Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_462/2021 KI-generiert

Refusal to Review Abuse of Office and Coercion Case Due to Lack of Standing

Geschäftsnummer 6B_462/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual (the complainant) who filed a criminal complaint against a municipal president for alleged abuse of authority and coercion after the execution of a court-mandated eviction order, which required the eviction of the complainant's parents and subsequently the complainant from their residence. The local prosecution office terminated the criminal proceedings, which prompted the complainant to appeal the decision to the cantonal appeal chamber, which upheld the termination. The complainant then brought the case before the Swiss Federal Tribunal, challenging the cantonal decision and seeking the reversal of the order to cease the criminal investigation, while also requesting legal aid for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 1 Abs. 3 VG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 i.V.m, Art. 65 Abs. 2 BGG; Refusal to Review Abuse of Office and Coercion Case Due to Lack of Standing: The local prosecution office terminated the criminal proceedings, which prompted the complainant to appeal the decision to the cantonal appeal chamber, which upheld the termination. The complainant then brought the case before the Swiss Federal Tribunal, challenging the cantonal decision and seeking the reversal of the order to cease the criminal investigation, while also requesting legal aid for the proceedings.

Schlagwörter

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Einstellung (Amtsmissbrauch, Nötigung) fehlende Legitimation Beamtenstatus Einstellung des Verfahrens Ausweisungsverfahren strafrechtliche Nötigung Missbrauch der Dienstgewalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained (non-entrée en matière).

Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to impose reduced court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_462/2021

Urteil vom 1. Juni 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Rüegg,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

2. B.________, Gemeindepräsident U.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Nossung

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung (Amtsmissbrauch, Nötigung),

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 4. März 2021

(AK.2020.516-AK [ST.2020.14759] / AK.2020.532-AP).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Gegen die Eltern des Beschwerdeführers besteht ein rechtskräftiges Urteil betreffend Mieterausweisung (vgl. Urteil 4A_20/2020 vom 26. Februar 2020). Das Kreisgericht See-Gaster forderte die Gemeinde U.________ mit Schreiben vom 4. März 2020 auf, die Mieterausweisung zu vollstrecken, aufgrund derer auch der Beschwerdeführer das Haus verlassen musste.

Der Beschwerdeführer erstattete gegen den Beschwerdegegner 2, der die Vollstreckung der Mieterausweisung durchgeführt hat, Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch und Nötigung. Das Untersuchungsamt St. Gallen stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 ein.

Die Vorinstanz wies die vom Beschwerdeführer gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. März 2021 ab, soweit sie auf diese eintrat.

2. Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 4. März 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Einstellung des Strafverfahrens zu Unrecht erfolgt sei. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

3.

3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG muss die Beschwerde einen Antrag in der Sache enthalten. Ob der Antrag auf "kassatorische" Aufhebung des angefochtenen Entscheids, verbunden mit dem Feststellungsbegehren, dass die Einstellung des Strafverfahrens zu Unrecht erfolgt sei, zulässig ist, kann vorliegend offenbleiben, da auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann (vgl. zur Zulässigkeit von kassatorischen Rechtsbegehren: Urteile 6B_746/2018 vom 2. Oktober 2018 E. 1; 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 2.1; zur Subsidiarität von Feststellungsbegehren: 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.2.4; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1). Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Genügt die Beschwerde den strengen Anforderungen, die an die Begründung der Legitimation zu stellen sind, nicht, kann auf das Rechtsmittel nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur seiner Beschwerdelegitimation und zeigt nicht ansatzweise auf, inwieweit der angefochtene Entscheid sich auf allfällige Zivilforderungen auswirken könnte. Dies ist vorliegend auch ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner 2, der die Vollstreckung der Mieterausweisung in seiner Funktion als Gemeindepräsident durchgeführt hat, keine Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geltend machen kann. Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1). Hingegen können öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden. Nach Art. 1 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 1959 (VG/ SG; sGS 161.1) haften der Staat, die Gemeinden, die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechtes für den Schaden, den ihre Behörden und Angestellten in Ausübung dienstlicher Verrichtungen Dritten widerrechtlich zufügen. Der Geschädigte kann Behördemitglieder und Angestellte nicht unmittelbar belangen ( Art. 1 Abs. 3 VG /SG). Allfällige Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner 2 beurteilen sich mithin allein nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz und sind öffentlich-rechtlicher Natur.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held