Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_470/2011 KI-generiert

Appellant v. Public Prosecutor's Office (Deadline Extension for Objection)

Geschäftsnummer 6B_470/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning a penalty imposed on an individual for misconduct by the public prosecutor's office in a Swiss canton. The individual received a fine via a penal order and failed to file an objection within the stipulated timeframe. After the canton’s court rejected his appeal regarding the missed deadline, he subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking the reversal of the canton’s decisions. The Federal Tribunal's review was limited to whether the individual adhered to the deadline and whether the deadline could be reinstated. The individual incorrectly argued that only working days should be counted for the deadline, which the Tribunal dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 354 Abs. 1 StPO, Art. 354 StPO, Art. 94 StPO; Appellant v. Public Prosecutor's Office (Deadline Extension for Objection): The individual received a fine via a penal order and failed to file an objection within the stipulated timeframe. After the canton’s court rejected his appeal regarding the missed deadline, he subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking the reversal of the canton’s decisions. The Federal Tribunal's review was limited to whether the individual adhered to the deadline and whether the deadline could be reinstated. The individual incorrectly argued that only working days should be counted for the deadline, which the Tribunal dismissed.

Schlagwörter

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Tätlichkeiten Tätlichkeit Fristversäumnis ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung qualifizierter Tatbestand Einreichung einer Strafanzeige nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Basis for rejecting the appeal in summary procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for imposing court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_470/2011

Urteil vom 25. August 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Tätlichkeiten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 20. Mai 2011.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2011 zugestellt. Die Beschwerde musste deshalb bis spätestens 7. Juli 2011 beim Bundesgericht eingereicht sein ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Deren Ergänzung vom 8. August 2011 (act. 8) ist verspätet. Darauf ist nicht einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 1, vom 7. März 2011 wegen Tätlichkeiten mit Fr. 200.-- gebüsst. Am 5. April 2011 trat die Staatsanwaltschaft auf eine dagegen gerichtete Einsprache nicht ein, weil er die Frist verpasst hatte. Das Obergericht des Kantons Luzern wies eine dagegen gerichtete Beschwerde am 20. Mai 2011 ab, soweit darauf einzutreten war. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die kantonalen Entscheide seien aufzuheben.

Angefochten werden kann im vorliegenden Verfahren nur die Verfügung des Obergerichts ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Da sich diese ausschliesslich mit der Wahrung der Einsprachefrist und einer eventuellen Wiederherstellung dieser Frist befasst, können auch vor Bundesgericht nur diese Fragen Gegenstand des Verfahrens sein. Der Beschwerdeführer äussert sich zur Hauptsache zu anderen Verfahrensfragen und zur materiellen Seite der Angelegenheit. Darauf ist nicht einzutreten.

Im Übrigen kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 3/4 E. 2). Die Auffassung des Beschwerdeführers, bei der Berechnung der Einsprachefrist dürften nicht alle Kalender-, sondern nur die Arbeitstage gezählt werden (Beschwerde S. 3), geht fehl. Entgegen seiner Ansicht ist bei der Berechnung der nach Tagen zählenden Frist von Art. 354 Abs. 1 StPO jeder Tag zu zählen, unabhängig davon, ob es sich um einen Werk- oder Feiertag handelt (angefochtene Verfügung S. 4 E. 2.4). Da angesichts des Wortlauts von Art. 354 StPO nichts für die Auffassung des Beschwerdeführers spricht, und er deshalb Grund gehabt hätte, sich nach der Rechtslage zu erkundigen, kann davon, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft (Beschwerde S. 4), nicht die Rede sein. Eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 94 StPO kam somit nicht in Betracht.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn