Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_468/2020 KI-generiert

Driver Convicted for Coercion and Traffic Violation ("Chicane Stop") Upheld by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 6B_468/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual accused of coercion and serious violation of traffic regulations following an incident on May 4, 2017, on a highway in Härkingen, Switzerland. The individual allegedly changed lanes and abruptly braked to a stop in front of a truck without reason, triggering the truck’s automatic braking system, horn, and hazard lights. Afterward, the individual reportedly exited their vehicle. They were initially sentenced to a conditional monetary penalty and a fine by a district court on February 28, 2019, a decision which was upheld by the Solothurn Cantonal Court on March 2, 2020. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the comprehension of facts and alleging violations of legal proceedings and hearing rights.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 und 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; Driver Convicted for Coercion and Traffic Violation ("Chicane Stop") Upheld by Federal Supreme Court: The individual allegedly changed lanes and abruptly braked to a stop in front of a truck without reason, triggering the truck’s automatic braking system, horn, and hazard lights. Afterward, the individual reportedly exited their vehicle. They were initially sentenced to a conditional monetary penalty and a fine by a district court on February 28, 2019, a decision which was upheld by the Solothurn Cantonal Court on March 2, 2020. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the comprehension of facts and alleging violations of legal proceedings and hearing rights.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Fahren trotz Führerausweisentzugs vorschriftswidriges Überholen wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Einziehung des Motorfahrzeugs polizeiliche Anhaltung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 1 und 42 Abs. 2 Satz 1 BGG

Cited in the context of the appeal being dismissed to the extent it met the statutory reasoning requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_468/2020

Urteil vom 13. August 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A._________,

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fankhauser,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nötigung, grobe Verletzung von Verkehrsregeln, Beweiswürdigung, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 2. März 2020 (STBER.2019.44).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Thal-Gäu wirft A._________ vor, am 4. Mai 2017 auf der Autobahn in Härkingen nach einem Spurwechsel abrupt und grundlos bis zum Stillstand vor einem Lastwagen gebremst zu haben. Infolge dessen sei bei diesem das automatische Bremssystem mit Hupe und Warnblinker aktiviert worden. Anschliessend sei A._________ aus seinem Fahrzeug ausgestiegen. Am 28. Februar 2019 verurteilte ihn die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu wegen Nötigung, grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Schikanestopp sowie einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Betreten von Autobahnen zu 60 Tagessätzen Geldstrafe bedingt und Fr. 800.-- Busse. Auf seine Berufung hin bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn den erstinstanzlichen Entscheid am 2. März 2020.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A._________, er sei freizusprechen, eventualiter sei die Sache zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer rügt die Sachverhaltsfeststellung und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs.

1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich des Sachverhalts wegen Willkür bestehen qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft. Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, deren Beweiswürdigung erweise sich als willkürlich ( BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 ; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 145 IV 154 E. 1.1, 142 III 364 E. 2.4). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder sie mit einer von den rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.2; 143 V 19 E. 2.3; 141 III 426 E. 2.4).

1.2. Der Beschwerdeführer beanstandet einzig, dass die Vorinstanz ein Gutachten zur Frage, ob die Vollbremsung des Lastwagens automatisch erfolgte, als irrelevant unberücksichtigt liess und, dass sie diesbezüglich sein rechtliches Gehör verletze. Wie es sich damit verhält, kann indes offen bleiben. Der Beschwerdeführer bestritt resp. bestreitet in seiner Eingabe an das Bundesgericht weder den Spurwechsel noch die Feststellung der Vorinstanz, wonach es hiernach zu einer Vollbremsung des Lastwagens kam. Er legt auch nicht dar, dass es hierfür einen anderen als den von den Vorinstanzen als erwiesen erachteten Grund - seinen Spurwechsel mit mangelndem Abstand - gegeben hätte. Ebenso wenig bestreitet er, dass er aus seinem Fahrzeug ausstieg, dieses mithin still stand, wobei er hierfür in der Beschwerde ebenfalls keinen Grund nennt. Damit ist der Tatbestand des Schikanestopps erfüllt und jedenfalls nicht erkennbar oder dargetan, inwiefern der vorinstanzliche Schuldspruch Bundesrecht verletzen soll. Die vom Beschwerdeführer mittels Gutachten aufgeworfene Frage, ob im Lastwagen überhaupt ein automatisches Bremssystem verbaut war und der Fahrer diesbezüglich die Wahrheit sagte, ist für die Tatbestandserfüllung unerheblich. Darauf weist die Vorinstanz zutreffend hin. Mithin vermögen weder das Gutachten oder weitere Abklärungen zum Bremssystem des Lastwagens noch mögliche Zweifel an der Schlüssigkeit der diesbezüglichen Aussagen des Lastwagenfahrers am Schuldspruch etwas zu ändern.

2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 42 Abs. 2 Satz 1; Art. 106 Abs. 2 BGG ) überhaupt genügt. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt