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6B_469/2018 KI-generiert

Complainant Lacks Standing to Appeal Non-Commencement of Criminal Proceedings for Slander Against Spouse's Lawyer

Geschäftsnummer 6B_469/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a divorce proceeding, an individual filed a criminal complaint for defamation, slander, and insults against their spouse's attorney, alleging that the lawyer made defamatory statements in submissions to the civil court and opposing parties. The Zurich Public Prosecutor's Office declined to pursue the matter, and the Zurich Cantonal Court upheld this decision. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to initiate a legal process based on their grievances. However, the court found that the individual did not satisfy the requirements for legal standing to pursue the complaint and therefore rejected the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 49 OR, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Lacks Standing to Appeal Non-Commencement of Criminal Proceedings for Slander Against Spouse's Lawyer: The Zurich Public Prosecutor's Office declined to pursue the matter, and the Zurich Cantonal Court upheld this decision. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to initiate a legal process based on their grievances. However, the court found that the individual did not satisfy the requirements for legal standing to pursue the complaint and therefore rejected the appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Verleumdung, üble Nachrede, Beschimpfung) Nichteintreten Ehrverletzungsverfahren Beschwerdelegitimation Strafanzeige Scheidungsverfahren Ehegatte Parteistellung der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits based on this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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«…schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (Urteile 6B_469/2018 vom 12. Juli 2018 E. 3.2; 6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dies ist weder klar ersichtlich noc…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_469/2018

Urteil vom 12. Juli 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Simmen,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Verleumdung, üble Nachrede, Beschimpfung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. März 2018 (UE170183-O/U/HON).

Erwägungen:

1. Im Rahmen seines Scheidungsverfahrens erstattete A.________ Strafanzeige wegen Verleumdung, übler Nachrede und Beschimpfung gegen den Rechtsvertreter seiner Ehefrau. Dieser soll sich in Eingaben an das Zivilgericht und die Gegenpartei ehrverletzend geäussert haben. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Verfahren nicht an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 23. März 2018 ab.

2. Mit Beschwerde in Strafsachen verlangt A.________ die Durchführung eines Verfahrens.

3.

3.1. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Sie hat vor Bundesgericht darzulegen, dass die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind und unter Vorbehalt klarer, zweifelsfreier Fälle insbesondere zu erläutern, weshalb und inwiefern sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis und aufgrund der Begründung negativ auf ihre Zivilansprüche auswirken kann ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen, andernfalls es auf die Beschwerde nicht eintritt ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Dies genügt jedoch zur Begründung seiner Legitimation ebenso wenig, wie sein Hinweis auf die Möglichkeit, eine noch zu beziffernde Genugtuung geltend machen zu wollen (Urteil 6B_194/2017 vom 25. August 2017 E. 1.2). Ehrverletzungsdelikte sind zwar grundsätzlich geeignet, einen Anspruch auf Genugtuung und damit einen Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zu begründen. Nach Art. 49 OR ist eine Genugtuung jedoch nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung dies rechtfertigt. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (Urteile 6B_534/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.2; 6B_94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern dies vorliegend der Fall wäre ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; vgl. Zitate, Beschwerde S. 6 ff.). Dies ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus den Akten oder den beanzeigten Delikten, zumal die inkriminierten Äusserungen des Gegenanwalts klarerweise im Zusammenhang mit dem hängigen Scheidungsverfahren stehen und möglicherweise durch die Berufspflicht gerechtfertigt sind, worauf der Beschwerdeführer im Übrigen selber hinweist (Beschwerde S. 16 ff.). Gleiches gilt für die Tatsache, dass das Verfahren nicht öffentlich ist und die Behörden an das Amts- und Berufungsgeheimnis gebunden sind, womit auch ein Ansehensverlust in der Öffentlichkeit nicht erkennbar zu befürchten ist, was der Beschwerdeführer ebenfalls nicht behauptet. Er ist daher nicht zur Beschwerde in der Sache legitimiert. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung er unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt er nicht. Dies gilt etwa, wenn er vorbringt, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und handle willkürlich, indem sie den Sachverhalt vereinzelt in antizipierter Beweiswürdigung ohne die gebotenen Beweismassnahmen feststelle. Die Rüge zielt auf die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme und damit auf eine Überprüfung in der Sache selbst ab und ist unzulässig.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Rüedi

Der Gerichtsschreiber: Matt