Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_462/2018 KI-generiert

Complainant's Appeal Dismissed Due to Unauthorized Representation

Geschäftsnummer 6B_462/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who filed a criminal complaint against three half-brothers, accusing them of financial crimes. After the public prosecutor of the canton dismissed the investigation in November 2017, the individual appealed the decision to the cantonal court, which upheld the dismissal in April 2018. Subsequently, the individual submitted a complaint to the Federal Tribunal, requesting that the investigation be reopened. However, the individual’s legal representative was not authorized to act on their behalf in federal proceedings, leading to a procedural issue. The Federal Tribunal then required the individual to remedy this deficiency by signing the complaint personally, which was not addressed within the set deadlines. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 127 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Appeal Dismissed Due to Unauthorized Representation: After the public prosecutor of the canton dismissed the investigation in November 2017, the individual appealed the decision to the cantonal court, which upheld the dismissal in April 2018. Subsequently, the individual submitted a complaint to the Federal Tribunal, requesting that the investigation be reopened. However, the individual’s legal representative was not authorized to act on their behalf in federal proceedings, leading to a procedural issue. The Federal Tribunal then required the individual to remedy this deficiency by signing the complaint personally, which was not addressed within the set deadlines. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
Einstellungsverfügung (unrechtmässige Aneignung, Diebstahl), Nichteintreten Vertretung ohne Vollmacht Verletzung von Verfahrensvorschriften Ausdehnung des Verfahrens Strafuntersuchung Einrede der Verfassungswidrigkeit Straftaten gegen das Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not admitted to proceedings based on this procedural provision due to a formal error.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant and their representative.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_462/2018

Urteil vom 15. Juni 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch lic. iur. A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (unrechtmässige Aneignung, Diebstahl), Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 3. April 2018 (BKBES.2017.197).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erstatte am 28. Dezember 2015 gegen seine drei Halbbrüder Strafanzeige wegen des Verdachts auf Vermögensdelikte. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn stellte die Strafuntersuchung gegen die drei Beschuldigten am 8. November 2017 ein. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 3. April 2018 kostenpflichtig ab.

2. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen zusammengefasst, das Urteil des Obergerichts sei vollumfänglich aufzuheben und es sei anzuordnen, dass die Strafuntersuchung weitergeführt werde. Die Beschwerde ist von lic. iur. A.________ unterzeichnet.

3. Mit Schreiben vom 4. Mai 2018 wies das Bundesgericht den Beschwerdeführer und dessen Vertreter darauf hin, dass gemäss Art. 40 Abs. 1 BGG in Zivil- und Strafsachen Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden können, die nach dem Anwaltsgesetz oder einem Staatsvertrag berechtigt sind, Personen vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten, was beim Vertreter des Beschwerdeführers nicht der Fall sei. Es setzte dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG zweimal eine Nachfrist an, um die Beschwerde persönlich zu unterschreiben und den Formmangel zu heilen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Fristansetzungen wurden sowohl dem Beschwerdeführer persönlich als auch dessen Vertreter zugestellt. Innert Nachfrist reichte der Beschwerdeführer keine formgültige Rechtsschrift nach; sein Vertreter beharrt unter Hinweis auf Art. 127 StPO auf dem Standtpunkt, auch im bundesgerichtlichen Verfahren vertretungsbefugt zu sein. Die StPO findet im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Anwendung, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

4. Vorliegend rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer und dessen Vertreter die Kosten unter solidarischer Haftung zu gleichen Teilen aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1, 3 und 5 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer und dessen Vertreter, lic. iur. A.________, zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held