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6B_47/2020 KI-generiert

Complainant v. Appellate Court: Failure to Pay Security Deposit

Geschäftsnummer 6B_47/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant who filed a complaint with the Zurich High Court, which was dismissed on December 12, 2019, because the appellant did not provide the required security deposit. The appellant subsequently filed a criminal appeal, contesting whether the lower court was justified in dismissing the complaint due to non-payment of the security. The appellant's argument was deemed insufficient under the legal requirements, as it only expressed disapproval of paying court fees without indicating any legal errors in the previous court's decision. The Swiss Federal Tribunal concluded that the appeal lacked proper justification and dismissed it without imposing any costs.

Legislator-Regeste

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Art. 428 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Appellate Court: Failure to Pay Security Deposit: The appellant subsequently filed a criminal appeal, contesting whether the lower court was justified in dismissing the complaint due to non-payment of the security. The appellant's argument was deemed insufficient under the legal requirements, as it only expressed disapproval of paying court fees without indicating any legal errors in the previous court's decision. The Swiss Federal Tribunal concluded that the appeal lacked proper justification and dismissed it without imposing any costs.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichtleistung der Prozesskaution Leistung des Kostenvorschusses unbezahlte Mietkaution Strafprozessordnung Sicherheitsleistung missbräuchliche Forderung des Vermieters Räumungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this provision due to insufficient justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to exempt the appellant from court costs in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_47/2020

Urteil vom 12. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichtleistung der Prozesskaution; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Dezember 2019 (UE190288-O/U/HEI).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 12. Dezember 2019 auf eine Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin die verlangte Sicherheit nicht geleistet hatte. Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde in Strafsachen. Vor Bundesgericht kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte und darauf zu Unrecht nicht eintrat. Dazu führt die Beschwerdeführerin nur aus, es wäre sträfliche Dummheit, wenn nicht gar ein Sakrileg, wenn sie freiwillig Gerichtskosten bezahlen würde. Inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- oder sonstwie rechtswidrig sein könnte, sagt sie damit nicht. Soweit sie mit ihrem Vorbringen die Kostenauflage anfechten will, legt sie nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Art. 428 StPO verletzt haben könnte. Die Eingabe (n) der Beschwerdeführerin genügt bzw. genügen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill