Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_47/2012 KI-generiert

Acquittal with Cost Allocation for Reckless Conduct

Geschäftsnummer 6B_47/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was fined for exceeding the speed limit in a municipality. After appealing against the fine, a lower court acquitted him but imposed costs for the investigative and judicial process. The individual then challenged this costs decision at a higher court, which upheld the original ruling. Subsequently, he brought the case before the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the costs charged against him waived entirely, while explicitly relinquishing any claim for compensation. The tribunal evaluated the circumstances surrounding the individual's actions, including his failure to accurately disclose the identity of the actual driver of the vehicle involved in the incident, which led to unnecessary legal proceedings against him.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Acquittal with Cost Allocation for Reckless Conduct: After appealing against the fine, a lower court acquitted him but imposed costs for the investigative and judicial process. The individual then challenged this costs decision at a higher court, which upheld the original ruling. Subsequently, he brought the case before the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the costs charged against him waived entirely, while explicitly relinquishing any claim for compensation. The tribunal evaluated the circumstances surrounding the individual's actions, including his failure to accurately disclose the identity of the actual driver of the vehicle involved in the incident, which led to unnecessary legal proceedings against him.

Schlagwörter

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Kosten Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten strafbares Verhalten Irreführung der Rechtspflege Kostenverlegung Schuldschein Verkehrsunfallschadensersatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed in the procedure according to this article.

Art. 64 BGG

Used to reject the application for legal aid because the requests appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the appellant's financial situation into account when determining the amount of the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_47/2012

Urteil vom 5. März 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider,

Bundesrichter Denys,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kosten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Dezember 2011.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Statthalteramt des Bezirks Affoltern bestrafte X.________ am 11. März 2010 wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts, angeblich begangen am 18. Juni 2009, mit einer Busse von Fr. 410.--. X.________ beantragte die gerichtliche Beurteilung der Angelegenheit. Die Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Affoltern hob die Verfügung am 14. Dezember 2010 auf und sprach X.________ frei. Indessen auferlegte sie ihm die Kosten des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens von insgesamt Fr. 944.--. Eine Umtriebsentschädigung sprach sie ihm nicht zu. Das Obergericht des Kantons Zürich wies am 15. Dezember 2011 einen gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung gerichteten Rekurs ab, soweit darauf einzutreten war.

Dagegen wendet sich X.________ mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt unter anderem, die Kosten seien vollumfänglich über die Staatskasse abzuschreiben (Antrag 2). Auf eine Entschädigung verzichtet er vor Bundesgericht ausdrücklich (Antrag 3).

2. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Strafverfahren sei einzustellen (Antrag 4), ist darauf nicht einzutreten, weil er bereits im kantonalen Verfahren rechtskräftig freigesprochen wurde.

3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz wendet, genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen nicht. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht ( BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Die Beschwerde beschränkt sich in Bezug auf den Sachverhalt auf Vorbringen, die vor einer Instanz mit voller Kognition geltend gemacht werden müssten, vor Bundesgericht indessen unzulässig sind. So stellt die Vorinstanz z.B. fest, der Beschwerdeführer habe vor dem Bezirksgericht ausgesagt, bei der Person, die damals gefahren sei, habe es sich um einen Bekannten von ihm gehandelt (angefochtener Entscheid S. 5). Mit dem Vorbringen, die Feststellung sei "unglaublich" (Beschwerde S. 2), kann eine Willkürrüge nicht rechtsgenügend begründet werden.

4. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3 - 6 E. III/2 mit Hinweis auf den Entscheid der ersten Instanz). Danach arbeitete der Beschwerdeführer in der Transportfirma seines Bruders. Am 18. Juni 2009 beauftragte er entgegen der Weisung, Fahrten nicht an Dritte zu übergeben, einen Bekannten mit der Durchführung einer Fahrt, für die eigentlich er vorgesehen war. Zudem füllte er den Arbeitszeitrapport für die Fahrt aus. Dem Fahrzeughalter gegenüber gab er an, er sei es gewesen, der den Transport durchführte. Gestützt auf diese Auskunft erteilte der Fahrzeughalter den Strafbehörden die Auskunft, der Beschwerdeführer sei am fraglichen Tag mit dem Wagen unterwegs gewesen. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer als verwerfliches und leichtfertiges Verhalten, das zu einer Kostenauflage führt, vor, bewusst und pflichtwidrig gegenüber dem Fahrzughalter verschwiegen zu haben, wer der Fahrer des Fahrzeugs war, und dadurch das unnötige Verfahren gegen sich selber verursacht zu haben.

Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, die unnötigen Untersuchungen seien durch überaktive und übereifrige Beamte veranlasst worden (Beschwerde S. 1/2). Der Vorwurf trifft nicht zu. Nachdem er durch den unerlaubten Beizug eines Vertreters und das wahrheitswidrige Ausfüllen des Arbeitsrapportes gegen die betrieblichen Pflichten verstossen hatte, ging man in der Firma seines Bruders davon aus, er sei der verantwortliche Fahrer gewesen. Aus diesem Grund wurde ihm in der Firma der Anzeigerapport der Kantonspolizei übergeben. Obwohl aus diesem Formular hervorging, dass der Halter des Motorfahrzeuges verpflichtet ist, der Polizei über den fehlbaren Lenker Auskunft zu geben, unterliess es der Beschwerdeführer, die Sachlage richtig zu stellen. Statt klar und eindeutig anzugeben, dass nicht er es gewesen sei, der das Fahrzeug am 18. Juni 2009 lenkte, sprach er nur von regelmässigen Beifahrern und gelegentlichen Aushilfen (vgl. act. 8/2/5 S. 3, worauf im angefochtenen Entscheid S. 5 verwiesen wird). Wenn die Behörden unter diesen Umständen gegen den Beschwerdeführer ermittelten, kann von Überaktivität oder Übereifer nicht die Rede sein. Indessen ist sein Verhalten mindestens als leichtfertig einzustufen. Folglich war die Kostenauflage, die im Einklang mit dem kantonalen Verfahrensrecht steht, gerechtfertigt und jedenfalls nicht willkürlich.

5. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. angefochtenen Entscheid S. 2 E. I/1) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn