Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_470/2014 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Untimely Submission

Geschäftsnummer 6B_470/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an individual appealing a decision regarding traffic rule violations and the failure to appear at a court hearing. The appeal was directed against a ruling by a cantonal court, which had issued its decision in early April 2014. The appellant attempted to file a complaint within the prescribed time frame but did not include necessary details, such as a request or justification, leading to the complaint being deemed invalid. Following the administrative process and failure to rectify the submission within the set deadlines, the appeal was ultimately declared inadmissible by the federal tribunal. Furthermore, court costs were assigned to the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissibility Due to Untimely Submission: The appeal was directed against a ruling by a cantonal court, which had issued its decision in early April 2014. The appellant attempted to file a complaint within the prescribed time frame but did not include necessary details, such as a request or justification, leading to the complaint being deemed invalid. Following the administrative process and failure to rectify the submission within the set deadlines, the appeal was ultimately declared inadmissible by the federal tribunal. Furthermore, court costs were assigned to the appellant.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung gesetzliche Frist Verspätungsausschluss verspätetes Fristerstreckungsgesuch Prozessvoraussetzung verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed or not entered upon based on this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_470/2014

Urteil vom 4. Juli 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Siegfried Spatzl,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Leitender Staatsanwalt ,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung von Verkehrsregeln, unentschuldigtes Fernbleiben an einer Verhandlung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 2. April 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Eingaben müssen, um rechtzeitig zu sein, spätestens am letzten Tag der Frist zu Handen des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben werden ( Art. 48 Abs. 1 BGG ). Eine Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ).

Gemäss Eingangsstempel des Rechtsanwalts wurde der angefochtene Entscheid am 5. Mai 2014 zugestellt. Wenn man von diesem Datum ausgehen will, hätte die Beschwerde am 4. Juni 2014 eingereicht sein müssen.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde innert Frist am 9. bzw. 15. Mai 2014 erklärt (act. 1). Diese Erklärung enthielt kein Begehren und keine Begründung. Sie entsprach deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht. Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen über die Rechtslage informiert (act. 4).

Darauf reichte er eine Beschwerdeergänzung ein, die er vom 5. Juni 2014 datierte, am 6. Juni auf die Deutsche Post brachte und die am Bundesgericht am 10. Juni 2014 einging. Gemäss dem oben Gesagten ist diese Ergänzung verspätet.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn