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6B_464/2011 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Inadmissibility Due to Untimely Submission, Lack of Challenged Decision, and Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 6B_464/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed with the Swiss Federal Tribunal concerning a decision made by the Court of Appeal of the Canton of Zurich. The complainant submitted their appeal late, failing to meet the required 30-day deadline after receiving the contested decision. Additionally, the submitted documents did not meet the necessary criteria for an acceptable appeal, as they lacked the appropriate justification for contesting the original ruling. Despite being informed of the shortcomings in the complaint and given the opportunity to withdraw it, the complainant proceeded without making corrections. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the case based on these grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Dismissal of Appeal for Inadmissibility Due to Untimely Submission, Lack of Challenged Decision, and Insufficient Reasoning: The complainant submitted their appeal late, failing to meet the required 30-day deadline after receiving the contested decision. Additionally, the submitted documents did not meet the necessary criteria for an acceptable appeal, as they lacked the appropriate justification for contesting the original ruling. Despite being informed of the shortcomings in the complaint and given the opportunity to withdraw it, the complainant proceeded without making corrections. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the case based on these grounds.

Schlagwörter

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Unbekannt verspätete Begründung Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit Begründung verspätete Kündigung verspätetes Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Tribunal decided not to enter into the appeal based on this procedural provision.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The Tribunal decided not to impose costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_464/2011

Urteil vom 13. Juli 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unbekannt,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 28. April 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Eingabe vom 27. Juni 2011 ans Bundesgericht. In Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG wurde er mit Verfügung vom 1. Juli 2011 (act. 3) aufgefordert, den angefochtenen Entscheid bis 11. Juli 2011 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. In der Folge reichte er eine Bussen- und Kostenaufstellung des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 6. Juli 2011 ein, nicht aber den angefochtenen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2011, auf welchen er sich in seiner Eingabe bezieht. Die eingereichte Bussen- und Kostenaufstellung des Statthalteramtes Hinwil bildet kein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG .

Abgesehen davon genügt die Beschwerde auch den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. In seiner Eingabe führt der Beschwerdeführer nur aus, er wolle Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2011 anmelden. Daraus ergibt sich nicht, inwieweit der angefochtene Entscheid das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte. Das Bundesgericht machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass seine Beschwerde den Anforderungen an die Begründung nicht genügen dürfte, und wies ihn auf die Möglichkeit eines kostenlosen Beschwerderückzugs hin (act. 3). Davon machte er keinen Gebrauch.

Im Übrigen ergibt sich aus der vom Bundesgericht eingeholten postalischen Empfangsbestätigung, dass der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2011 dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2011 zugestellt wurde. Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG lief am 15. Juni 2011 ab. Die Beschwerde wurde der Post erst am 28. Juni 2011 übergeben. Sie ist verspätet.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill