Complainant's Appeal Against Rejection of Criminal Complaint and Denial of Legal Aid Dismissed for Inadmissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant who filed a criminal report, leading to an investigation by the Limmattal/Albis Public Prosecutor's Office for false accusation and forgery. The prosecutor's office decided to close the case on May 20, 2019. This decision was upheld by the Zurich Cantonal Court's Third Chamber on April 2, 2020, rejecting the complainant's appeal and denying his request for free legal assistance, deeming it hopeless, and imposing procedural costs of 900 CHF on him. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting this decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Appeal Against Rejection of Criminal Complaint and Denial of Legal Aid Dismissed for Inadmissibility: The prosecutor's office decided to close the case on May 20, 2019. This decision was upheld by the Zurich Cantonal Court's Third Chamber on April 2, 2020, rejecting the complainant's appeal and denying his request for free legal assistance, deeming it hopeless, and imposing procedural costs of 900 CHF on him. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting this decision.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by non-entry into the merits based on the simplified procedure pursuant to this article.
The lack of sufficient substantiation for the appeal was the main reason for the non-entry into the merits.
Cited in the dispositive to justify the exemption from collecting court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_470/2020
Urteil vom 19. Mai 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung (falsche Anschuldigung, Urkundenfälschung); Gerichtsgebühr; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. April 2020 (UE190170-O/U).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Nach einer Strafanzeige des Beschwerdeführers stellte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis das Verfahren wegen falscher Anschuldigung und Urkundenfälschung mit Verfügung vom 20. Mai 2019 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 2. April 2020 ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und dem Beschwerdeführer wurden Verfahrenskosten von Fr. 900.-- auferlegt.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der Beschwerde führenden Partei gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten bestehen qualifizierte Begründungsanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1).
3. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwieweit der angefochtene Beschluss, mit dem die Vorinstanz die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft schützt, gegen Bundesrecht verstossen soll. Darüber hinaus äussert sich der Beschwerdeführer auch nicht zu seiner Legitimation als Privatkläger. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Dies ist im Übrigen auch der Fall, soweit der Beschwerdeführer darin beanstandet, es seien ihm trotz seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Verfahrenskosten von Fr. 900.-- auferlegt worden. Er legt vor Bundesgericht nicht dar, dass und weshalb er aufgrund seines Gesuchs und des nicht vorweggenommenen Kostenentscheids von einer Kostenfreiheit des kantonalen Beschwerdeverfahrens hätte ausgehen dürfen. Er bringt auch nichts vor, was die vorinstanzliche Einschätzung der Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels in Frage stellen könnte, und vermag auch nicht zu sagen, inwiefern von willkürlichen Gebühren und einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gesprochen werden könnte. Aus Art. 29 Abs. 3 BV ergibt sich zwar ein Anspruch von finanziell bedürftigen Rechtsuchenden auf Befreiung der Kostenvorschussobliegenheit, nicht aber auf definitive Befreiung selbst verursachter Verfahrenskosten.
4. Auf die Beschwerde ist mangels einer rechtsgenügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill