Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to Meet Justification Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal against decisions made by the Cantonal Court and the Administrative Court of Zug regarding criminal proceedings related to multiple attempted coercions and victim assistance. The complainant, who filed numerous written submissions, struggled to meet the required standards for clarity and relevance, leading to the determination that the complaint did not warrant further examination. The tribunal noted the querulous nature of the submissions and ordered the complainant to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 5 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to Meet Justification Requirements: The complainant, who filed numerous written submissions, struggled to meet the required standards for clarity and relevance, leading to the determination that the complaint did not warrant further examination. The tribunal noted the querulous nature of the submissions and ordered the complainant to bear the court costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe main procedural ground for the decision not to enter into the merits of the appeal.
Provision cited in the reasoning for taking the querulous nature of the proceedings into account when setting the court costs.
Provision used to order the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_464/2012
Urteil vom 26. September 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A.________,
2. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug,
3. Sicherheitsdirektion als Opferhilfestelle, Postfach 157, 6301 Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 11. Juli 2012 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 17. Juli 2012.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Nachdem die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert wurde, dem Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nachzureichen (act. 3), sandte sie ein Urteil und einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. Juli 2012 betreffend mehrfache versuchte Nötigung bzw. Ausstand sowie ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 17. Juli 2012 betreffend Opferhilfe (act. 6, 7 und 8).
2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Angabe der bemängelten Stellen im angefochtenen Entscheid anzugeben, inwieweit dieser nach Ansicht der Beschwerdeführerin gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen oder ihre Grundrechte verletzen soll ( Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ). Zwar hat die Beschwerdeführerin eine ganze Anzahl von Eingaben eingereicht (act. 1, 4, 9, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26, 28, 29, 31, 32, 33). Soweit diese nicht sogar querulatorisch und damit unzulässig sind (Art. 42 Abs. 7), genügen die weitschweifigen und teilweise unverständlichen Ausführungen jedenfalls den Begründungsanforderungen nicht. So macht die Beschwerdeführerin z.B. geltend, der ihr zugewiesene Verteidiger habe ihr mitgeteilt, er stufe die Staatsanwaltschaft und eine weitere Person als viel zu starke Gegner ein, denen er nicht gewachsen sei (act. 1 S. 2/3). Diese abwegige Behauptung vermag die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen, geschweige denn zu beweisen. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen derartigen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Deren querulatorische Art der Prozessführung ist bei der Höhe der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Dem Beschwerdegegner 1 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn