Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_467/2010 KI-generiert

Complainant Lacks Standing to Challenge Discontinuation of Criminal Proceedings

Geschäftsnummer 6B_467/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complainant challenged the decision of the prosecution in the Canton of Solothurn to terminate a criminal investigation against another party on charges of fraud, forgery, tax evasion, and defamation. The complainant, who argued that the termination was unjustified and claimed violations of legal rights, filed an appeal against the appellate court's dismissal of their objections. However, due to the complainant's status as a non-victim and the type of grievances raised, the court found that the appeal could not be considered, leading to the conclusion that there were no grounds for the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 113 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Lacks Standing to Challenge Discontinuation of Criminal Proceedings: The complainant, who argued that the termination was unjustified and claimed violations of legal rights, filed an appeal against the appellate court's dismissal of their objections. However, due to the complainant's status as a non-victim and the type of grievances raised, the court found that the appeal could not be considered, leading to the conclusion that there were no grounds for the appeal.

Schlagwörter

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Einstellung des Strafverfahrens (Betrug usw.) Rechtsverweigerung, rechtliches Gehör, Willkür Einstellung des Verfahrens Beschwerdelegitimation Ehrverletzungsverfahren Verletzung von Verfahrensrechten fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft strafbare Handlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 134 I 36
BGG kann grundsätzlich jede Rechtsverletzung geltend gemacht werden, die bei der Anwendung von materiellem Strafrecht oder Strafprozessrecht begangen wird ( BGE 134 I 36 E.
BGE 136 IV 29
Injured Party Lacks Standing to Appeal Criminal Culpability Verdict
BGE 120 Ia 101
Victim's Appeal Challenging Closure of Criminal Investigation for Lack of Proof
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entered upon based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_467/2010

Urteil vom 16. Juni 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch Fürsprecher Marc Renggli,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,

2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Einstellung des Strafverfahrens (Betrug usw.); Rechtsverweigerung, rechtliches Gehör, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 21. April 2010.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Mit Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG kann grundsätzlich jede Rechtsverletzung geltend gemacht werden, die bei der Anwendung von materiellem Strafrecht oder Strafprozessrecht begangen wird ( BGE 134 I 36 E. 1.4.3). Dies gilt auch für die Verletzung von Verfassungsrecht ( Art. 95 BGG ). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit ausgeschlossen ( Art. 113 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer dieses Rechtsmittel erheben will, ist die Eingabe als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen.

2. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Steuerbetrugs und Verleumdung einstellte und die Vorinstanz eine dagegen gerichtete Beschwerde im angefochtenen Entscheid abwies.

Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert. Er kann nur die Verletzung von Rechten rügen, die ihm als am Verfahren beteiligte Partei nach dem massgebenden Prozessrecht oder unmittelbar aufgrund der BV oder der EMRK zustehen ( BGE 136 IV 29 ). Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können. Denn auf eine solche Prüfung in der Sache haben nicht Legitimierte keinen Anspruch. Sie können sich nicht zum Beispiel auf dem Umweg über die Behauptung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs die Beschwerdelegitimation in der Sache selber verschaffen ( BGE 120 Ia 101 E. 3B; 119 Ib 205 E. 3).

Der Begründung der Beschwerde ist zu entnehmen, dass alle Vorbringen eine Prüfung der Sache selbst erfordern würden. So macht der Beschwerdeführer zum Beispiel als Rechtsverweigerung geltend, beim Tatbestand der Verleumdung spreche die Vorinstanz zu Unrecht von einer massiv zerrütteten Beziehung. Überhaupt nicht geprüft worden sei der Tatbestand der üblen Nachrede (Beschwerde S. 5/6). Zur angeblichen Verletzung von § 97 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Solothurn führt der Beschwerdeführer aus, es sei nach Judikatur und Praxis bei der Frage der Urkundenqualität der Jahresrechnungen der Beschwerdegegnerin 2 nicht offensichtlich, dass keine Strafnorm verletzt worden sei (Beschwerde S. 8).

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen ähnlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn