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6B_467/2026 KI-generiert

Dismissal of premature criminal appeal filed against an appellate decision lacking written reasoning under procedural law

Geschäftsnummer 6B_467/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal as premature because the challenged cantonal appellate judgment had only been served in its operative part (dispositiv) without the required written reasoning. The appellant challenged a cantonal judgment concerning multiple counts of disobedience to official orders, but filed the federal appeal before the full decision with grounds was issued. Pursuant to Article 100 paragraph 1 in conjunction with Article 108 of the Federal Supreme Court Act, appeals must be lodged within thirty days following the notification of the complete, reasoned decision. Consequently, the court declined to enter upon the matter without assessing the merits, waiving court costs exceptionally.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Dismissal of premature criminal appeal filed against an appellate decision lacking written reasoning under procedural law: Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 3. Juli 2026 Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. Juni 2026. Das fragliche Urteil liegt aktuell indessen erst im Dispositiv vor und enthält noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die vorliegend eingereichte Beschwerde erweist sich damit als verfrüht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.

Schlagwörter

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Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_467/2026

Urteil vom 8. Juli 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 24. Juni 2026 (SB.2025.50).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 3. Juli 2026 Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. Juni 2026. Das fragliche Urteil liegt aktuell indessen erst im Dispositiv vor und enthält noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die vorliegend eingereichte Beschwerde erweist sich damit als verfrüht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.

2. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill