Appeal Dismissed for Non-Payment of Security Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against the decision of the Public Prosecutor's Office in Baden to dismiss a case of coercion without conducting a formal investigation. The complainant appealed to the Higher Court of the Canton of Aargau, which required him to provide a security deposit, rejecting his request for legal aid. When the deposit was not paid, the court dismissed the appeal. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which also declined to hear the appeal due to the complainant's failure to address the legal requirements of the decision and to provide adequate reasoning for the complaint. Additionally, the request for legal aid was denied as the appeal was deemed unlikely to succeed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 Satz, Art. 136 StPO, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 383 StPO; Appeal Dismissed for Non-Payment of Security Deposit: The complainant appealed to the Higher Court of the Canton of Aargau, which required him to provide a security deposit, rejecting his request for legal aid. When the deposit was not paid, the court dismissed the appeal. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which also declined to hear the appeal due to the complainant's failure to address the legal requirements of the decision and to provide adequate reasoning for the complaint. Additionally, the request for legal aid was denied as the appeal was deemed unlikely to succeed.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal (Nichteintreten) due to insufficient substantiation.
Used when determining the amount of court costs, taking into account the financial situation of the appellant.
Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_467/2020
Urteil vom 12. Juni 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A._________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Nötigung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. Februar 2020 (SBK.2020.11/va).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer erhob am 27. Dezember 2019 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. Dezember 2019 Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Aargau forderte ihn mit Verfügung vom 14. Januar 2020 auf, eine Sicherheit zu leisten. Das von ihm gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Obergericht mit Verfügung vom 29. Januar 2020 ab. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 1B_88/2020). Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer nochmals zur Leistung der Sicherheit aufgefordert, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 19. Februar 2020 trat das Obergericht des Kantons Aargau infolge Nichtleistung der Sicherheit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Der Nachtrag vom 10. Juni 2020 (Poststempel) ist unbeachtlich, da er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Gemäss Art. 383 Abs. 1 Satz 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).
3. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid zufolge Nichtbezahlens der Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 383 StPO . Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz die Behandlung der Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 383 StPO abhängig machen durfte. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Weshalb der angefochtene Entscheid mit dem Urteil des Bundesgerichts 1B_88/2020 vom 25. Februar 2020 "im offenen Widerspruch" stehen sollte, erschliesst sich nicht. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid gegen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill