, wenn tatsächlich ein Sachschaden entstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.1). 2.3. Der Beschuldigte macht geltend, der Strafbefehl verletze das Anklage- prinzip,…»
6B_286/2023 (2023-07-06)
«…gen ( Art. 51 Abs. 3 SVG ). Dies gilt auch, wenn der Schaden nur ein verhältnismässig geringes Ausmass erreicht (Urteil 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.1 mit Hinweisen). 2.2.2. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig…»
2023.06.06.sr.1 (2023-06-06) · bl
Acquittal on Obstruction and Improper Conduct, Conviction for Inattentive Driving
«…Gesetzes seine Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG indes nur, wenn tatsächlich ein Schaden verursacht worden ist (BGer 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.1; BGer 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 3; W EISSENBERGER, a.a.O., N. 6 und N. 8 zu…»
SST.2022.136 (2023-01-27) · ag
Driver convicted for evading sobriety test and failing to report property damage accident
«…ur, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass kein Fremdschaden eingetreten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.1; 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 3). 3.2. Nach Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich str…»
2022.12.29.vv.1 (2022-12-29) · bl
Untimely Appeal Dismissed Due to Cognitive Impairment Claim's Insufficiency
«….ch/kantonsgericht ten auf der Unfallstelle (vgl. Urteil des BGer 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 4.2; Urteil des BGer 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.1, jeweils m.w.H.). Wer in einen Unfall mit Sachschaden verwickelt ist, muss grundsätzlic…»
6B_1235/2021 (2022-05-23)
«…rein zweifelsfrei feststeht, dass kein Fremdschaden eingetreten ist (Urteile 6B_1002/2020 vom 4. Oktober 2021 E. 5.2.2; 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.1; 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 3; je mit Hinweisen; UNSELD, a.a.O.,N. 66 zu Art.…»
SB210357 (2022-02-03) · zh
Appeal of Acquittal on Obstruction of Fitness to Drive Measures and Related Convictions
«…völlig unab- hängige Ursache zurückzuführen sei (seither mehrfach bestätigt unter anderem in den aktuellen Entscheiden 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.2; - 13 - 6b_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3; 6…»
SB210357 · zh
Hit-and-Run and Frustrating Measures to Determine Driving Unfitness
«…völlig unab- hängige Ursache zurückzuführen sei (seither mehrfach bestätigt unter anderem in den aktuellen Entscheiden 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.2; - 13 - 6b_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3; 6…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_470/2021

Urteil vom 27. September 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Graf,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Willkür, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 2. Februar 2021 (2M 20 11).

Sachverhalt:

A. Mit Strafbefehl vom 8. November 2019 verurteilte die Staatsanwaltschaft Sursee A.________ wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall mit Fremdschaden zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen und Fr. 2'500.-- Busse. Auf seine Einsprache hin reduzierte das Bezirksgericht Willisau die bedingte Geldstrafe am 25. Juni 2020 auf 65 Tagessätze und die Verbindungsbusse auf Fr. 1'650.--. Ausserdem sprach es eine Übertretungsbusse von Fr. 650.-- aus. Das Kantonsgericht Luzern wies die Berufung von A.________ am 2. Februar 2021 ab.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei freizusprechen, eventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

C. Das Kantonsgericht Luzern und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dem Beschwerdeführer wurde das Replikrecht gewährt.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall sei nicht erfüllt, da gemäss Feststellung der Vorinstanz kein Sachschaden erstellt sei. Ausserdem sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör resp. auf Beweisergänzung verletzt. Ebenso wenig sei erstellt, dass sich der Beschwerdeführer einer Atemalkoholprobe widersetzt oder entzogen habe.

1.1.

1.1.1. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten (Art. 51 Abs. 1 erster Satz SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen ( Art. 51 Abs. 3 SVG ). Dies gilt auch, wenn der Schaden nur ein verhältnismässig geringes Ausmass erreicht (Urteil 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.3 mit Hinweis).

Die in Art. 51 Abs. 3 SVG genannten Pflichten schliessen an die Verhaltenspflichten gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung an. Nur wenn der beteiligte Motorfahrzeug- oder Fahrradlenker unverzüglich anh ä lt, kann geklärt werden, ob ein Schaden entstanden ist. Das Anhalten ist mithin die Voraussetzung für die Erfüllung der weiteren Pflichten auf der Unfallstelle (LEA UNSELD, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 42 zu Art. 51 SVG ; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, N 12 zu Art. 92 SVG ). Dementsprechend macht sich der Unfallbeteiligte, der weiterfährt, ohne sich zu vergewissern, ob ein Sach- oder Personenschaden eingetreten ist, unabhängig davon strafbar, ob sich nachträglich ein Schaden herausstellt (LEA UNSELD, a.a.O., N 66 zu Art. 92 SVG , vgl. auch N 43 zu Art. 51 SVG ). Die Pflicht entfällt nur, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass kein Fremdschaden eingetreten ist (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N 12 zu Art. 92 SVG ). Hält der Fahrzeuglenker an und unterlässt er die Benachrichtigung des Geschädigten oder der Polizei, verletzt er nach dem Wortlaut des Gesetzes seine Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG nur, wenn tatsächlich ein Sachschaden entstanden ist (vgl. Urteil 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 3 mit Hinweisen).

1.1.2. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.

Die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wenn (1) der Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet ist, (2) die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang), (3) die Benachrichtigung der Polizei möglich war und (4) bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Atemalkoholkontrolle angeordnet hätte ( BGE 142 IV 324 E. 1.1.1). Während die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer solchen Untersuchungsmassnahme nach der bisherigen Rechtsprechung von den konkreten Umständen des Falles (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht wurde (vgl. BGE 131 IV 36 E. 2.2.1; 126 IV 53 E. 2a), muss nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Atemalkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist ( BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f.; vgl. Art. 55 Abs. 1 SVG ). Anders verhält es sich (nur), wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist (Urteil 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3 mit Hinweisen). Ob eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sehr wahrscheinlich ist, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft ( BGE 142 IV 324 E. 1.1.1).

Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt ( BGE 131 IV 36 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Dieser ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann ( BGE 142 IV 324 E. 1.1.1; 131 IV 36 E. 2.2.1; Urteil 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).

1.2.

1.2.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, am Ereignistag zwischen 18.30 Uhr und 21.45 Uhr zwei Panaché getrunken zu haben und gegen 22.30 Uhr nach Hause gefahren zu sein, wo sich der inkriminierte Parkunfall ereignet haben soll. Er sei somit zweifellos alkoholisiert gewesen, als er sein Auto auf dem U.________platz in V.________ geparkt und dabei das vor ihm stehende Fahrzeug von B.________ touchiert habe. Wenngleich die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der konsumierten Alkoholmenge aufgrund der Beobachtungen der Auskunftspersonen sowie der Polizei fraglich erschienen, könne der genaue Alkoholisierungsgrad offen bleiben, da er keine massgebende Rolle spiele. Vor diesem Hintergrund sei auch die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugenbefragung entbehrlich.

Gemäss dem Polizeibericht vom 4. Juli 2019 seien am Fahrzeug von B.________ leichte und kleine Dellen und ein leichter, kleiner Lackschaden am Heck festgestellt worden. Bei Eintreffen der Polizei hätten sich die beiden Fahrzeuge noch in den Endpositionen befunden. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers habe mit seiner Front das Heck des anderen Personenwagens touchiert. Da der Sachschaden kaum erkennbar gewesen sei, könne, gemäss Polizei, nicht genau ermittelt werden, welcher Schaden neu durch das Touchieren entstanden sei. Auf der Fotodokumentation seien, wenn überhaupt, nur kleine Kratzer am Lack erkennbar. Ob diese tatsächlich von der Kollision vom 28. Juni 2019 stammten, sei fraglich. Basierend auf dem Polizeirapport und der Fotodokumentation könne somit ein Sachschaden aufgrund der Kollision nicht nachgewiesen werden, so die Vorinstanz. Es sei daher nicht erstellt, dass es aufgrund der Kollision zu einem leichten Sachschaden gekommen sei.

1.2.2. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten rügt der Beschwerdeführer zu Recht, dass er - mangels eines erwiesenen und durch ihn verursachten Sachschadens am Fahrzeug von B.________ aufgrund des Touchierens - weder zu einer Meldung an die Polizei noch an die vermeintliche Geschädigte verpflichtet war (vgl. oben E. 1.1.1 in fine). Demgegenüber ist erstellt, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis angehalten und sich, wenn auch nur kurz, vergewissert hat, ob ein Sach- oder Personenschaden eingetreten war. Gemäss Feststellungen der Vorinstanz ging er um sein Auto herum und schaute, nachdem er von der mutmasslichen Geschädigten, die den Vorgang beobachtet hatte, darauf angesprochen worden war, nach, ob es zu einem Schaden gekommen war. Der Beschwerdeführer ist damit, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, seiner Pflicht gemäss Art. 51 SVG hinreichend nachgekommen. Dies gilt umso mehr, als er gegenüber der mutmasslichen Geschädigten Angaben zu seinem Namen, Vornamen und Versicherung machte und ihr anbot, für einen allfälligen Schaden aufzukommen. Die Vorinstanz unterstellt ihm denn auch gar nicht, dass er sich habe vom Unfallort entfernen wollen. Der Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall ist objektiv nicht erfüllt.

Da der Beschwerdeführer, mangels eines Sach- oder Personenschadens, somit nicht zu einer Meldung an die Polizei oder die vermeintliche Geschädigte verpflichtet war, ist auch der objektive Tatbestand der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nicht erfüllt (vgl. oben E. 1.1.2).

2. Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht. Er ist aufzuheben und der Beschwerdeführer ist von Schuld und Strafe freizusprechen. Ausgangsgemäss sind keine Kosten zu erheben und hat der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung gemäss Kostennote seines Rechtsvertreters vom 3. Mai 2021 (Art. 66 Abs. 1 und 4, Art. 68 BGG ). Die Sache ist zur Neuregelung der kantonalen Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 2. Februar 2021 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird von den Vorwürfen des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall mit Fremdschaden und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freigesprochen. Die Sache wird zur Neuregelung der kantonalen Kosten an das Kantonsgericht zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Luzern bezahlt dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren Fr. 2'595.55 Parteientschädigung.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Matt