Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_463/2008 KI-generiert

Appeal Against Driving with Revoked License Upheld

Geschäftsnummer 6B_463/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a defendant who was caught driving a delivery van despite having his driving license revoked. The Cantonal Court found him guilty of this offense and imposed a fine after considering his diminished culpability due to personal issues, including mental health and alcohol problems. The defendant appealed to the Federal Tribunal, arguing that the revocation of his license was unjust and contesting the amount of the fine based on his claimed financial situation. However, the court found his arguments insufficient and upheld the lower court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 95 Ziff. 2 SVG, Art. 63 StGB, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Driving with Revoked License Upheld: The Cantonal Court found him guilty of this offense and imposed a fine after considering his diminished culpability due to personal issues, including mental health and alcohol problems. The defendant appealed to the Federal Tribunal, arguing that the revocation of his license was unjust and contesting the amount of the fine based on his claimed financial situation. However, the court found his arguments insufficient and upheld the lower court's decision.

Schlagwörter

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Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis Strassenverkehrsrecht Entzug der Konzession Kraftfahrzeugsteuer Strafverfolgung Bussenbemessung Fahren trotz Führerausweisentzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The Federal Tribunal applied this article for the summary dismissal of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed the court costs on the appellant based on this provision due to the outcome of the decision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_463/2008/sst

Urteil vom 17. Juli 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Favre, Mathys,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 22. Februar 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ lenkte am 23. März 2006 in Luthern seinen Lieferwagen, obwohl ihm zuvor der Führerausweis entzogen worden war. Das Obergericht des Kantons Luzern sprach ihn mit Urteil vom 22. Februar 2008 im Appellationsverfahren des Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG schuldig und bestrafte ihn bei Annahme einer in mittlerem Grade verminderten Schuldfähigkeit mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 150.--. Das Gericht ordnete eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB an (Behandlung der akzentuierten paranoiden Persönlichkeitsstörung, der leichten depressiven Verstimmungszustände und des Alkoholmissbrauchs).

X.________ wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei freizusprechen.

2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Führerausweis sei ihm seinerzeit zu Unrecht entzogen worden. Es muss nicht geprüft werden, ob und inwieweit er heute mit dieser Rüge gehört werden kann. Er führt aus, er sei damals Opfer eines Komplotts geworden, da sein Anwalt sich mit dem Amtsstatthalter "irgendwie" abgesprochen habe. Mit dieser vagen Behauptung, die durch keine weiteren Ausführungen erläutert wird, kann nicht dargelegt werden, dass der Entzug des Führerausweises zu Unrecht erfolgt war. In diesem Punkt genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe kein Geld und die Annahme der Vorinstanz, er habe ein Einkommen von fast Fr. 7'000.--, stimme nicht. Die Vorinstanz hat sich zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers geäussert, worauf hier in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann (vgl. angefochtenen Entscheid S. 6/7 E. 3.3.). In Bezug auf das Einkommen stützte sie sich auf die Steuerakten 2006. Dass ihre Feststellung offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wäre, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Auch auf diesen Punkt ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.

Die Vorinstanz hat eine höhere Strafe als die erste Instanz ausgefällt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dies sei gemäss der Auskunft seines Anwalts unzulässig. Damit verkennt er, dass die Staatsanwaltschaft eine Anschlussappellation erhoben und darin eine angemessene Heraufsetzung der Höhe des Tagessatzes verlangt hat (angefochtener Entscheid S. 5 oben). Das Recht der Staatsanwaltschaft zur Anschlussappellation und damit dazu, eine höhere als die erstinstanzlich verhängte Strafe zu fordern, ist in § 235 Abs. 2 der Strafprozessordnung des Kantons Luzern ausdrücklich vorgesehen. Und weder die Bundesverfassung noch die EMRK schreiben einer oberen kantonalen Instanz vor, die von der ersten Instanz ausgefällte Strafe als Ausgangspunkt für die Zumessung der Strafe zu nehmen. Folglich kann davon, dass die Vorinstanz mit der höheren Strafe das kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewendet oder gegen die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers verstossen hätte, keine Rede sein. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

3. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn